pudlich schrieb:
Sooo einfach ist das nicht, akira.
Sehen wir mal von der Tötung und jeder ethischen Wertung ab.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, dernach überjagende Hunde toleriert werden müssen. Deshalb ist es grundsätzlich so, daß überjagende Hunde einen Eingriff in fremdes Jagdrecht darstellen, das nicht hingenommen werden muß.
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Das Statement ist rechtlich schlicht falsch. Es ist schon fraglich, ob es nicht hinzunehmen ist, daß Hunde bei einer Drückjagd überjagen. Die Hunde werden geschnallt, um zu stöbern. Wie soll man gewährleisten, daß sie stets an der entsprechenden Reviergrenze umdrehen? Ihnen eine Revierkarte mitgeben, oder GPS-Gerät mit Teletakt kombinieren?
Die Drückjagd ist eine zulässige und vielfach notwendige Jagdart, bei der Hunde zum Einsatz kommen müssen. Die Hunde müssen aber auch frei arbeiten können, sonst kann man sie gleich zu Hause lassen, was wiederum dazu führte, daß die Drückjagd an sich undurchführbar wäre.
Ich denke also, daß schon z.B. bei einer zivilrechtlichen Streitigkeit des Nachbarpächters wegen der Verletzung seines Jagdausübungsrechtes dieser schlechte Karten hätte. Es ist aber sicherlich so, daß der Nachbarpächter auf den Rechtsweg angewiesen war und nicht im Wege des Faustrechtes sein Jagdausübungsrecht verteidigen durfte. Er darf einen Hund nicht erlegen, der sich nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herrn entzogen hat. Auch darf er keine Jagdhunde schießen, soweit sie als solche kenntlich sind. Von "gekennzeichnet" steht da nichts. Ich darf einen Bussard auch nicht z.B. nur dann nicht schießen, wenn er einen Ring einer Vogelschutzwarte trägt, sondern muß ihn als Jäger erkennen können. Hundwesen ist Prüfungsvoraussetzung.
Soweit folgende Fakten bewiesen sind: Drückjagd war dem Nachbarn bekannt und der Hund war ein Wachtel, handelte der Nachbar nach meiner Ansicht mindestens bedingt vorsätzlich, was ausreicht.
Ein gutes Beispiel ist z.B. auch das Hammerschlags- und Leiterrecht. Natürlich muß ich nicht grundsätzlich hinnehmen, daß mein Nachbar auf meinem Privatgrundstück herumläuft. Es gibt aber Umstände und Notwendigkeiten, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen. Ob das so ist, muß im Zweifel der Amtsrichter entscheiden. Jedenfalls darf ich den Nachbarn nicht von seiner Leiter schießen, auch wenn die auf meinem Grundstück steht. (Wenn mir der Nachbar körperlich weit überlegen ist, kann der Schuß möglicherweise in dem Moment auch das geeignetste Mittel sein. Aber nur dann, wenn man generell nur körperliche Mittel in die Auswahl einbezieht.)
Eine konkrete Gefahr für das zumindest vorgeblich gehetzte Reh lag nicht vor, da der allein jagende Wachtel ein gesundes Reh nicht bekommt. Es kann also nur das Jagdausübungsrecht betroffen gewesen sein, so daß keine nicht anders abwendbare Gefahr vorlag. Wobei ich schon die "Gefahr" nicht sehe, sondern höchstens eine Beeinträchtigung.
Noch ein Beispiel: Auch wenn mein Nachbar mir das zehnte Mal sein Auto in meine Einfahrt stellt, darf ich dieses nicht mit dem Bulldozer wegräumen, also eine sachbeschädigende Beseitigungsmethode wählen.
Waidmannsheil