KW im Auto lassen

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Moin,

um derlei Fehlinterpretationen der UVV bzw. dem Wortlaut entgegenzuwirken hat die Jurisprudenz doie Menschheit dazu zu erziehen versucht, über den Sinn und Zweck einer Norm nachzudenken und nicht sklavisch am Wortlaut zu kleben, falls die Befolgung desselben zu Sinnwidirgkeiten führen müsste.
Ich bin mir des Schutzzweckes der Norm durchaus bewust, werde allerdings in einem Öffendlichen Forum nicht darüber berichten wie ich diesen interpretiere :no: (obwohl ich als angehender Sicherheitsingenieur dazu in der Lage wäre)

Die leere Kammer unter dem Hahn eines m o d e r n e n Revolvers macht diesen nicht sicherer, als mit geldener Kammer.
Konstruktionsbedingt kann sich ein Schuss ausschließlich dann lösen, wenn der Abzug bis zum Anschlag durchgezogen ist/wird.
100% D´accord


Die in jedem Fall sicherste Trageweise einer Kurzwaffe ist "am Mann" i n einem sauber für das Waffennmodell gefertigten Holster.
Oder ungeladen in der Jagdtasche:cool:


Habe die Ehre und
Waidmannsheil

Selbsverständlich gebe ich Dir (Wie fast immer) vollkommen Recht:):cheers:

 
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Bin ich jetzt der erste, der auf 36.2.15 WaffVwV verweist? Da steht es so schön deutlich. Demnach würde ich stark davon abraten die KW im Auto zu lassen.

Gruss Marodeur

P.S. Ich war nur in der Jagdschule. :)


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Unterm Strich ist schon klar, wenn die Waffe weg ist ist die Zuverlässigkeit wohl auch weg, aber was haltet ihr von folgenden Absatz aus 36.2.15 WaffVwV:

Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen
des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus,
wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z. B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.
Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Ich halte davon, dass es trotzdem nicht zulässig ist, die Waffe im Fahrzeug zu lassen, während ich jagen bin.
Da ich weder irgendwie auswertig übernachte noch eine kurze Erledigung mache sondern jage...
Anders würde ich es einschätzen, wen zb die Waffe im Kofferraum des verschlossenen Fahrzeugs befindet und ich kurz zur Kirrung gehe wen ich an anderer Stelle später jagen will.
Wobei die Waffe dabei natürlich auch nicht zu sehen sein darf und ich sie bei der Gelegenheit auch am Mann hätte, weil ich mir in den Hintern treten würde, wenn mir auf halben Weg auffällt, dass gerade die Sauen da sind;-) ist meinem Kumpel genau so passiert als wir nur noch schnell eine Kirrung beschicken wollten... Ziel war eigentlich Rehwild und wer rechnet um 15 Uhr schon mit Sauen ;-)
 
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Mit Sicherheit NEIN!

Wesen Sicherheit ?

Ist eine Waffe wie im Beschieben Fall KW nach Unfall aus dem PKW verschwunden; Fahrerer im Koma im Krankenhaus;
KW wurde aus Handschuhfach gestohlen; WBK und in diesem Fall WaSch wegen Unzuverläsigkeit weg.

Die Ursache Spielt letzendlich eher eine untergeordnete Rolle; die Person die den Rechtmäsigen Zugriff auf die Waffe hat trägt auch die Verantwortung. Ist er der Verantwortung nicht gerecht geworden; ist er Unzuvlerlässig.

Waffe weg; Pappe weg.
So die Regel;
die Ausmahmen wurden hier wie z.B Hotelaufenthalt schon benant.
PKW parken mit Waffe ohne Aufsicht : ein No Go...
ein PKW gillt nicht als Sichere Verwahrung. Sonst dürfte ich dort auch Wertgegenstände liegen lassen... is aber nicht weil Autos zuschnell zum Sesam-öffne-dich mit Loch in Scheine werden. Dann evt noch das Landesjafwappen an der Scheibe; der Aufkleber " Jagdschutz" in der Frondtscheibe und die Jagdjacke schön in Längsrichtung auf dem Rücksitz gezupft weil die Plempe sonst nicht abgedeckt wird... Hut auf Mündung und Gewehrriemen und Schaftkonturen drücken sich durch die Abdeckjacke....


oder die Mittelarmlehne läst den Deckel halb offen weil der Lauf der .44 Mag zu lang ist.

