A
anonym
Guest
Duckdichundwech schrieb:..Treffer!!!!!!! :28:
:28: Wär längst mal an der Zeit, das mit dem Bier :23:
Duckdichundwech schrieb:..Treffer!!!!!!! :28:
Ist denn das Berufungsurteil irgendwo zu finden? Fundstelle wäre nett.carcano schrieb:Nicht mehr, nachdem die zugelassene Berufung schließlich Erfolg hatte...Plott Hound schrieb:Ich denke hier sollte es unbedingt auch stehen, weil obiges Urteil der Rechtsauffassung vieler Vorposter entgegensteht.
C.
checkinthedark schrieb:Ist denn das Berufungsurteil irgendwo zu finden? Fundstelle wäre nett.carcano schrieb:Nicht mehr, nachdem die zugelassene Berufung schließlich Erfolg hatte...Plott Hound schrieb:Ich denke hier sollte es unbedingt auch stehen, weil obiges Urteil der Rechtsauffassung vieler Vorposter entgegensteht.
C.
Teddy
Tiroler Bracke schrieb:Ist eigentlich auch die Ansicht kassiert worden, daß für den Erwerb von Langwaffenmunition ein konkretes Bedürfniss (sprich Zugriff auf eine Waffe dieses Kalibers) bestehen muß oder wurde nur das Bedürfnis bejaht?
DWM1915 schrieb:Tiroler Bracke schrieb:Ist eigentlich auch die Ansicht kassiert worden, daß für den Erwerb von Langwaffenmunition ein konkretes Bedürfniss (sprich Zugriff auf eine Waffe dieses Kalibers) bestehen muß oder wurde nur das Bedürfnis bejaht?
Das Gesetz ist da eindeutig, ein Urteil irgendeines VG in Hintertupfingen ist deshalb völlig wurscht.
Tiroler Bracke schrieb:1. Und bevor man sich umschaut, wird aus so etwas herrschende Rechtsmeinung.
2. Wie sind die überhaupt auf diese Bedürfnisidee gekommen?
Tiroler Bracke schrieb:So sehe ich das auch.
Aber meine Frage zieht auf die Begründung des OVG hinaus. Ist bei der Entscheidung nur das Bedürfnis bejaht worden oder haben die den ganzen Schrott des VG in den Eimer gekehrt?
Wenn nämlich die Bedürfnispflicht zumindest für sowohl als auch Mun. als solche bejaht wurde, gibt es ein OVG-Urteil dazu.
Und was am schlimmsten wäre: Nach einem Freispruch kann man gegen die falsche Begründung selbst nicht mehr Vorgehen, falls das nicht der Staatsanwalt vornimmt!
Tiroler Bracke schrieb:Sorgen macht mir, daß die Verteidigung sich nicht einfach auf den Gesetzestext berufen hat, sondern von sich aus auf das Bedürfnis aufgrund des Besitzes einer entsprechenden Langwaffe plädiert hat. :17:
elbueno schrieb:Mein Sachbearbeiter wollte mir keinen Muni-Erwerbeintrag für 9x19mm eintragen. Er meinte, es gäbe genug Serien-Langwaffen in 9x19mm. Dadurch wäre es ein "gängiges" LW-Kaliber. Als Jäger hätte ich eh keine Beschränkung für ein LW-Kaliber, da keine sportliche Disziplin nachzuweisen sei.
Erst, als ich ihm 3 schriftliche Stellungnahmen der örtlichen/regionalen BüMas vorlegte, in denen sie die Weigerung einer Herausgabe an 9x19mm-Muni bestätigen und den entspr. amtl. Eintrag fordern, war er zu bewegen. War ein unnötig langer und steiniger Weg für mich, meinen 9x19mm-Muni-Eintrag für die Glock 17 zu bekommen :25: Und: Es waren auch bayerische Uhren :28:
13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem BJagdG verboten ist.
Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z. B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein (z. B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar.