blasa schrieb:
promillo schrieb:
Bei den meisten wirst Du abblitzen. Bei einer Kontrolle auf der Fahrt zum Stand mit der illegal besessenen KW-Mun kann auch einiges passieren, von Achselzucken der Beamten bis zur Strafanzeige. Und wozu das ganze?
Also, vergiss es und lass den Kumpel seine Murmeln lieber selber mitbringen.
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Ich könnte mir vorstellen, das nun die Zeit der Testkäufe beginnt !?
Manni
Können sie ruhig machen, wenn ein Feststellungsbescheid einer zuständigen Behörde vorliegt. Kleiner Tip, das LKA ist hilfsweise für die StA grds. nur für die Strafverfolgung, aber nicht für die entspr. waffenrechtlichen Feststellungsbescheide zuständig, Waffenrecht ist Verwaltungsrecht. Und Frankonia ist kein kleiner Krauter, die werden nicht so blöd sein, sich rechtlich nicht abgesichert zu haben. Man kann Mun heutzutage nicht mehr stringent trennen, wenn es kurze und lange Waffen im gleichen Kaliber gibt, die Trennung ist daher schon lange technisch überholt, im Waffengesetz steht sie so auch gar nicht drin. Es kommt dem Gesetzgeber normal nur darauf an, dass jemand berechtigt ist, Mun zu erwerben und zu besitzen. Und man sollte doch annehmen, dass ein Jagdschein und auf dem Markt vorhandene Jagdlangwaffen ausreichen, die Mun, die nicht AUSSCHLIESSLICH in Kurzwaffen verschossen werden kann, über den Jäger-§ erwerben zu können. Mun, die man aus einer Langwaffe verschießen kann, ist immer -auch- Langwaffenmunition, Langwaffen verschiessen Langwaffenmunition, egal welche, nur ins Lager passen muss sie, was denn sonst!!! Und wer die viel weiter tragende 8x57 Kriegspatrone erwerben darf, der muß erst recht das Hustenbonbon 9x19 Parabellum (ich bleibe bei diesen Bezeichnungen, bitte keine Belehrungen ;-) ) erwerben dürfen, wenn er einen Jagdschein hat. Alles andere ist bekloppt, erst recht, wenn man ältere Maßtafeln mit kaum mehr verbindlichen und technisch völlig überholten Einteilungen heranziehen muß, um jemanden zu verurteilen, der nach dem WaffG alleine gar nicht zu verurteilen wäre. Das grenzt schon peinlich an im Strafrecht verbotene Analogie. Der Bürger muß wissen, was er darf und was nicht, und das weiß nicht nur er inzwischen nicht mehr, wenn er das WaffG vor sich hat, er befindet sich da in bester Gesellschaft mit Richtern, Staats- und den überwiegend meisten Rechtsanwälten.
DAS IST EIN VERFASSUNGSWIDRIGER ZUSTAND.