Gerichtshof urteilt über deutsches Jagdrecht

A

anonym

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In der Anlage das Infoschreiben des Ministeriums zum Urteil des EGMR aus Rheinland-Pfalz.

WH
 
A

anonym

Guest
Wenn er ein Richter wäre, könnte man Frank Ridderbusch wegen Rechtsbeugung anzeigen (und er würde wohl auch verurteilt). So reicht es allenfalls zu einem Disziplinarverfahren...

Carcano
 
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carcano schrieb:
Wenn er ein Richter wäre, könnte man Frank Ridderbusch wegen Rechtsbeugung anzeigen (und er würde wohl auch verurteilt). So reicht es allenfalls zu einem Disziplinarverfahren...

Carcano

Warum? Begründe das bitte mal.

}.-\
P
 
A

anonym

Guest
carcano schrieb:
Wenn er ein Richter wäre, könnte man Frank Ridderbusch wegen Rechtsbeugung anzeigen (und er würde wohl auch verurteilt). So reicht es allenfalls zu einem Disziplinarverfahren...

Carcano

Wir beide wissen doch, dass das eines von mindestens zwei Verbrechen ist, die in der Bundesrepublik Deutschland niemals nie nicht begangen werden :18: . Im übrigen sind an einem solchen Schreiben/Erlaß immer viele Leutchen auf der internen Mitzeichnungsleiste, und schließlich hat er "im Auftrag" des Behördenleiters unterschrieben. :20: In einem Disziplinarverfahren bräuchte er also nichts zu befürchten, außer der Tatsache, dass eine Beförderung während der Laufzeit solcher Verfahren regelmäßig nicht stattfindet.
 
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Moin!

Das scheint doch genau die Linie zu sein, die @carcano bisher angemahnt hat. Was also ist da bitte falsch dran? Klärt uns mal bitte diesbezüglich auf.

Viele Grüße,

Joe
 
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anonym

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Mohawk schrieb:
Das scheint doch genau die Linie zu sein, die @carcano bisher angemahnt hat. Was also ist da bitte falsch dran? Klärt uns mal bitte diesbezüglich auf.
Du glaubst dann sicher auch, dass Heereman, Borchert und Hallermann genau auf meiner Linie lägen, ja?
:roll:

Carcano
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
Waidmanns Heil @Carcano
carcano schrieb:
Wenn er ein Richter wäre, könnte man Frank Ridderbusch wegen Rechtsbeugung anzeigen (und er würde wohl auch verurteilt). So reicht es allenfalls zu einem Disziplinarverfahren...

Carcano
wie wäre denn, nach dem Erkenntnis vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom Dienstag 26.06/1600, ein neuerlicher und gleich lautender Antrag zur Entlassung aus einer automatischen Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft hier und heute, nach momentaner dt. Gesetzeslage zu behandeln ?
 
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carcano schrieb:
Mohawk schrieb:
Das scheint doch genau die Linie zu sein, die @carcano bisher angemahnt hat. Was also ist da bitte falsch dran? Klärt uns mal bitte diesbezüglich auf.
Du glaubst dann sicher auch, dass Heereman, Borchert und Hallermann genau auf meiner Linie lägen, ja?
:roll:

Carcano

Nein, aber in dem Schreiben steht nur, dass

a) die derzeitige Rechtslage keine Austritte zulässt,
b) Verfahren diesbezüglich folglich entweder abzulehnen oder vorerst auf Eis zu legen sind und
c) auf Bundes- und Länderebene nach einem Ausweg gesucht wird, ohne dass dieser schon konkretisiert wird.

Wo also ist das Problem? Ich sehe das wirklich nicht. :14:

Viele Grüße,

Joe
 
A

anonym

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gipflzipfla schrieb:
wie wäre denn, nach dem Erkenntnis vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom Dienstag 26.06/1600, ein neuerlicher und gleich lautender Antrag zur Entlassung aus einer automatischen Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft hier und heute, nach momentaner dt. Gesetzeslage zu behandeln ?

1. Was man auf jeden Fall NICHT mehr machen darf: den Antrag ablehnen. Vielmehr ist er zur Bearbeitung anzunehmen und dann auch wirklich zu bearbeiten. Dabei wird i.d.R. nach oben zu berichten sein, damit eine einheitliche Linie erzielt wird.

2. Bis zu einer Sachentscheidung hat die Behörde diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Antragstellers zu vermeiden. Und zwar unverzüglich (!).