Aber Kuno gibt ja die Sicherheit das dem Besitzer bei Verlust nix pasiert.....

Wer dadrauf bauen will... bitte. Sein Ding.

Eigentlich Müsig überhaupt dadrüber ein Wort zu verlieren.


TM
 
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Wesen Sicherheit ?

Ist eine Waffe wie im Beschieben Fall KW nach Unfall aus dem PKW verschwunden; Fahrerer im Koma im Krankenhaus;
KW wurde aus Handschuhfach gestohlen; WBK und in diesem Fall WaSch wegen Unzuverläsigkeit weg.

Die Ursache Spielt letzendlich eher eine untergeordnete Rolle; die Person die den Rechtmäsigen Zugriff auf die Waffe hat trägt auch die Verantwortung. Ist er der Verantwortung nicht gerecht geworden; ist er Unzuvlerlässig.

Waffe weg; Pappe weg.
So die Regel;
die Ausmahmen wurden hier wie z.B Hotelaufenthalt schon benant.
PKW parken mit Waffe ohne Aufsicht : ein No Go...
ein PKW gillt nicht als Sichere Verwahrung. Sonst dürfte ich dort auch Wertgegenstände liegen lassen... is aber nicht weil Autos zuschnell zum Sesam-öffne-dich mit Loch in Scheine werden. Dann evt noch das Landesjafwappen an der Scheibe; der Aufkleber " Jagdschutz" in der Frondtscheibe und die Jagdjacke schön in Längsrichtung auf dem Rücksitz gezupft weil die Plempe sonst nicht abgedeckt wird... Hut auf Mündung und Gewehrriemen und Schaftkonturen drücken sich durch die Abdeckjacke....


oder die Mittelarmlehne läst den Deckel halb offen weil der Lauf der .44 Mag zu lang ist.

Aber Kuno gibt ja die Sicherheit das dem Besitzer bei Verlust nix pasiert.....

Wer dadrauf bauen will... bitte. Sein Ding.

Eigentlich Müsig überhaupt dadrüber ein Wort zu verlieren.


TM
Behaupte doch einfach nicht Sachen, die völlig falsch sind.
Wenn der Fahrer durch den Unfall ins Koma fällt und irgendwer klaut ihm seine rechtmäßig mitgeführte Kurzwaffe, dann passiert ihm genau - nichts.
Genau so wenig wie wenn der bewaffnete (oder auch unbewaffnete) Räuber dir deine Jagdwaffen abnimmt - auch da passiert dir nichts.
Mach dich einfach schlau bevor du Horrorszenarien ins Netz stellst.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Was soll die ganze Diskussion?

AWaffV §13, da steht alles wissenswertes.
 
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Behaupte doch einfach nicht Sachen, die völlig falsch sind.
Wenn der Fahrer durch den Unfall ins Koma fällt und irgendwer klaut ihm seine rechtmäßig mitgeführte Kurzwaffe, dann passiert ihm genau - nichts.

Falsch.
Schon vor 20 jahren wurde einem entferten Bekannten in diesem Fall die WBK eingezogen.
Klage erfolglos.

Genau so wenig wie wenn der bewaffnete (oder auch unbewaffnete) Räuber dir deine Jagdwaffen abnimmt - auch da passiert dir nichts.
Mach dich einfach schlau bevor du Horrorszenarien ins Netz stellst.


Wieder falsch interpretiert.

In diesem Fall wurdest du daran in deiner Aktivität gehindert die Verantwortung über die Waffe auszuüben. Dafür wurde also Gewalt gegen dich zum Zewck des Diebstahles
angewandt.

Aktives Vorgehen.

Bei einem Pasiven Verhalten die Ursächlich für das Abhandenkommen der Waffe verantwortlich ist bist du für die Verwahrung der Waffe Verantwortlich; und ist die Waffe nicht beim Berechtigten Führen, sondern im Zustand der Verwahrung abhanden gekommen;... Pappe weg; unzuverlässig.

