Jäger erschießt Schäferhund im Wald

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.462
Moin!

Ruhig ...

Lass einfach die Unterstellungen, sondern bleib bei der Sache.

Vielleicht solltest Du Dir nicht jeden Stiefel anziehen, der rumliegt? Fes hat nicht gesagt, dass er Dich meinte, nur, dass die von Dir gemachte Aussage so eben auch oft auf Leute zutrifft, die Blödsinn gemahct haben.

Er mag vielleicht eine "Jedermannfestnahme" riskieren - mit allen für ihn folgenden Konsequenzen, aber er ist nicht berechtigt die Personalien festzustellen. Abgesehen davon, dass ich nicht wüsste wie er Letzteres anstellen will.

Och, da gibt es genügend Mittel und Wege ... Wenn ich mir anschaue, mit welchen Verkettungen unsere "Streifenhörnschen" manchmal arbeiten, um etwas tun zu dürfen was sie eigendlich nicht tun dürften - dann ist §127 (1) Satz 2 StPO nur ein Hinderungsgrund für unkreative Geister ...

Fotografieren kann er was er will, aber nicht mein Gesicht wenn ich das nicht will. Auch da wüsste ich nicht, wie er das anstellen will.

Aus der Distanz? Wenn das zur Beweissicherung notwendig ist findet sich auch da ein Weg. Es sei denn, der Übeltäter flieht mit Kapuze über'm Kopf und man holt ihn nicht wieder ein.

Außerdem brauche ich nicht das Gesicht - Filmaufnahmen von Bewegungen sind gut, Autonummern etc. auch.

Viele Grüße

Joe
 
Registriert
7 Nov 2004
Beiträge
85
Dürfte in so einem Fall das Gesicht der Person als Hilfsmittel abgelichtet werden ? Hätte Jemand dazu eine fundierte Einschätzung ?


  1. Ob der verhandelte Fall Deinem Fall so ganz entspricht, ist mir aus Deinem Posting leider nicht ganz klar.
  2. Ob das Urteil des Amtsgerichts vom Januar diesen Jahres fundiert ist, kann ich mangels Fachkompetenz leider nicht beurteilen. Berufung ist jedenfalls zugelassen und wohl auch eingelegt.

Urteil: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2014/109_C_228_13_Urteil_20140128.html

Presse: http://www.ksta.de/aus-dem-kreis/prozess-hundebesitzer-gegen-vogelschuetzer,16365188,26477926.html

Kommentar von Juristen: http://www.lhr-law.de/magazin/von-p...en-gegen-das-recht-am-eigenen-bild-verstossen

Gruß, Purche
 
A

anonym

Guest
Er mag vielleicht eine "Jedermannfestnahme" riskieren - mit allen für ihn folgenden Konsequenzen, aber er ist nicht berechtigt die Personalien festzustellen.

Selbstverständlich, im Umkehrschluss, dazu ist die vorl. Festnahme nämlich da, Hobbyjurist. Und wer sich dagegen wehrt, obwohl er die Festnahme zu dulden hat, sofern er bei einer Straftat auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, handelt rechtswidrig, begeht einen gegenw. rw. Angriff gegen den Festnehmenden, gegen den Notwehr bis hin zum Schußwaffengebrauch zulässig ist, wenn das erforderlich ist, um den Angriff abzuwehren.

Edith meint, ich solle noch erwähnen, dass die Festn. u.a. nur dann zulässig ist, wenn die Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Händigt der Straftäter dann irgendwann doch die Papiere aus, ist die Festnahme nach 127 I StPO aufzuheben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
13 Jun 2012
Beiträge
106
Liebes smada,
Deine Posts lassen für mich keine konstruktiven Beiträge erkennen.
In diesem Forum gelten die grundlegenden Umgangsformen des www.
Dazu gehört es nach allgemeingültiger Meinung auch sich angemessen vorzustellen.
Momentan gilt für mich: smada=Troll.
Morgengrauen
 
Registriert
1 Mai 2013
Beiträge
759
Hallo Purche,

ich halte das Urteil - selbst wenn es die Berufung überstehen sollte - nicht für relevant bezüglich des aktuellen Themas.
Und der Amtsrichter gab dem Kläger Recht: Es handele sich um eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Die Dokumentation gehe zu weit. Sie geschehe „systematisch und heimlich“ – und das, obwohl es nicht um Straftaten sondern um Ordnungswidrigkeiten gehe.*

Das Foto in diesem Fall wäre weder systematisch noch heimlich aufgenommen, sondern ganz klar ersichtlich und einzelfallbasiert.


Gruß,

Maresi
 
Registriert
5 Mrz 2014
Beiträge
146
Liebes smada,
Deine Posts lassen für mich keine konstruktiven Beiträge erkennen.

Das geht mir bei den allermeisten Posts hier genauso.



In diesem Forum gelten die grundlegenden Umgangsformen des www.

Wieviel % des World Wide Web kennst Du und kannst davon die Grundlagen beurteilen? [/QUOTE]



Dazu gehört es nach allgemeingültiger Meinung auch sich angemessen vorzustellen.


