MunErwerbsschein für 9mm?

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checkinthedark schrieb:
carcano schrieb:
Plott Hound schrieb:
Ich denke hier sollte es unbedingt auch stehen, weil obiges Urteil der Rechtsauffassung vieler Vorposter entgegensteht.
Nicht mehr, nachdem die zugelassene Berufung schließlich Erfolg hatte... :)

C.
Ist denn das Berufungsurteil irgendwo zu finden? Fundstelle wäre nett.

Teddy

Ich habe nun das Az. Das Urteil ist aber noch nicht veröffentlicht. Hier zu Hause habe ich auch keinen Juris-Zugang. Az per PM.
 
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Ist eigentlich auch die Ansicht kassiert worden, daß für den Erwerb von Langwaffenmunition ein konkretes Bedürfniss (sprich Zugriff auf eine Waffe dieses Kalibers) bestehen muß oder wurde nur das Bedürfnis bejaht?
 
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Guest
Tiroler Bracke schrieb:
Ist eigentlich auch die Ansicht kassiert worden, daß für den Erwerb von Langwaffenmunition ein konkretes Bedürfniss (sprich Zugriff auf eine Waffe dieses Kalibers) bestehen muß oder wurde nur das Bedürfnis bejaht?

Das Gesetz ist da eindeutig, ein Urteil irgendeines VG in Hintertupfingen ist deshalb völlig wurscht.
 
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DWM1915 schrieb:
Tiroler Bracke schrieb:
Ist eigentlich auch die Ansicht kassiert worden, daß für den Erwerb von Langwaffenmunition ein konkretes Bedürfniss (sprich Zugriff auf eine Waffe dieses Kalibers) bestehen muß oder wurde nur das Bedürfnis bejaht?

Das Gesetz ist da eindeutig, ein Urteil irgendeines VG in Hintertupfingen ist deshalb völlig wurscht.

Das weiß ich.

Aber das Primärgericht hat sich ja auch schon einen Mist für das Gesetz interessiert.
Und bevor man sich umschaut, wird aus so etwas herrschende Rechtsmeinung.

Deshalb ist meine Frage schon berechtigt.

Wie sind die überhaupt auf diese Bedürfnisidee gekommen?
 
A

anonym

Guest
Tiroler Bracke schrieb:
1. Und bevor man sich umschaut, wird aus so etwas herrschende Rechtsmeinung.

2. Wie sind die überhaupt auf diese Bedürfnisidee gekommen?

1. Eher nicht, da müßte dann schon wenigstens eine OVG-Entscheidung stehen, wenn überhaupt bei DEM Firlefanz.

2. Ich nehme an über § 13 V i.V.m. 13 I WaffG, ohne die Systematik im WaffG zu beachten, also völlig amateurhaft. Oder absichtlich, was ich nicht hoffen mag......Denn im Gegensatz z.B. zu § 14 I WaffG, wonach es in jedem Fall einer Erlaubnis für die von Sportschützen zu erwerbenden Waffen und der zugehörigen ("hierfür erforderlichen") Munition bedarf, darf der Jäger Langwaffen unter den Voraussetzungen des § 13 III i.V.m. 13 I WaffG und die Munition für Langwaffen erlaubnisfrei nach § 13 V WaffG erwerben und die Munition danach auch erlaubnisfrei besitzen. Ganz generell, nicht eingeschränkt, ohne jede Erlaubnis mit Ausnahme eines gültigen (Jahres-)jagdscheines, weil man ohne diesen rechtlich kein Jäger ist. Das ist auch ganz überwiegend herrschende Rechtsmeinung.
 
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So sehe ich das auch.

Aber meine Frage zieht auf die Begründung des OVG hinaus. Ist bei der Entscheidung nur das Bedürfnis bejaht worden oder haben die den ganzen Schrott des VG in den Eimer gekehrt?

Wenn nämlich die Bedürfnispflicht zumindest für sowohl als auch Mun. als solche bejaht wurde, gibt es ein OVG-Urteil dazu.

Und was am schlimmsten wäre: Nach einem Freispruch kann man gegen die falsche Begründung selbst nicht mehr Vorgehen, falls das nicht der Staatsanwalt vornimmt!
 
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Guest
Tiroler Bracke schrieb:
So sehe ich das auch.

Aber meine Frage zieht auf die Begründung des OVG hinaus. Ist bei der Entscheidung nur das Bedürfnis bejaht worden oder haben die den ganzen Schrott des VG in den Eimer gekehrt?

Wenn nämlich die Bedürfnispflicht zumindest für sowohl als auch Mun. als solche bejaht wurde, gibt es ein OVG-Urteil dazu.