Beispiel : Flugreise; du gibst deine Waffe ordnungsgemäs als Speergepäck auf ( nachden sie ofrt in der Abflughalle vom Grenzschutz überprüft wurde... und alle Personen in der Abflughalle plötzlich sehen können in welchen Koffer welche Waffe ist.)

Im Ankunftsflughaven ist deine Waffe nicht am Speergepäckschalter; sondern unauffindbar.

Ohne den Nachweis das ich gefordert habe den Flughaven sofort zu schließen und die Flughavenpolizei sowie den Grenzschutz zu Informieren ( wurde von den Angestelten des Flughavenbetreibers am Speergepäckschlater verweigert.. also slber die Polizei per Handy angerufen ) währe ich nach wie vor Verantwortlich gewesen. ( Die WAffe fand sich übrigens auf dem Normalgepäckband wider... wo jeder auf den Koffer zugreifen konnte. Auch jeder der mit mir zusammen im Flieger gesessen hat und wußt was dank Sicherheitskontrolle in DEM Koffer ist .. und der Besitzer nicht am Gepäckband steht und seine Plempe vor dem Unberechtigten Zugriff Dritter verwahrt...weil der sich gerade mit den Pfeifer der Gepäckverwaltung streitet...)

Ebenso wen Waffen auf dem Postweg verschwinden und du nicht SOFORT die Behörden informierst...sondern erst 6 Wochen abwarten willst was die Sendungsnachforschungen der Postkomiker bringt... bist du der Looser.

Es nimmt dich dann keiner in den Arm um dich zu trösten : du bist derjenige der Verantwortlich ist; und du hast die Transportwege b estimmt; und damit bist du erstmal Verantwortlich.

Zum Teil selber erlebt.

Flughaven Bremen UND München .


TM
 
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Falsch.
Schon vor 20 jahren wurde einem entferten Bekannten in diesem Fall die WBK eingezogen.
Klage erfolglos.




Wieder falsch interpretiert.

In diesem Fall wurdest du daran in deiner Aktivität gehindert die Verantwortung über die Waffe auszuüben. Dafür wurde also Gewalt gegen dich zum Zewck des Diebstahles
angewandt.

Aktives Vorgehen.

Bei einem Pasiven Verhalten die Ursächlich für das Abhandenkommen der Waffe verantwortlich ist bist du für die Verwahrung der Waffe Verantwortlich; und ist die Waffe nicht beim Berechtigten Führen, sondern im Zustand der Verwahrung abhanden gekommen;... Pappe weg; unzuverlässig.

Beispiel : Flugreise; du gibst deine Waffe ordnungsgemäs als Speergepäck auf ( nachden sie ofrt in der Abflughalle vom Grenzschutz überprüft wurde... und alle Personen in der Abflughalle plötzlich sehen können in welchen Koffer welche Waffe ist.)

Im Ankunftsflughaven ist deine Waffe nicht am Speergepäckschalter; sondern unauffindbar.

Ohne den Nachweis das ich gefordert habe den Flughaven sofort zu schließen und die Flughavenpolizei sowie den Grenzschutz zu Informieren ( wurde von den Angestelten des Flughavenbetreibers am Speergepäckschlater verweigert.. also slber die Polizei per Handy angerufen ) währe ich nach wie vor Verantwortlich gewesen. ( Die WAffe fand sich übrigens auf dem Normalgepäckband wider... wo jeder auf den Koffer zugreifen konnte. Auch jeder der mit mir zusammen im Flieger gesessen hat und wußt was dank Sicherheitskontrolle in DEM Koffer ist .. und der Besitzer nicht am Gepäckband steht und seine Plempe vor dem Unberechtigten Zugriff Dritter verwahrt...weil der sich gerade mit den Pfeifer der Gepäckverwaltung streitet...)

Ebenso wen Waffen auf dem Postweg verschwinden und du nicht SOFORT die Behörden informierst...sondern erst 6 Wochen abwarten willst was die Sendungsnachforschungen der Postkomiker bringt... bist du der Looser.