Was ist wo allgemein gültig und wer definiert angemessen?


Momentan gilt für mich: smada=Troll.
Morgengrauen

Schön für Dich, aber mir egal.
 

Fex

Moderator
Registriert
5 Okt 2011
Beiträge
6.141
Wo wäre die angebliche Straftat?

Wie will er die Personalien faktisch feststellen?

Beispielsweise Jagdwilderei.

Indem er höflich fragt. Allerdings werden die meisten Rechtsbrecher auf diese höfliche Frage nicht mit der Bekanntgabe ihrer Identität antworten. Folglich gilt im Fortgang das von 9x19 gesagte.
 
Registriert
5 Mrz 2014
Beiträge
146
Hallo Purche,

ich halte das Urteil - selbst wenn es die Berufung überstehen sollte - nicht für relevant bezüglich des aktuellen Themas.


Das Foto in diesem Fall wäre weder systematisch noch heimlich aufgenommen, sondern ganz klar ersichtlich und einzelfallbasiert.


>>>dass ausnahmsweise für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Dabei privilegiert § 24 KUG ausdrücklich nur die Tätigkeit von Behörden, wie etwa von Verwaltungsbehörden oder der Polizei. Die Aufnahmen dürfen von diesen nur zum Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit aufgenommen werden.<<<

Nicht irgendeinen Jäger, der meint von jemanden Porträts machen zu dürfen.
 
Registriert
5 Mrz 2014
Beiträge
146
Beispielsweise Jagdwilderei.

Indem er höflich fragt. Allerdings werden die meisten Rechtsbrecher auf diese höfliche Frage nicht mit der Bekanntgabe ihrer Identität antworten. Folglich gilt im Fortgang das von 9x19 gesagte.

Es geht um einen erschossenen Hund.

Und wenn die Antwort lautet "Paul Baumann, Mustergasse 24, 32589 Bommelsdorf" - was ist dann gewonnen?

Ich wäre, gerade bewaffnet, da gaaaanz vorsichtig den Ratschlägen zu folgen.

Aber ich erschiesse auch keine Hunde.
 
Registriert
4 Jul 2012
Beiträge
3.581
Es geht um einen erschossenen Hund.
Nö. Es ging um deine Frage, was denn die Straftat sei, die besagtes (völlig rechtskonformes) Verhalten des JAB rechtfertigen würde. Das hat man dir gesagt: Jagdwilderei. Darum ging es.

Ansonsten stünde vielleicht noch in Frage, was du für ein Problem hast. Das erörterst du dann aber am besten anderswo.
 

Fex

Moderator
Registriert
5 Okt 2011
Beiträge
6.141
...
Und wenn die Antwort lautet "Paul Baumann, Mustergasse 24, 32589 Bommelsdorf" - was ist dann gewonnen?

Ich wäre, gerade bewaffnet, da gaaaanz vorsichtig den Ratschlägen zu folgen.

Aber ich erschiesse auch keine Hunde.


Dann folgt das, was ich in einem solchen Fall üblicherweise mache (2-3 mal pro Jahr) und was auch bis heute immer problemlos funktioniert: Foto von Hund, Herrchen und Personalausweis. Dazu gibts einen Faltbatt über richtiges Verhalten als Hundehalter in der Natur...

Falls jemand - wie du das in deinem Beitrag angedeutet hast - selbiges verweigert, gibts halt nur die Alternative Polizei. Haben wir bislang nur einmal gemacht, weil die meisten Hundehalter - ebenso wie die meisten Jäger - vernünftige Menschen sind.

Und ja, ich bin dabei meist bewaffnet. Aber die ich habe bislang noch nie benötigt.

Ich begehe schliesslich auch keine Jagdwilderei.
 
Registriert
1 Mai 2013
Beiträge
759
>>>dass ausnahmsweise für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Dabei privilegiert § 24 KUG ausdrücklich nur die Tätigkeit von Behörden, wie etwa von Verwaltungsbehörden oder der Polizei. Die Aufnahmen dürfen von diesen nur zum Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit aufgenommen werden.<<<

Nicht irgendeinen Jäger, der meint von jemanden Porträts machen zu dürfen.


Das Landesjagdgesetz von Nordrhien-Westfalen (Korschenbroich liegt in NRW) besagt in §25 Absatz 4 LJG-NRW :
(4) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

1.Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen; .....


Jetzt kann man ggf. noch darüber streiten, ob ein Foto dazu geeignet ist, (dazu beizutragen) eine Person festzustellen - ich würde mal auf "ja" tippen...

Ob der Schütze auch Jagdschutzberechtigter war kann ich nicht sagen - aber zumindest möglich ist es:
§ 26 Jagdschutzberechtigte (Zu § 25 BJG)(1)

Der Jagdausübungsberechtigte kann zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines Jahresjagdscheins sind, als Jagdaufseher anstellen.


Gruß,

Maresi
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
11
Zurzeit aktive Gäste
84
Besucher gesamt
95
Oben