freilaufende Hunde im Wald

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moosbroetchen schrieb:
Eher meine ich, daß dies eine Entscheidung ist, die der Jäger vor Ort verantwortungsvoll selbst entscheiden muss und dafür dann auch gerade zu stehen hat.

Ich kann diese Verantwortung nicht abnehmen, also kann ich auch nicht von außen beurteilen, ob dies nun so richtig war oder nicht.
Ich kann dies nur für mich selbst entscheiden.

Ich bin mir sicher dass kein Jäger es absolut sicher und rechtskonform beurteilen kann ob das ERschiessen eines wildernden Hundes verantwortbar ist.
Die Jagdschutzbefugnis ist ein einmaliger Sonderstatus in der Rechtslandschaft, kenne kein vergleichbares verbrieftes Recht das dermaßen in den Rechtsanspruch anderer Menschen eingreift, Notwehr/Notstand ausgenommen.
Absoluter Wahnsinn die Pudlichs dieser Welt mit sowas auszustatten.
 
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Zur Rechtslage in Ö: Die Jagdgesetze der Bundesländer, jedenfalls die der Steiermark und Kärntens, enthalten ebenfalls ein Verbot, bestimmte Hunde abzuschießen (selbst wenn sie wildern). Unter anderem genießen Jagdhunde diesen Schutz. Vor einiger Zeit hat der Verwaltungsgerichtshof dazu festgestellt, dass es dabei nicht nur nicht darauf ankommt, ob sich der Hund gerade im jagdlichen Einsatz befindet, sondern nicht einmal darauf, ob der Hund jagdlich geführt wird. Einzig die Zugehörigkeit zu einer Jagdhundrasse sei maßgeblich. (Anlassfall: Ein Kärntner Jäger hatte eine Labradorhündin erschossen, worauf ihm befristet die Jagdkarte entzogen wurde, was er nicht gelten lassen wollte.)
Die Begründung des VwGH liegt auf der Hand: Zwar geht es tatsächlich um den Schutz von Jagdgebrauchshunden, die naturgemäß öfter Gelegenheit zum Wildern in (fremden) Revieren haben. Aber dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn auch die sonstigen Jagdhunde vom Abschussverbot erfasst sind, da sich die Hunde beim Wildern nicht so unterschiedlich anstellen, dass man verlässlich erkennen könnte, ob es sich um einen jagdlich oder nichtjagdlich geführten Hund handelt. (Der VwGH hatte natürlich noch etwas mehr zu sagen.)
Für die anderen Hunden, die nicht als Blinden-, Polizei-, Rettungs-, etc-Hunde erkennbar sind, gilt das alles "natürlich" nicht.
 
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Danke, Moosbroetchen,
nach dem dümmlichen Geschwätz von Petra, Silo und Konsorten tut es gut, einen profunden und sachlichen Beitrag zu lesen.

Ich bin völlig deiner Ansicht und wiederhole nochmals:
Wer für sich absolut ausschließt, einen wildernden Hund zu töten, wer sich also weigert, ein Haustier zu schießen, um so ein Stück Wild vor dem sicheren Tod zu retten, ist ein widerlicher, charakterloser, feiger Lump und hat kein Recht, sich Jäger und Heger zu nennen
 
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Um auf Nummer sicher zu gehen,

ich könnte evtl an Wolfshaare ausm Gatter kommen. Wieviel davon muss man denn in den Hundepelz einflechten damit der nichtmehr beschossen werden darf? Darf der so ausgestattete Hund dann auch ungestraft... ne ich frag lieber nicht weiter :D
Nach meiner Erfahrung bringt erschießen eh nix auf Dauer fürs Revier, diese Hundebesitzer ohne Erziehungsfähigkeit betrachten doch Hunde als nachwachsenden Rohstoff! Ob nun der Jäger oder der Zug /Auto die freilaufenden Tiere erlegen ist dabei egal. Hier gibts ne Familie die hat nun schon den dritten Tierheimsüdeuropageretetenstraßenköterimport. Sind/waren alle absolut erziehungsresistent und menschenscheu aber gern unterwegs. Die Schnellbahnstrecke mit >200kmh ist dann das Regulativ gewesen...
Fazit, es geht nur wenn man den Haltern direkt "Probleme" und Kosten bereiten kann, alles andere zählt nicht. Sogesehen bringt es nix dem Tier vor Ort einen draufzubrennen es gibt höchsten für einen selbst Ärger.

Gruß

LH
 
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bei euren jagden werde ich meine hunde nicht schnallen,da muss ich ja angst haben das sie erschossen werden!zum glück bin ich in bayernda geht es nicht!!!!!!!!!!!
 