3. Innerhalb des zur Zeit noch geltenden jagdrechtlichen Systems gibt es zwei Ansatzpunkte, um sich dem Anliegen de lege lata materiell zu nähern (also vorbehaltlich einer jetzt anstehenden und dann noch erfolgenden Gesetzesänderung): nämlich einerseits das Rechtsinstitut der "jagdbezirksfreien Flächen" und andererseits der "befriedete Bezirk", beides zusammen zu sehen mit der Rechtsfolge des "Ruhens der Jagd".

Carcano
 
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Moin!

Das "Annehmen und Bearbeiten" beisst sich mit der Einzelfallregelung aus dem Urteil, so dass die (untere) Behörde hier zwischen den Stühlen sitzt. Und wenn sie die Flächen aus dem Jagdbezirk ausgliederte (vorläufig) wird damit doch in bestehende Pachtverträge eingegriffen und so eine weitere Büchse der Pandora geöffnet.

Na ja, in spätestens 5 Verfahren ist das dann fast alles geregelt. :31:

Viele Grüße,

Joe
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
@carcano
carcano schrieb:
gipflzipfla schrieb:
wie wäre denn, nach dem Erkenntnis vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom Dienstag 26.06/1600, ein neuerlicher und gleich lautender Antrag zur Entlassung aus einer automatischen Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft hier und heute, nach momentaner dt. Gesetzeslage zu behandeln ?

1. Was man auf jeden Fall NICHT mehr machen darf: den Antrag ablehnen. Vielmehr ist er zur Bearbeitung anzunehmen und dann auch wirklich zu bearbeiten. Dabei wird i.d.R. nach oben zu berichten sein, damit eine einheitliche Linie erzielt wird.
ich gehe ja davon aus, dass auch ein abschlägig beschiedener Antrag auch "wirklich bearbeitet" wurde...

Wie wird man denn, bei derzeitig gültiger dt.Gestzeslage, eine Ablehnung vermeiden können?

carcano schrieb:
2. Bis zu einer Sachentscheidung hat die Behörde diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Antragstellers zu vermeiden. Und zwar unverzüglich (!).
lass doch mal bitte lesen.. so einen konkreten Vorschlag.

carcano schrieb:
3. Innerhalb des zur Zeit noch geltenden jagdrechtlichen Systems gibt es zwei Ansatzpunkte, um sich dem Anliegen de lege lata materiell zu nähern (also vorbehaltlich einer jetzt anstehenden und dann noch erfolgenden Gesetzesänderung): nämlich einerseits das Rechtsinstitut der "jagdbezirksfreien Flächen" und andererseits der "befriedete Bezirk", beides zusammen zu sehen mit der Rechtsfolge des "Ruhens der Jagd".
Und was wenn die Jagdgnossenschaft, als ebenbürtiger Antragsteller, Einspruch einlegt?

Auf welcher dt. gesetzlichen Grundlage glaubt denn ein Grundstückbesitzer, so etwas durch drücken zu können?

Immerhin sieht das Jagdgesetz ja dem Sinne nach "die Aufrecherhaltung eines geordneten Jagdbetriebes auf nicht eingefriedetem bzw. sonstig jagdfreien Gebieten" bisher noch zwingend vor...
 
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wie soll das gehen mit "Ruhen der Jagd" dadurch wäre ja der Pachtvertrag ungültig ??

Drake
 
A

anonym

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Mohawk schrieb:
Das "Annehmen und Bearbeiten" beisst sich mit der Einzelfallregelung aus dem Urteil
Nein.
Und wenn sie die Flächen aus dem Jagdbezirk ausgliederte (vorläufig) wird damit doch in bestehende Pachtverträge eingegriffen
Na und? Das passiert doch dauernd, überall. Da zäunt der Bauer eine Großviehweide ein, dort der Förster eine Kultur, und an anderem Ort wird die Straße verbreitert. Standardpraxis, und die Folgen bzw. [meistens] Nichtfolgen sind auch standardmäßig geregelt.

Carcano
 
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carcano schrieb:
1. [...]

2. [...]

3. Innerhalb des zur Zeit noch geltenden jagdrechtlichen Systems gibt es zwei Ansatzpunkte, um sich dem Anliegen de lege lata materiell zu nähern (also vorbehaltlich einer jetzt anstehenden und dann noch erfolgenden Gesetzesänderung): nämlich einerseits das Rechtsinstitut der "jagdbezirksfreien Flächen" und andererseits der "befriedete Bezirk", beides zusammen zu sehen mit der Rechtsfolge des "Ruhens der Jagd".

