Führerschein Klasse T als Jäger?

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Die Gnade der frühen Geburt;)
Bei mir war der Moppedführerschein mit 16 schon ganz knapp der neue "M"😫

Drei Jahre später wurde mir dann von der BW der CE-Führerschein "geschenkt", damit habe ich auch alle 3er-Privilegien, inklusive dem T.

Der CE mit 95er-Eintrag ist schon länger abgelaufen aber rund 1000€ und fünf Samstage Lebenszeit sind es mir derzeit nicht Wert diesen zu verlängern.

Laut einer Freundin von mir (arbeitet auf der Führerscheinstelle), habe ich sieben Jahre Zeit um den abgelaufenen CE zu verlängern, danach würde er komplett verfallen!
Gibt aber keine gesetzliche Regelung dafür, ist nur in unserem Landkreis so.

Meiner Meinung nach auch ein Unding, dass wieder jeder Landkreis sein eigenes Süppchen kochen darf. Mich würde mal interessieren, ob die sieben Jahre in meinem Landkreis viel oder wenig sind im Vergleich zu anderen Führerscheinstellen/ Landkreisen.
Sehr viel, bei manchen verfällt der schon nach 3 oder 5 Jahren.
 
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und darunter den Eintrag "T/S" mit dem Schlüssel 181.
Seit 2005 gibt es die FE Klasse S und auf dem Kartenführerschein war leider keine Zeile mehr frei :ROFLMAO:
Man hat dann eben T und S in eine Zeile gepackt, obwohl die beiden FE-Klassen so gut wie gar nichts gemeinsam haben (ok, man kann/konnte sie ab 16 erwerben).
Klasse S gibt es seit dem 19.01.2013 nicht mehr (war nur national), die ging in AM (EU-weit) auf.
 
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Ein Kuriosum der modernen Bürokratie noch dazu:
Bei der alten Fahrerlaubnis Klasse 3 war das Gewicht des Anhängers nicht beschränkt. Das max. Zuggesamtgewicht ergab sich aus den technischen Werten des Zugfahrzeuges.
Bei der neuen Klasse BE ist der Anhänger auf max. 3.500kg beschränkt.

Nun gibt es auf dieser Welt durchaus noch zugelassene Fahrzeuge, die mit Zulassung als Zugmaschine sehr viele Tonnen ziehen dürfen, selber aber unter 3.500kg wiegen. Zum Beispiel die alten Unimog U411/421 etc.
Da so ein alter Unimog also unter 3.501kg zul. Gesamtgew. hat, muss dafür zwingend die Fahrerlaubnisklasse B(E) als Maßstab gelten.
BE erlaubt nur 3.500kg, also Pech für den Besitzer, der keine schweren Anhänger mehr ziehen darf.
Das lässt sich im aktuellen Fahrerlaubnisrecht auch nicht auflösen, d.h. für solche Fahrzeug/Anhänger-Kombinationen gibt es keine gültige Fahrerlaubnis.
Der Betrieb solcher Kombinationen wurde also de facto verboten.
Das hat natürlich keine großen Wellen geschlagen, weil nur sehr wenige Einzelschicksale betroffen sind. Dennoch ein gutes Beispiel für Bürokartieirrsinn.
 
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Jetzt habe ich auch mal eine Frage, vielleicht etwas OT:
Früher galt, daß ein Fz. der Kl. 3 nur max. 3 Achsen haben durfte, wobei ein Achsabstend von <1m als eine Achse angenommen wurde.
Gilt das heute auch noch so oder darf man mit BE /C1E auch 4 Achsen am PKW-Gespann haben wenn das zgG nicht überschritten wird?
 
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Ein Kuriosum der modernen Bürokratie noch dazu:
Bei der alten Fahrerlaubnis Klasse 3 war das Gewicht des Anhängers nicht beschränkt. Das max. Zuggesamtgewicht ergab sich aus den technischen Werten des Zugfahrzeuges.
Bei der neuen Klasse BE ist der Anhänger auf max. 3.500kg beschränkt.