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Auszug BayJG

Art. 42
Aufgaben und Befugnisse
der Jagdschutzberechtigten

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

1. Personen, die in einem Jagdrevier unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen,

2. wildernde Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude aufgestellt worden sind. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlaß des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können.

Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunde... Kann ganz schnell mal in die Hose gehen. Ein weiterer Grund die Finger von so einem Irrsinn zu lassen.
 
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Bin Hundeführer und klar dafür den Jagdschutz zu erhalten bzw. ihn sogar zum Bestandteil des normalen Jagdrechts zu machen. Ob man ihn dann anwendet bleibt ohnehin jedem selbst überlassen, aber die Möglichkeit sollte auf jeden Fall bestehen bleiben.
 
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Hamburger_Jung schrieb:
Bin Hundeführer und klar dafür den Jagdschutz zu erhalten bzw. ihn sogar zum Bestandteil des normalen Jagdrechts zu machen. ...

? Wie meinst Du denn das mit dem Bestandteil des "normalen" Jagdrechts?
 
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das man mich nicht falsch versteht,der jagdschutz gehört beibehalten,wenn ein hund in der setzzeit eine geis reisst,gehört dem besitzer eine auf den deckel,aber wenn in der nachbarjagd gekreiste sauen sind!dann kann es nicht angehen das diese hunde erschossen werden,weil diese vielleicht ein kitz jagen!!!!!!!!!!
wie gesagt aufpassen!
und da ICH MIT MEINEN JAGDGENOSSEN SEHR GUT AUSKOMME!werde ich versuchen das anders zu regeln!!
 
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Bevor wieder die Hütte brennt: hier gehts nicht um überjagende Jagdhunde!
 
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Man wird mich dafür nicht lieben, ich schreibs trotzdem:
Beri so manchem Thread den ich in diesem Forum zum Thema "nichtangeleinte Hunde" gelesen habe, drängt sich mir der Eindruck auf, als könnte es so mancher Waidgenosse gar nicht erwarten einen Hund zu strecken.
Meine Güte! Der Jagdschutz muss ausgeübt werden, ja, ein bischen Fingerspitzengefühl sollte aber doch jedem innewohnen, der einen Jagdschein erworben hat.
Auch bei der Jagdausübung gelten weiterhin die Regeln menschlichen Miteinanders, mit den Hundehaltern sprechen und Verständnis erzeugen ist allemal wertvoller für die Jagd, als einen Hund zu schießen, auch wenn der Abschuß nach den gesetzlichen Bestimmungen gerechtfertigt gewesen wäre.
Der durchschnittliche Hundehalter ist ein Tierfreund. Er macht sich in Unkenntnis der Zusammenhänge in der Natur nicht die Gedanken, die ein Jäger hat.
Einfach mal miteinander sprechen.
Wenn auf "stur" geschaltet wird, kann es auch nicht schaden, den zuständigen Förster oder die Polizei hinzuzuziehen wenns nicht mehr anders geht.
Vielleicht erwächst ja auch in dem ein oder anderen nach einem solchen Gespräch die Erkenntnis, dass Jäger nicht nur Leute sind, die mit einem Gewehr durch den Wald rennen dürfen, sondern dass sie eine Menge über die Natur wissen und kompetente und respektable Naturschützer sind.
 
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Hamburger_Jung schrieb:
Skogman schrieb:
? Wie meinst Du denn das mit dem Bestandteil des "normalen" Jagdrechts?
Na wie schon, ich meine die Befugnis zur Jagdausübung mit der Befugnis zur Jagdschutzausübung gleichsetzen.
Das halte ich in der Tat für den falschen Weg. Die Vorgaben durch wen & was im Bereich des Jagdschutzes unternommen wird, die sollten nach wie vor beim Jagdausübungsberechtigten bzw. beim bestätigten Jagdaufseher verbleiben. Soweit aus Pächtersicht die dringende Notwendigkeit bestünde, Jagdschutzaufgaben an Gäste zu delegieren, kann er das ja auch unter geltenden Regelungen tun.
Falls der Jagdgast schon durch diese Gasteigenschaft quasi automatisch jagdschutzberechtigt werden sollte, dann ist noch wesentlich mehr Ärger als bisher vorprogrammiert. Gerade solche Diskussionen wie diese hier machen doch deutlich, dass es vielen Waidgenossen sowohl an der notwendigen Sachkunde als auch am Fingerspitzengefühl mangelt. Da die Aus- und Weiterbildung des deutschen Waidmannes im Durchschnitt auch eher schlechter als besser wird, sollte das Recht zur Ausübung des Jagdschutzes weiterhin besonderen Voraussetzungen unterliegen.

Wmh, Skogman
 

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