Ich schreibe lieber keine Erwiderung auf den Troll
Ich kann lesen und ich verstehe das sehr wohl, allerdings anders als ihr.
Und um euch dieses Verständnis zu erklären, versuch ich mich noch mal an der Formulierung der Argumente (die ihr leider vermissen lasst).
Gegeben war die hypothetische aber real mögliche Fahrzeugkombination:
Zugfahrzeug 3.500kg zul. GGew.
Anhänger größer als 8.500kg zul. Gesamtgewicht
Welche Fahrerlaubnisklasse wird hier gelten?
BE => nein, weil Anhänger zu schwer und Zuggesamtgewicht zu hoch
C1E => nein, weil Zuggesamtgewicht zu hoch
CE => nein, weil Zugfahrzeug nicht über 3.500kg
MEINE Interpretation: Es gibt keine gültige Fahrerlaubnis für diese Fahrzeug-Anhänger-Konbination
EURE Interpretation (soweit ich sie verstanden habe):
Alles gar kein Problem weil für das Zugfahrzeug gilt B und für den Anhänger bzw. das Zuggesamtgewicht das E vom CE.
MEINE (nicht nur meine, aber meine Zustimmer sind hier nicht im Forum) Gegenargumente zu Eurer Interpretation:
Es ist nicht vorgesehen und zulässig, dass Fahrzeuge unterschieder Fahrerlaubnisklassen "gemischt" werden, d.h. für einen Teil der Kombination gilt X, für die andere Y und wenn man X und Y hat, wäre alles ok.
Ich versuche das mal an einem anderen Beispiel näher zu beleuchten:
Fahrer Hubert besitzt die Fahrerlaubnisklassen BE und C1 (ohne E!).
Er möchte eine Zugmaschine der Klasse C1 (zul. GGew. 4.000 kg) und einen Anhänger mit dem zul. Gesamtgewicht 2.500kg im Strassenverkehr führen.
C1 reicht dafür nicht, weil Anhänger zu schwer (nur 750kg erlaubt). ABER er hat ja BE und darf damit Anhänger bis 3.500kg zu. GGew. an sein ZugFahrzeug hängen.
Also hat er doch die gültige Fahrerlaubnis, weil für Zugfahrzeug C1 und für den Anhänger BE.
Nach Eurer Interpretation darf Hubert damit in den öffentlichen Verkehr, er hat ja die passenden Fahrerlaubnisse.
Ich vermutet mal, das überzeugt euch nicht, ist mir aber egal.