Kurzwaffe im Nachlass gefunden

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Beim Erbfall eines Freundes vor ein paar Jahren sollte ich seitens der Behörde erstmal alle Munition an mich nehmen, die Waffen blieben erstmal im Waffentresor bei der Witwe, bis sie veräußert waren. Da waren auch Patronen für einen 38er dabei. Diese, und die spätere käufliche Übernahme des zugehörigen Revolvers ohne Voreintrag hätten mir noch Schwierigkeiten bereiten können, hätte ich bei der Nachfrage des Sachbearbeiters, ob denn der Revolver noch bei der Witwe ist, wahrheitsgemäß beantwortet. Den hatte ich nämlich schon mit Unterschrift des Kaufvertrages mitgenommen.
In der Situation dachte ich einfach nicht daran. Beim nächsten Mal bestimmt, denn mir ist bei der Frage des SB wohl schon ein wenig die Farbe ausm Gesicht geschossen.

Wmh
Flo
 
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Langwaffen verleihen unter Jägern problemlos mit Leihschein;
Kurzwaffe nur, wenn der Leihnehmer auch einen entsprechenden KW Eintrag in der WBK hat
... so, und nicht anders
 
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Das mit dem Leihschein ist erstmal hinfällig.... der WBK Inhaber ist ja schon tot, also.... kann er auch keinen Leihschein mehr ausfüllen.

KW Leihe ist aber prinzipiell möglich, allerdings nur für WBK Inhaber, Jäger heist ja nicht zwangsläufig auch eine eigene WBK zu haben. z.B. JungJäger. Jugendjagdschein mal außen vor.

"§ 13 des WaffG stellt zwar nur für die Ausleihe von Langwaffen den Jagdschein einer Waffenbesitzkarte gleich. Da ich durch den Eintrag meiner Langwaffe mittlerweile eine WBK habe, ist die Bedingung des § 12 Abs. 1 WaffG erfüllt. Die Ausleihe einer Kurzwaffen ist nun möglich. Um mich auch mit dieser Waffe vertraut zu machen, möchte ich vor der Jagd auf dem Schießstand trainieren. Darf ich auch hierfür Munition erwerben? Ja. § 12 Abs. 2 WaffG. besagt eindeutig, dass es keiner Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Munition bedarf, wenn die zugehörige Waffe nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG entliehen wurde."

Wie gesagt, der Jäger und WBK Besitzer ist tot!
 
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Ich verstehe die Diskussion gerade nicht? Warum so komplex bezüglich der Behörde und der Aufbewahrung sein?

Als Jäger hatte ich schon 2x Waffen ohne Leischein oder andere Dokumente in Verwahrung. 1x Email an die Behörde "Langwaffe Nr XXX wegen medizinischem Notfall in Verwahrung, wird rückabgewickelt wenn XY einen Blinddarm weniger hat und wieder zu Hause ist". Punkt 2 war Dachbodenfund am Freitag Abend mit "liegt jetzt bei mir im Tresor, Finder XY meldet sich am Montag zwecks weiteren Vorgehens."
Beide Male Problemlos, man kann aber mit meinem SB auch reden (Kaffe und Kuchen mag er auch). Denke ein Anruf und die Verwahrung bei einem Berechtigten ist immer besser als liegenlassen und die Polizei auf dem Dorf wegen sowas rufen? Aber wie gesagt, einschätzen was für eine Behörde es ist und dann entsprechend agieren.
 
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Wie Ihr Euch denken könnt, frage ich für einen Freund:

Dieser hat dieses Wochenende - mehrere Jahre nach dem Tod seinen Vaters (Jäger) - eine auf der WBK des Vaters registrierte Kurzwaffe bei einem Heimatbesuch wiedergefunden.
Zuvor waren die unmittelbar nach dem Tod aufgefunden Waffen entweder verkauft oder an einen befreundeten Jäger weitergegeben worden.

Der Freund bat nun den befreundeten Jäger, die Kurzwaffe in seine Obhut zu nehmen und auch auf seine WBK eintragen zu lassen.

Auf der WBK hat der Jäger bisher noch keine KW eingetragen, hätte also noch Platz. Allerdings darf er die KW wegen fehlendem Eintrag ja auch eigentlich nicht bis zur Eintragung aufbewahren.

Wird einem da ein Strich raus gedreht oder kann man das so der Waffenbehörde melden und bitten die KW einzutragen?

WMH
Wie ging es aus?
 
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Ich würde einen Fachanwalt bemühen, bevor ich wegen meine Zuverlässigkeit wegen einer ollen KW riskiere.

Aber es wäre interessant zu wissen, wie der Fall ausgegangen ist.
 
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tyler... genau diese Art von Empfehlung ist es, der man nicht vertrauen sollte.

Die Empfehlungen der "Hobbyjuristen" war schon soweit richtig. Die Empfehlung der Spaßvögel, dagegen völlig daneben.

