Kurzwaffe im Nachlass gefunden

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Meint Ihr, dass der Jäger die KW in seinem Tresor einschließen kann und dann die Waffenbehörde bitten kann, Sie auf seine WBK einzutragen (alte WBK mit Nummer vom Verstorbenen ist vorhanden).
 
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25 Dez 2018
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Verständnis-Problem:
Die Waffe wurde vor Jahren als "nicht existent" von der WaffBeh akzeptiert, obwohl auf WBK des Jäger-Vaters registiert ? Ne, oder ?
Das gabs immer wieder mal. Hatte ich selber in der Familie auch, die hat kein Mensch mehr gefunden, bis heute nicht.
 
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24 Mai 2019
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Das ist ja die Crux. Unterschied Langwaffe- Kurzwaffe betr. Erwerb, Eintragung, Führen, Aufbewahren usw...
Ein Jäger darf nicht mal die Kurzwaffe an einen berechtigten Kumpel verleihen und der bewahrt sie auf.
Lass Dir das von der Behörde am besten schriftlich absichern...vorher keine Aktion !
 
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Am besten klärt der "Freund" das direkt mit der zuständigen Behörde.
Melden macht frei, aber nur wenn man nicht zu lange wartet.
Spätestens jetzt nach der Veröffentlichung im Forum tickt die Uhr ...
 
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8 Sep 2016
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Meint Ihr, dass der Jäger die KW in seinem Tresor einschließen kann

Das würde ich als Jäger NICHT machen!
Der Jäger hat keinen Voreintrag, also darf er sie nicht legal in Besitz nehmen.
Je nach Waffenbehörde KANN das Probleme geben.
Die einen sagen:"Gut das Sie die an sich genommen haben und keiner dran kam!"
Der nächste SB sagt: "Boah, geht gar nicht! Jetzt muß ich den Amtsschimmel aufzäumen,......!"

Meine persönliche Meinung dazu ist, daß es EIGENTLICH besser ist, das die in einem Tresor liegt bei einem (noch nicht) Berechtigten.
ABER ich würde mir das nicht an den Schuh binden!
Wäre mir zu riskant.
Bis Montag wird die wohl noch dort verbleiben können und dann soll der Finder Montag morgen mal telefonieren.
Evtl. hat er ja einen Möbeltresor oder ne Geldkassette oder sonst eine abschliessbare Möglichkeit zur Unterbringung.

But only my 2 Cent.
 
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Eben...
Vielleicht gibts auf der Behörde durchaus auch einen vernünftigen Sachbearbeiter, den dieser Jäger kennt bzw umgekehrt und der in der Lage ist, seinen Ermessenspielraum so auszuüben, daß die praktikable Lösung (ab in den Safe des berechtigten Jägers und gleichzeitige Eintragung!) so auslegt.
Aber aktiv werden muß der Finder (der frühere Erbe).
 
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Es wird heute nicht umsonst ein Trara gemacht, wenn Waffen vererbt werden an Nicht-Berechtigte hins. Veräußerung. Da hat man keine Jahre für Zeit.
Ebenso bei nicht mehr verlängertem Jagdschein bei Altjägern und dadurch wegfallendem Bedürfnis; ein paar Wochen bis Monate guckt die Behörde zu, dann kommt sie auf den vormals Berechtigten zu - Forderung des Verkaufs/Umtragung an Berechtigte !
 
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Laut Sachkundeprüfung:

Waffe sicherstellen, also in den Tresor legen, und sofort die zuständige Behörde über den Fund benachrichtigen. Also nicht 14 Tage später oder so.
ja, oh mann, aber er hat aber doch keinen !

Eine Sicherstellung durch einen Dritten wäre wohl ein wenig übergriffig.
 
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Also - Finder = Freund = Erbe -> hat die Kurzwaffe nach Jahren gefunden. Diese KW wurde damals als verloren eingestuft - somit gibt es auch einen Eintrag darüber im Fahndungsregister. Wenn nun der Sachbearbeiter der zuständigen Waffenbehörde die Eintragung der KW in die WBK des befreundeten Jägers ohne großes Trara vornehmen will blockiert das NWR mit dem Hinweis auf Waffe mit Fahndungsnotierung = geht also so nicht. Prüfen welche Behörde diese Fahndungsausschreibung veranlasst hat, weil nur diese die auch wieder löschen (lassen) kann.
Die Waffe einem befreundeten Jäger übergeben zur Aufbewahrung scheidet auch aus, da dieser ja keine Berechtigung dafür hat.
Nächste Hürde - wem gehört denn die Waffe jetzt eigentlich? Dem Verstorbenen nicht. Also dem Erben der das Erbe offiziell angetreten hat. Nun hat der Erbe aber viele Jahre verstreichen lassen ohne sich um dieses Erbstück zu kümmern, ergo hat er dadurch zu erkennen gegeben das er sein Recht auf Eigentum an diesem Gegenstand aufgegeben hat. (steht so sinngemäß irgendwo im BGB, finde ich jetzt nicht).
Rechtlich sauber wäre das der Finder der Waffe diese sofort zur nächstgelegenen Polizeidienststelle bringt, sich aber die Abgabe und auch die Umstände dazu protokollieren und auch entsprechend quittieren lässt. Weil - zur Fahndung ausgeschriebene Waffen werden generell erstmal sichergestellt. Dann entscheidet entweder Polizeibehörde oder Staatsanwaltschaft was damit geschieht.
Und das möglichst schnell - unerlaubter Waffenbesitz ist strafbar und zieht rechtliche Konsequenzen nach sich!