Es nimmt dich dann keiner in den Arm um dich zu trösten : du bist derjenige der Verantwortlich ist; und du hast die Transportwege b estimmt; und damit bist du erstmal Verantwortlich.

Zum Teil selber erlebt.

Flughaven Bremen UND München .


TM

Selbst dein Flughafenbeispiel ist falsch (weil keiner sieht, in welchem Koffer eine Waffe ist), aber gut. Der Ausgangspunkt war KOMA - nicht mehr handlungsfähig wegen Bewusstlosigkeit. Alles klar.
Das möchte ich übrigens sehen, wie du den MUC-Franz Josep sperren läßt.
 
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@ Teufelsmoorer, gibt es zu dem von Dir geschilderten Fall ein Aktenzeichen, rein interessehalber wurde ich gern die Urteilsbegründung lesen um zu verstehn wie ein Richter dazu kommt einem absolut handlungsunfähigen Menschen ein Fehlverhalten vorzuwerfen:what:
 
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Nein.

Glateisunfall und Schädelprellung.


TM

Was immer noch in der Aussagekraft genauso ist, wie Knäcke hinsichtlich Nährwert: Tendenz Null.

Die Traumabedingte Unfähigkeit wird's nicht gewesen sein. Entweder wurde da eine schwarze Zahl im roten Kreis als "gültig pro Person" interpretiert oder die Krankenhausakte kam mit Fähnchen aus der Toxikologie.

Alles andere ist eine Räuberpistole*, mit der man Jungjäger am Lagerfeuer erschreckt.

*Ja, der war für die Wortspielkasse.


*****************************
Gesendet unter mysteriösen Umständen.
 
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@ Teufelsmoorer, gibt es zu dem von Dir geschilderten Fall ein Aktenzeichen, rein interessehalber wurde ich gern die Urteilsbegründung lesen um zu verstehn wie ein Richter dazu kommt einem absolut handlungsunfähigen Menschen ein Fehlverhalten vorzuwerfen:what:

Ich habe zu der Person heute keinen Kontakt mehr und kann dir daher keine Aktenzeichen nenen.

Mich hat es auch verwundert;
zur Begründung wurde eine Schuldfrage garnicht erörtert sondern die Verantwortlichkeit Interpretiert.

Nimmt dir ein Dritter mit Gewalt die Plempe ab; bist du dafür nicht verantwortlich. Legst du eineWaffe erreichbar in dein Auto; und dort kommt sie abhanden wird die Frage nach der Zuverlässigkeit gestellt.

§ 5.2 a-c WaffG


(5.2. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, ....
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.)






sind Gummiparagraphen die beim Verlust einer Waffe immer die Zuverlässigkeit Hinterfragen lassen.

Gefällt mir ebensowenig wie allen anderen hier; ändert aber nichts an den Tatsachen.

Die Defination " bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen," fragt explizied nicht nach einem Schuldhaften Vorsatz oder Handel sondern hier reichen schon Annahmen aus !

TM
 
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Ich habe zu der Person heute keinen Kontakt mehr und kann dir daher keine Aktenzeichen nenen.

Mich hat es auch verwundert;
zur Begründung wurde eine Schuldfrage garnicht erörtert sondern die Verantwortlichkeit Interpretiert.

Nimmt dir ein Dritter mit Gewalt die Plempe ab; bist du dafür nicht verantwortlich. Legst du eineWaffe erreichbar in dein Auto; und dort kommt sie abhanden wird die Frage nach der Zuverlässigkeit gestellt.

§ 5.2 a-c WaffG


(5.2. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, ....
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.)






sind Gummiparagraphen die beim Verlust einer Waffe immer die Zuverlässigkeit Hinterfragen lassen.

Gefällt mir ebensowenig wie allen anderen hier; ändert aber nichts an den Tatsachen.

Die Defination " bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen," fragt explizied nicht nach einem Schuldhaften Vorsatz oder Handel sondern hier reichen schon Annahmen aus !

TM

Du redest dir da was ein, was weder konkret noch irgend wie nachvollziehbar ist. Unsinn wollt ich jetzt nicht schreiben!
 

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