Alle, die schon mal geerbt haben, denen kann man soweit vertrauen. So Märchen wie "die Waffen und Munition, müssen unbedingt innerhalb von 14 Tagen nach Tod des WBK Inhabers aus dem Haus gebracht werden".... wie man es hin und wieder hört, sind schlichtweg Dummes Zeug.

P.S. Ich habe schon mal geerbt und auch ohne Jagdschein längere Zeit LW und KW im Schrank stehen gehabt!

Wenn jemand Schiss inner Buxe hat, muss er einfach nur mal das Gesetz lesen, da steht doch alles drin was man darf und was nicht. Entsprechende Stellen haben wir ja hier angegeben.
 
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Geh bittschön! Wozu ein Anwalt? Die Sach ist einfach. Ein Nichtberechtigter findet eine KW, also hat er die Behörden zu verständigen, damit die Abholung veranlasst wird. KEIN wenn und aber!
An Sonn- und Feiertagen wäre das die Polizei.

Ist der Nichtberechtigte Familienangehöriger, ändert sich daran gar nix, außer die Waffe war beim Erblasser in der WBK eingetragen und sie kann bis zur Klärung des SV vorschriftskonform aufbewahrt werden, denn dieser Fall entspräche analog einem ganz normalen Erbfall, nur mit dem Unterschied, dass der Erblasser zu Lebzeiten wohl ein bisserl unzuverlässig war, d. h. in diesem Fall verständigt der Finder und Erbe die Behörde und teilt mit, dass die KW einem Berechtigten in kürzestmöglicher Zeit übergeben wird und zwar unter Nennung des Berechtigten, also des besagten Freundes.

Der besagte Freund wiederum geht zur Waffenbehörde oder schickt die WBK wg. Corona postalisch hin und holt sich einen Voreintrag. Anschließend holt er die KW beim nichtberechtigten Erben ab und fährt von dannen und vergisst den Eintrag nicht.
Ganz einfach also!
 
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Da der besagte Freund aber keinen Voreinantrag in der WBK hat ist er aber auch nicht berechtigt diese Waffe aufzubewahren.....oder täusche ich mich da? Und da der Roller mal als vermisst gemeldet wurde wird das auch nicht so ohne weiteres gehen.
 
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Als WBK Inhaber kannst du dir eine Kurzwaffe ohne Voreintrag vorübergehend ausleihen. Somit kann der WBK Inhaber vorübergehend eine KW von einem Nichtberechtigtem übernehmen. Natürlich alles mit Info an die Behörde. Ich habe schon ein paar Nachlässe abgewickelt, gab nie Probleme. Kurze Aufstellung der vorhandenen Waffen an die Behörde und Mitteilung wenn eine dieser Waffen an weiteren berechtigten Überlassen wurde. Siehe dazu #38
 
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Geh bittschön! Wozu ein Anwalt? Die Sach ist einfach. Ein Nichtberechtigter findet eine KW, also hat er die Behörden zu verständigen, damit die Abholung veranlasst wird. KEIN wenn und aber!
An Sonn- und Feiertagen wäre das die Polizei.

Ist der Nichtberechtigte Familienangehöriger, ändert sich daran gar nix, außer die Waffe war beim Erblasser in der WBK eingetragen und sie kann bis zur Klärung des SV vorschriftskonform aufbewahrt werden, denn dieser Fall entspräche analog einem ganz normalen Erbfall, nur mit dem Unterschied, dass der Erblasser zu Lebzeiten wohl ein bisserl unzuverlässig war, d. h. in diesem Fall verständigt der Finder und Erbe die Behörde und teilt mit, dass die KW einem Berechtigten in kürzestmöglicher Zeit übergeben wird und zwar unter Nennung des Berechtigten, also des besagten Freundes.

Der besagte Freund wiederum geht zur Waffenbehörde oder schickt die WBK wg. Corona postalisch hin und holt sich einen Voreintrag. Anschließend holt er die KW beim nichtberechtigten Erben ab und fährt von dannen und vergisst den Eintrag nicht.
Ganz einfach also!

Der erste Absatz ist genau richtig, der Rest Unsinn.
Vor dem Hintergrund das im beschriebenen Fall die Waffe wegen "Verschwindens" zur Fahndung ausgeschrieben sein wird, würde ich mir a) so ein Teil nicht ins Haus holen und b) die Waffe zunächst eh bei den Behörden landen müssen.
Ob anschließend noch eine Weitergabe an Berechtigte erfolgen kann muss mit den örtlichen Behörden geklärt werden.

Mir ist nicht ganz klar, weshalb niemand einfach die Waffe durch die Polizei abholen lässt. Was später mit ihr passiert hat doch erstmal nichts damit zu tun. Es gibt reichlich sichergestellte Waffen, die später, nach Abschluss des Verfahrens an Berechtigte übergeben werden.

wipi
 

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