Schönen Gruß an deinen Freund für den du fragst. 🤣😂😅😆



Gruß der olle pudlich
 
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28 Jan 2019
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Also - Finder = Freund = Erbe -> hat die Kurzwaffe nach Jahren gefunden. Diese KW wurde damals als verloren eingestuft - somit gibt es auch einen Eintrag darüber im Fahndungsregister. Wenn nun der Sachbearbeiter der zuständigen Waffenbehörde die Eintragung der KW in die WBK des befreundeten Jägers ohne großes Trara vornehmen will blockiert das NWR mit dem Hinweis auf Waffe mit Fahndungsnotierung = geht also so nicht. Prüfen welche Behörde diese Fahndungsausschreibung veranlasst hat, weil nur diese die auch wieder löschen (lassen) kann.
Die Waffe einem befreundeten Jäger übergeben zur Aufbewahrung scheidet auch aus, da dieser ja keine Berechtigung dafür hat.
Nächste Hürde - wem gehört denn die Waffe jetzt eigentlich? Dem Verstorbenen nicht. Also dem Erben der das Erbe offiziell angetreten hat. Nun hat der Erbe aber viele Jahre verstreichen lassen ohne sich um dieses Erbstück zu kümmern, ergo hat er dadurch zu erkennen gegeben das er sein Recht auf Eigentum an diesem Gegenstand aufgegeben hat. (steht so sinngemäß irgendwo im BGB, finde ich jetzt nicht).
Rechtlich sauber wäre das der Finder der Waffe diese sofort zur nächstgelegenen Polizeidienststelle bringt, sich aber die Abgabe und auch die Umstände dazu protokollieren und auch entsprechend quittieren lässt. Weil - zur Fahndung ausgeschriebene Waffen werden generell erstmal sichergestellt. Dann entscheidet entweder Polizeibehörde oder Staatsanwaltschaft was damit geschieht.
Und das möglichst schnell - unerlaubter Waffenbesitz ist strafbar und zieht rechtliche Konsequenzen nach sich!

Schönen Gruß an deinen Freund für den du fragst. 🤣😂😅😆



Gruß der olle pudlich
👍
.... aber soweit ich weiß, sollte der Finder die Waffe nicht selbst zur Polizeibehörde bringen, sondern abholen lassen!
D.T.
 
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Also - Finder = Freund = Erbe ->. ……

hat der Erbe aber viele Jahre verstreichen lassen ohne sich um dieses Erbstück zu kümmern, ergo hat er dadurch zu erkennen gegeben das er sein Recht auf Eigentum an diesem Gegenstand aufgegeben hat. (steht so sinngemäß irgendwo im BGB, finde ich jetzt nicht)…….

Rechtlich sauber wäre das der Finder der Waffe diese sofort zur nächstgelegenen Polizeidienststelle bringt, sich aber die Abgabe und auch die Umstände dazu protokollieren und auch entsprechend quittieren lässt. Weil - zur Fahndung ausgeschriebene Waffen werden generell erstmal sichergestellt. Dann entscheidet entweder Polizeibehörde oder Staatsanwaltschaft was damit geschieht.
Und das möglichst schnell - unerlaubter Waffenbesitz ist strafbar und zieht rechtliche Konsequenzen nach sich!

Naja, so ein paar Dinge sind nicht ganz korrekt.

Finder muss ja nicht Erbe sein!

Wenn der Erbe nix von seinem Erbe weis, wie kann er dann darauf verzichten!? Ist ja jetzt erst aufgetaucht.


Waffenbesitz:

Dazu kommt es ja erst, wenn der Finder die Sache auch in Besitz nimmt und auch die Gewalt darüber behält! Einfach liegen lassen!

Ohne Waffenbesitzkarte sollte man es tunlichst unterlassen eine Waffe in Besitz zu nehmen und dann damit zur Polizei zu fahren! Das gibt Ärger. Waffe nicht in Besutz nehmen, liegen lassen und Polizei informieren! Die sagen dann schon was damit geschieht!
 

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