i.d.R sind die schon alle mit behördlicher Beauftragung hinterfüttert.
Man muss aber eben auch aufpassen, was und ob man überhaupt was in der Hand hat.
Da muss man genau lesen, ob es um jagdrechtliche oder waffenrechtliche Belange geht.
Da aber immer nur erzählt wird, das wäre in Bayern ja alles frei, gehts auch irgendwann mal schief.
Denn das WaffG gilt in Bayern wie überall und bayerische Gerichte gelten auch nicht als besonders freizügig
Ich nehme jetzt mal diesen Faden und diesen Beitrag als Aufhänger, um keinen neuen erstellen zu müssen.
In Bayern gibt es jetzt folgendes gemeinsames Schreiben vom Innenministerium und des Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das meiner laienhaften Meinung nach einiges klärt. Für alle, die nicht alle acht Seiten lesen wollen zitiere ich hier mal ein paar interessante Absätze:
"3.1 Gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG gilt ein waffenrechtliches Umgangsverbot mit Nacht-sichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen (vgl. 1.1 dieses Schreibens). Sogenannte Dual-Use-Geräte, das heißt Geräte, die für eine Verwendung mit anderen optischen Geräten wie beispielsweise Fotoapparaten, Videokameras sowie Sport- und Beobachtungsoptiken konzipiert sind, fallen grundsätzlich nicht unter das Waffenrecht. Auch für sie greift aber das waffenrechtliche Umgangsverbot, sobald sie durch eine Verwendung von Adaptern oder sonstigen Montagen mit der Waffe bzw. der Zieloptik zusammengefügt werden.
Das waffenrechtliche Umgangsverbot gilt jedoch jeweils nach § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG nicht für Inhaber eines gültigen Jagdscheins i. S. v. § 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG für jagdliche Zwecke."
Weiter heißt es:
"
Der Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen ist waffenrechtlich auch dann erlaubt, wenn diese Geräte technisch bedingt eine künstliche Lichtquelle i. S. v. Nr. 1.2 (z. B. Infrarotstrahler) verwenden. Denn insoweit ist die Regelung in Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG gegenüber der dortigen Nr. 1.2.4.1 (Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten) speziell. § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG könnte die beabsichtigte Regelungswirkung nicht erzielen, wenn von der Ausnahme nicht die in der Praxis gebräuchlichen Restlichtverstärker mit Infrarotlicht umfasst würden.
Erst Recht dürfen Jäger Vorrichtungen i. S. v. Nr. 1.2 ohne Restlichtverstärker einsetzen (z. B. Taschenlampen mit Verbindung zur Jagdlangwaffe)."
"
Die waffenrechtliche Bereichsausnahme vom Umgangsverbot besteht somit unabhängig davon,
- welche Art des Bildwandlers oder der elektronischen Verstärkung eingesetzt wird (Wärmebildtechnik, Restlichtverstärker),
- welche Art von Licht ausgestrahlt wird (für das menschliche Auge sichtbar oder unsichtbar),
- welche Montageart an der Jagdlangwaffe Anwendung findet (z. B. spezielle Montageschiene oder Klemmadapter an der Jagdwaffe o-der am Zielfernrohr) und
-
ob die künstliche Lichtquelle eine separate Vorrichtung darstellt (z. B. eine Taschenlampe oder ein IR-Strahler mittels Klemmadapter mon-tiert am Jagdwaffe/ Zielfernrohr/ Nachtsichtaufsatz/ Nachtsichtvor-satz) oder in einen Nachtsichtaufsatz und -vorsatz integriert ist (z. B. integrierter IR-Strahler)."
Meiner Ansicht nach sind damit in Bayern sämtliche Arten von Vorsatz- /Nachsatzgeräten und Lampen erlaubt, sofern es in dem jeweiligen Landkreis eine Allgemeinverfügung gibt, die vom jagdrechtlichen Verbot entbindet.