Nun gibt es auf dieser Welt durchaus noch zugelassene Fahrzeuge, die mit Zulassung als Zugmaschine sehr viele Tonnen ziehen dürfen, selber aber unter 3.500kg wiegen. Zum Beispiel die alten Unimog U411/421 etc.
Da so ein alter Unimog also unter 3.501kg zul. Gesamtgew. hat, muss dafür zwingend die Fahrerlaubnisklasse B(E) als Maßstab gelten.
BE erlaubt nur 3.500kg, also Pech für den Besitzer, der keine schweren Anhänger mehr ziehen darf.
Das lässt sich im aktuellen Fahrerlaubnisrecht auch nicht auflösen, d.h. für solche Fahrzeug/Anhänger-Kombinationen gibt es keine gültige Fahrerlaubnis.
Der Betrieb solcher Kombinationen wurde also de facto verboten.
Das hat natürlich keine großen Wellen geschlagen, weil nur sehr wenige Einzelschicksale betroffen sind. Dennoch ein gutes Beispiel für Bürokartieirrsinn.
Ja, ja, das liebste Steckenpferd des teutschen Michels ist, es bloß nur gerecht zu machen, darauf zu achten, das jeder das bekommt, was ihm zustünde - aber bloß nicht zu viel.

Die EU hat’s nicht besser gemacht, muss man nun ja nun noch das eigene System an externe Anforderungen passend machen (aber immer schön auf die Gerechtigkeit achten).

Da entsteht so manches Kuriosum - ist aber auch gut, sonst wird den Verwaltungsbeamten ja auch nur langweilig.
 
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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen​

Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug–
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,

der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

***************
Ich habe mal die aktuelle FeV hier reinkopiert.

Richtig ist, dass bei C1E auch (Zug-)Fahrzeuge der Klasse B mit Anhänger mit aufgenommen wurden. Damit ist (fast) alles an Fahrzeugkombinationen abgedeckt. Mit Ausnahme alter Unimog mit Zulassung als Zugmaschine (da ist mehr als 12t möglich), neue Fahrzeuge in dieser Kategorie gibt es m.W. nicht.
CE erlaubt keine Fahrzeuge der Klasse B, da es nicht erwähnt ist.

Aber wie gesagt, das sind absolute Ausnahmefälle ohne echte Relevanz.
 
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Hilft aber nicht, FE klasse C gilt erst ab 3500kg.
Für Fahrzeuge die leichter sind, gilt Klasse B (die inkludiert ist, ja), jedoch auch mit den Beschränkungen hinsichtlich Zuggesamtgewicht und Anhängelast.
D.h. schwere Züge mit Zugfahrzeug unter 3500kg darf man auch mit CE nicht fahren.
Dazu hat man irgendwann extra diese Zeile bei C1E eingeführt:
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger [...]

Das steht bei CE eben nicht und daher trift es auch nicht zu.
 
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Hilft aber nicht, FE klasse C gilt erst ab 3500kg....
....Das steht bei CE eben nicht und daher trift es auch nicht zu.
.
NEIN! Du willst es wohl nicht verstehen?

Klasse C gilt natürlich auch für Fahrzeuge unter 3500kg.



Die hier wissen es wohl, die nehmen die nehmen die Fahrprüfugen ab ;)

TÜV Nord: https://www.tuev-nord.de/de/privatk...fuehrerscheinklassen/klassen-c1-c1e-c-und-ce/

Klasse CE
Einschluss:Klassen BE, C1E und T sowie DE, sofern Klasse D vorhanden
 
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Hilft aber nicht, FE klasse C gilt erst ab 3500kg.
Für Fahrzeuge die leichter sind, gilt Klasse B (die inkludiert ist, ja), jedoch auch mit den Beschränkungen hinsichtlich Zuggesamtgewicht und Anhängelast.
D.h. schwere Züge mit Zugfahrzeug unter 3500kg darf man auch mit CE nicht fahren.
Dazu hat man irgendwann extra diese Zeile bei C1E eingeführt:
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger [...]

Das steht bei CE eben nicht und daher trift es auch nicht zu.
"Das braucht doch kein Mensch im wahren Leben" sagten meine Eltern als in der Schule Mengenlehre durchgenommen wurde.

Menge der Führerscheine (FS) zu Menge Kl. C/CE (C/CE) zu Menge Klasse B/BE (B/BE):
= FS ⊇ C/CE ⊇ B/BE bzw. B/BE ⊆ C/CE ⊆ FS
 

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