also ehrlich, bis ich dazu nen aktenzeichen habe wo ich das nachlesen kann halte ich es für nen forumsmärchen .
sollte alles ok gewesen sein ( waffe entladen , fahrer nicht unter alkohol ) und trotzdem wbk weg wäre es eins der spektakulärsten urteile zum thema waffenrecht - aber ich habe nie was darüber gehört oder gelesen und google findet auch rein gar nix.
Moin,
ich k e n n e den Fall n i c h t, kann mir aber lebhaft vorstellen, dass der Grundgedanke der Entscheidung gewesen ist, dass man als Waffenbesitzer und Autofahrer jederzeit damit zu rechnen hätte, dass "etwas Unvorhergesehenes passiert" (Unfall, andere Umstände, die plötzliches Verlassen des Fahrzeuges nötig machen) und man daher d. Handschuhfach nicht als adäquate Unterbringsform ansah.
Nicht falsch verstehen, ich halte eine solche "Denke" für falsch, ich kenne aber aus eigener Erfahrung abwegige Juristenhirne und deren Arbeitsergebnisse recht gut, schließlich bin ich selbst einer
.
Möglicherweise (nur eine Vermutung!!) ging der Richter auch von bloßem Transport aus ( eher fälschlicherweise), dann würde ich das Handschufach auch nicht als geeignetes Behältnis ansehen; denn selbst ein abgeschlossenes Handschuhfach ist beim fahrbereiten Kfz, in dessen Zündschloß der Schlüssel steckt, schnellstens zu öffnen.
Ohne Aktenzeichen ist es wirklich schlecht zu beureilen, aber auf den ersten Blick kann ich bereits zwei (sicher angreifbare) Begründungen liefern.
Habe die Ehre und
Waidmannsheil