A
anonym
Guest
In der Anlage das Infoschreiben des Ministeriums zum Urteil des EGMR aus Rheinland-Pfalz.
WH
WH
carcano schrieb:Wenn er ein Richter wäre, könnte man Frank Ridderbusch wegen Rechtsbeugung anzeigen (und er würde wohl auch verurteilt). So reicht es allenfalls zu einem Disziplinarverfahren...
Carcano
carcano schrieb:Wenn er ein Richter wäre, könnte man Frank Ridderbusch wegen Rechtsbeugung anzeigen (und er würde wohl auch verurteilt). So reicht es allenfalls zu einem Disziplinarverfahren...
Carcano
Du glaubst dann sicher auch, dass Heereman, Borchert und Hallermann genau auf meiner Linie lägen, ja?Mohawk schrieb:Das scheint doch genau die Linie zu sein, die @carcano bisher angemahnt hat. Was also ist da bitte falsch dran? Klärt uns mal bitte diesbezüglich auf.
wie wäre denn, nach dem Erkenntnis vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom Dienstag 26.06/1600, ein neuerlicher und gleich lautender Antrag zur Entlassung aus einer automatischen Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft hier und heute, nach momentaner dt. Gesetzeslage zu behandeln ?carcano schrieb:Wenn er ein Richter wäre, könnte man Frank Ridderbusch wegen Rechtsbeugung anzeigen (und er würde wohl auch verurteilt). So reicht es allenfalls zu einem Disziplinarverfahren...
Carcano
carcano schrieb:Du glaubst dann sicher auch, dass Heereman, Borchert und Hallermann genau auf meiner Linie lägen, ja?Mohawk schrieb:Das scheint doch genau die Linie zu sein, die @carcano bisher angemahnt hat. Was also ist da bitte falsch dran? Klärt uns mal bitte diesbezüglich auf.
:roll:
Carcano
gipflzipfla schrieb:wie wäre denn, nach dem Erkenntnis vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom Dienstag 26.06/1600, ein neuerlicher und gleich lautender Antrag zur Entlassung aus einer automatischen Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft hier und heute, nach momentaner dt. Gesetzeslage zu behandeln ?
ich gehe ja davon aus, dass auch ein abschlägig beschiedener Antrag auch "wirklich bearbeitet" wurde...carcano schrieb:gipflzipfla schrieb:wie wäre denn, nach dem Erkenntnis vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom Dienstag 26.06/1600, ein neuerlicher und gleich lautender Antrag zur Entlassung aus einer automatischen Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft hier und heute, nach momentaner dt. Gesetzeslage zu behandeln ?
1. Was man auf jeden Fall NICHT mehr machen darf: den Antrag ablehnen. Vielmehr ist er zur Bearbeitung anzunehmen und dann auch wirklich zu bearbeiten. Dabei wird i.d.R. nach oben zu berichten sein, damit eine einheitliche Linie erzielt wird.
lass doch mal bitte lesen.. so einen konkreten Vorschlag.carcano schrieb:2. Bis zu einer Sachentscheidung hat die Behörde diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Antragstellers zu vermeiden. Und zwar unverzüglich (!).
Und was wenn die Jagdgnossenschaft, als ebenbürtiger Antragsteller, Einspruch einlegt?carcano schrieb:3. Innerhalb des zur Zeit noch geltenden jagdrechtlichen Systems gibt es zwei Ansatzpunkte, um sich dem Anliegen de lege lata materiell zu nähern (also vorbehaltlich einer jetzt anstehenden und dann noch erfolgenden Gesetzesänderung): nämlich einerseits das Rechtsinstitut der "jagdbezirksfreien Flächen" und andererseits der "befriedete Bezirk", beides zusammen zu sehen mit der Rechtsfolge des "Ruhens der Jagd".
Nein.Mohawk schrieb:Das "Annehmen und Bearbeiten" beisst sich mit der Einzelfallregelung aus dem Urteil
Na und? Das passiert doch dauernd, überall. Da zäunt der Bauer eine Großviehweide ein, dort der Förster eine Kultur, und an anderem Ort wird die Straße verbreitert. Standardpraxis, und die Folgen bzw. [meistens] Nichtfolgen sind auch standardmäßig geregelt.Und wenn sie die Flächen aus dem Jagdbezirk ausgliederte (vorläufig) wird damit doch in bestehende Pachtverträge eingegriffen
carcano schrieb:1. [...]
2. [...]
3. Innerhalb des zur Zeit noch geltenden jagdrechtlichen Systems gibt es zwei Ansatzpunkte, um sich dem Anliegen de lege lata materiell zu nähern (also vorbehaltlich einer jetzt anstehenden und dann noch erfolgenden Gesetzesänderung): nämlich einerseits das Rechtsinstitut der "jagdbezirksfreien Flächen" und andererseits der "befriedete Bezirk", beides zusammen zu sehen mit der Rechtsfolge des "Ruhens der Jagd".
Carcano
Den Jagdgenossenschaften und Jagdbehörden wird daher dringend empfohlen, an sie gerichtete Anträge auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft abzulehnen bzw. zurückzustellen, bis die konventionsgerechte Ausgestaltung des Jagdrechts erfolgt ist.
Art. 24. Jagdgesetz von Luxemburg: Les propriétaires qui pour des convictions éthiques personnelles sont opposés à la pratique de la chasse
sur leurs fonds ne font pas partie d’un syndicat de chasse. A cette fin, les intéressés présentent au moins huit jours avant
l’assemblée générale des syndicats, sous peine de forclusion, une déclaration de retrait écrite et motivée à la partie qui
convoque, accompagnée d’un extrait cadastral et d’un plan topographique de tous leurs fonds non bâtis. Cette
déclaration est recevable à la condition qu’elle porte sur l’ensemble de leurs fonds non bâtis sur le territoire national.
L’exercice de la chasse est alors suspendu sur ces fonds pendant la durée du bail, sans préjudice des dispositions des
articles 14, 15 et 55.
Une nouvelle déclaration est notifiée avant l’expiration du contrat de bail de chasse à conclure selon les formes et
délais décrits ci-dessus.
En cas de copropriété, la déclaration de retrait doit être signée par tous les copropriétaires.
„Durch die Reform hatten die Jagdgegner die Möglichkeit, ihre Grundstücke aus den Jagdrevieren herauszunehmen. Es gab viel Geschrei und wenig Wolle“, so der Präsident der Jagdföderation. „Dennoch wurden bloß 5 Hektar Land von den insgesamt 250.000 Hektar Jagdgebiet herausgenommen. Das entspricht 0,0001 Prozent.“