Moin,
um derlei Fehlinterpretationen der UVV bzw. dem Wortlaut entgegenzuwirken hat die Jurisprudenz doie Menschheit dazu zu erziehen versucht, über den Sinn und Zweck einer Norm nachzudenken und nicht sklavisch am Wortlaut zu kleben, falls die Befolgung desselben zu Sinnwidirgkeiten führen müsste.
Die leere Kammer unter dem Hahn eines m o d e r n e n Revolvers macht diesen nicht sicherer, als mit geldener Kammer.
Konstruktionsbedingt kann sich ein Schuss ausschließlich dann lösen, wenn der Abzug durchgezogen ist/wird.
Ich gebe allerdings zu bedenken, dass der in einer Tasche herumfliegende Revolver, sofern nicht in einem Holster verwahrt bzw."verpackt" rein theoretisch ein Sicherheitsrisiko darstellen k ö n n t e, würden in der Tasche noch andere Gegenstaende herumfliegen und könnten diese dergestalt auf den Hammer einwirken, dass dieser plötzlich gespannt wäre.
Unglaublich? Na ja, ein ähnlicher Fall hat vor längerer Zeit einen Jäger das Leben gekostet.
Dieser hatte seinen Revolver ohne Holster und Hammerschutz dergestaltin die Manteltasche gesteckt, dass - entweder beim Einstecken oder beim Besteigen des Hochsitzes - der Hammer unbemerkt gespannt wurde.
Beim Abbaumen griff der Jäger in die Tasche und berührte dabei ausreichend fest den Abzug - und erschoss sich selbst.
Die in jedem Fall sicherste Trageweise einer Kurzwaffe ist "am Mann" i n einem sauber für das Waffennmodell gefertigten Holster.
Hin und ieder trage ich auch meinen Revolver in einer speziell für meine Bedürfnisse gefertigten Jagdtasche; der Sattler hat hat hier einen Lederriemen mit Druckkknopf so eingenäht, dass ich ein Holster rutsch- und verdrehfest "einschnallen" kann.
Hammer und Abzug meiner Revolver sind so perfekt geschützt, wenn ich aber die Tasche öffne, kann ich mit einem Griff die FFW ziehen.
Habe die Ehre und
Waidmannsheil