Und was am schlimmsten wäre: Nach einem Freispruch kann man gegen die falsche Begründung selbst nicht mehr Vorgehen, falls das nicht der Staatsanwalt vornimmt!

Jeder Betroffene müsste dann im Falle, dass sich die Verwaltung einer solch hanebüchenen Entscheidung anschließt, was sie ja nicht immer tut, auch OVG-Urteile sind ja immer noch Einzelfallentscheidungen, sie setzen kein Recht, selber sein Recht wieder einklagen, sofern die Verwaltung plötzlich kein Gesetz mehr lesen kann oder will, es kommt dann nur auf die gute Begründung an. Warten wir aber mal ab, bis Urteil und Begründung vom OVG vorliegen. Alles andere ist ja nur Spekulation.
 
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Ich weiß.

Sorgen macht mir, daß die Verteidigung sich nicht einfach auf den Gesetzestext berufen hat, sondern von sich aus auf das Bedürfnis aufgrund des Besitzes einer entsprechenden Langwaffe plädiert hat. :17:

Das der ganze Munitionsschwachsinn im Gesetz ein ausgesprochener Witz ist, brauchen wir jetzt nicht diskutieren.
 
A

anonym

Guest
Tiroler Bracke schrieb:
Sorgen macht mir, daß die Verteidigung sich nicht einfach auf den Gesetzestext berufen hat, sondern von sich aus auf das Bedürfnis aufgrund des Besitzes einer entsprechenden Langwaffe plädiert hat. :17:

Es gibt nur gaaaaaaaanz wenige Juristen, die sich im Waffenrecht wirklich auskennen, selbst die meisten Verwaltungsleute sind mit ihm heillos überfordert, eigentlich ein absolut verfassungswidriger Zustand, eklatanter Verstoss bzw. Verstösse zuhauf gegen das Bestimmtheitsgebot u.v.a. Es ist jedenfalls beinahe wie eine Lotterie, den Richtigen zu finden, wenn man ihn braucht.
 
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Guest
Mein Sachbearbeiter wollte mir keinen Muni-Erwerbeintrag für 9x19mm eintragen. Er meinte, es gäbe genug Serien-Langwaffen in 9x19mm. Dadurch wäre es ein "gängiges" LW-Kaliber. Als Jäger hätte ich eh keine Beschränkung für ein LW-Kaliber, da keine sportliche Disziplin nachzuweisen sei.

Erst, als ich ihm 3 schriftliche Stellungnahmen der örtlichen/regionalen BüMas vorlegte, in denen sie die Weigerung einer Herausgabe an 9x19mm-Muni bestätigen und den entspr. amtl. Eintrag fordern, war er zu bewegen. War ein unnötig langer und steiniger Weg für mich, meinen 9x19mm-Muni-Eintrag für die Glock 17 zu bekommen :25: Und: Es waren auch bayerische Uhren :28:
 
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elbueno schrieb:
Mein Sachbearbeiter wollte mir keinen Muni-Erwerbeintrag für 9x19mm eintragen. Er meinte, es gäbe genug Serien-Langwaffen in 9x19mm. Dadurch wäre es ein "gängiges" LW-Kaliber. Als Jäger hätte ich eh keine Beschränkung für ein LW-Kaliber, da keine sportliche Disziplin nachzuweisen sei.

Erst, als ich ihm 3 schriftliche Stellungnahmen der örtlichen/regionalen BüMas vorlegte, in denen sie die Weigerung einer Herausgabe an 9x19mm-Muni bestätigen und den entspr. amtl. Eintrag fordern, war er zu bewegen. War ein unnötig langer und steiniger Weg für mich, meinen 9x19mm-Muni-Eintrag für die Glock 17 zu bekommen :25: Und: Es waren auch bayerische Uhren :28:

In der WaffVwV wird hingegen der Eintrag auch für Langwaffenmunition empfohlen:
13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem BJagdG verboten ist.
Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z. B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein (z. B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar.
 
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Da heißt es höllisch aufpassen. Als Jäger kann man ja durchaus auch Munition für nicht in der eigenen WBK eingetragene Waffen haben.
Aber dazu gehört eben auch die lückenlose Erlaubnis in Form des Jagdscheins.
 
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Seitenweise wird da geschrieben.

Derzeit hab ich kein Problem mein 9mm Para normal auf Jagdschein hier in Bayern zu bekommen. Sollte es ein Problem geben, dann geh ich zu meiner Behörde, laß mir da den Stempel setzen und gut ist es.

Versteh die Aufregung nicht da werden Paragraphen gesucht und gewälzt.

Ist doch einfach

Robert
 

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