Carcano

Ridderbusch empfiehlt:
Den Jagdgenossenschaften und Jagdbehörden wird daher dringend empfohlen, an sie gerichtete Anträge auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft abzulehnen bzw. zurückzustellen, bis die konventionsgerechte Ausgestaltung des Jagdrechts erfolgt ist.

Wir reden hier also von Flächen, die einem Gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehören. Dass ein Flächeneigentümer durch "Nichtwollen der Bejagung" eine jagdbezirksfreie Fläche überhaupt erzeugen kann, ist doch wohl nach derzeitigem Recht ausgeschlossen. Über das Problem der Enklavierung bei Eigenjagdbezirken reden wir hier doch gar nicht.

Wird eine Fläche ein befriedeter Bezirk durch "Nichtwollen der Bejagung"? Wohl kaum.

Also munter weiter jagen, noch bist Du nicht am Ziel Deiner Jagdverhinderung.

}:-\
P
 
A

anonym

Guest
Art. 24. Jagdgesetz von Luxemburg: Les propriétaires qui pour des convictions éthiques personnelles sont opposés à la pratique de la chasse
sur leurs fonds ne font pas partie d’un syndicat de chasse. A cette fin, les intéressés présentent au moins huit jours avant
l’assemblée générale des syndicats, sous peine de forclusion, une déclaration de retrait écrite et motivée à la partie qui
convoque, accompagnée d’un extrait cadastral et d’un plan topographique de tous leurs fonds non bâtis.
Cette
déclaration est recevable à la condition qu’elle porte sur l’ensemble de leurs fonds non bâtis sur le territoire national.
L’exercice de la chasse est alors suspendu sur ces fonds pendant la durée du bail, sans préjudice des dispositions des
articles 14, 15 et 55.
Une nouvelle déclaration est notifiée avant l’expiration du contrat de bail de chasse à conclure selon les formes et
délais décrits ci-dessus.
En cas de copropriété, la déclaration de retrait doit être signée par tous les copropriétaires.

http://www.environnement.public.lu/chasse/relaissement_2011/Rundschreiben.pdf

Hier ist die aktuelle Rechtslage in Luxemburg entsprechend Art. 24 des dortigen Jagdgesetzes aufgeführt. Entgegen meiner bisherigen Auffassung in Bezug auf die mir von Luxemburgern geäußerte Beschilderungsverpflichtung, die so nicht im Gesetz steht, reicht jedenfalls ex lege für die Herausnahme der bejagbaren Flächen eine Erklärung gegenüber den Jagdsyndikaten 8 Tage vor deren Generalversammlung in Bezug auf die weitere Jagdnutzung eingehend, dass man nicht mehr mag, man muss die Erklärung allerdings nachvollziehbar begründen, was einigen Jagdgegnern und Gewissenhabern aber schon wieder zuviel ist. Zusätzlich müssen Grundbuchauszüge und topographische Karten über alle Flächen beigebracht werden. Außerdem ist auf solchen Flächen dennoch u.a. Nachsuche noch möglich sowie die Abhaltung von staatlich angeordneten Zwangsjagden z.B. zur Verhinderung von Wildschäden.
Ob aufgrund des erst jungen Gesetzes erlassene Vorschriften dem "Gewissenhaber" aufgeben, seine Latifundien auch sichtbar zu kennzeichnen, vermag ich nicht zu sagen und kann eine derartige Auffassung also nicht mehr aufrecht erhalten. Das heißt aber nicht, dass man in Deutschland sowas nicht zwangsweise per Gesetz aufoktroyieren könnte.

Hier steht noch was dazu, wieviele Flächen in Luxemburg nach der Entscheidung Schneider gegen Luxemburg aus den Syndikaten herausgenommen wurden. Es sind weniger als 5 ha, wie ich bereits an anderer Stelle vor Tagen geschrieben hatte.

http://www.tageblatt.lu/nachrichten/luxemburg/story/25908990

„Durch die Reform hatten die Jagdgegner die Möglichkeit, ihre Grundstücke aus den Jagdrevieren herauszunehmen. Es gab viel Geschrei und wenig Wolle“, so der Präsident der Jagdföderation. „Dennoch wurden bloß 5 Hektar Land von den insgesamt 250.000 Hektar Jagdgebiet herausgenommen. Das entspricht 0,0001 Prozent.“
 

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