Erste Verbandsreaktion zu Wachtelabschuss

A

anonym

Guest
pudlich schrieb:
Dein Hinweis auf den Schrotschuß ist fatal:
Der Schütze hat nicht auf das Reh geschossen, sondern auf den verfolgenden Hund. Demnach liegt kein widerrechtlicher Schrotschuß auf Schalenwild vor. Vielmehr muß unter diesem Aspekt ganz klar gesagt werden: Wenn der Hund so dicht an dem Reh war, gab es für den Schützen kein milderes Mittel mehr, einzeln betrachtet wäre durch den geringen Abstand m.E. eine Tötung gerechtfertigt.



Hi Folks,

pudlich ist mir zuvor gekommen. ;)

Das kommt davon, weil ihr alle den Verstand ausschaltet und krampfhaft versucht, dem Schützen neben - und hinterrücks andere Verfehlungen anzuheften/anzudichten.

Wenn ein Hund tatsächliich :roll: nur 5 m hinter einem gesunden Reh her wäre, wäre ausserdem die Frage zu stellen, ob da nicht verbotene Hetzjagd vorliegt, wenn Hunderassen zur Drückjagd eingesetzt wurden, die ein Reh soweit drangsalieren können... :roll:

Darf ich einen kleinen Vorschlag machen:

wartet ab, ob die Ausschöpfung weiterer rechtlichen Massnahmen Aussicht auf Erfolg hat und kommt inzwischen von der Theoriewolke herunter.

Kleiner Hinweis am Rande: wenn sich deutsche Gerichte einer Sache annehmen, kann daraus auch etwas entstehen, was euch gar nicht in den Kram passt:

das ihr in Zukunft nur mehr Hunde a la giszmo´s Schweizerdackel einsetzen dürft, die nicht überjagen und kein gesundes Reh greifen

KÖNNEN

:roll:

Varminter
 
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pudlich schrieb:
Sooo einfach ist das nicht, akira.
Doch eigentlich ist es so einfach. Es geht nur um die Frage, ob der erschossene Jagdhund als solcher kenntlich war. Die zu klärende rechtliche Frage ist nun, ob ein Jagdhund als solcher nur dann kenntlich ist, wenn er entsprechend gekennzeichnet wird (Warnhalsung) oder ob seine erkennbare Zugehörigkeit zu einer Jagdhunderasse schon ausreichend ist und ob man evtl auch äußere Umstände in diese Beurteilung einfliessen lassen muss (Mitteilung über das Stattfinden der Jagd, Warnschilder)


pudlich schrieb:
Es gibt keine gesetzliche Regelung, dernach überjagende Hunde toleriert werden müssen. Deshalb ist es grundsätzlich so, daß überjagende Hunde einen Eingriff in fremdes Jagdrecht darstellen, das nicht hingenommen werden muß.
Richtig, allerdings folgt hiernach auch noch nicht, dass man überjagende Hunde abschiessen darf. Zunächst ist es nämlich einmal so, dass der Abschuss des Hundes Straftatbestände erfüllt. Und diese müssen auch nicht toleriert werden, sondern bedürfen der besonderen Rechtfertigung. Ob § 42 ThJG hier eingreift, wird vom StA und der Mehrheit hier abweichend beurteilt. Ob darüber hinaus Rechtfertigungsgründe bestehen (§ 228 BGB, § 34 StGB), müsste man mal genau prüfen - sehe ich aber eher zweifelhaft.
Wenn diese nicht eingreifen, ist es ja nicht so, dass der Pächter rechtelos gestellt wird. Er hat über § 1004 BGB (analog) einen klagbaren Unterlassungsanspruch, der bei Zuwiderhandlungen mit einem entsprechend hohen Ordnungsgeld belegt werden kann. Aus diesem Unterlassungsanspruch folgt allerdings nicht, dass jegliches Überjagen der Hunde verhindert werden muss: "Die Jagdnachbarn könnten
nur verlangen, dass bei der Durchführung von An-
sitzdrückjagden alle „möglichen und zumutbaren“ Maßnahmen
gegen ein Überjagen der Hunde getroffen würden
(beispielsweise größerer Abstand zur Reviergrenze, Verwendung
besonders zuverlässiger Hunde im Grenzgebiet).
Sollte es dann gleichwohl zu einem Überjagen kommen, so
begründe dies noch keinen Unterlassungsanspruch, weil
es keine absolute Sicherheit gegen ein Überjagen gebe.
Amtsgericht Bückeburg, Urteil
vom 11.01.2000 – 73 C
175/99 (VI) –, bestätigt durch
Landgericht Bückeburg, Urteil
vom 5.10.2000 – 1 S 47/00 –
"

LINK

pudlich schrieb:
Wenn - und ich sage ganz bewußt, wenn - der Nachbar sich unter Hinweis auf sein alleiniges Jagdrecht überjagende Hunde grundsätzlich verbittet, dann hat dem der Veranstalter/Nachbar immer! Rechnung zu tragen. Er darf nicht durch Verwendung ungeeigneter Mittel billigend in Kauf nehmen, daß fremdes Jagdrecht gegen den bekundeten Willen des dieses Jagdrecht Inhabenden verletzt wird.

Rechtfertigt ebenfalls noch nicht die Tötung des Hundes

pudlich schrieb:
Wäre man bösartig, könnte man sogar so argumentieren:
Es ist unerheblich, ob ein Pächter seine Nachbar ausdrücklich darauf hinweist, daß er keine Verletzung seines Jagdrechtes duldet, er muß davon ausgehen können, daß sein Jagdrecht respektiert wird. Dabei ist es völlig unerheblich, ob er über Einzelfälle informiert war oder nicht.
Daraus folgt, daß Hunde, die er jagend in seinem Revier antrifft, keine Jagdhunde eines Nachbarn sein KÖNNEN, da er von deren Korrektheit ausgehen muß. Daraus wieder folgt, daß es sich vielleicht um Hunde eine Jagdhundrasse handeln könnte, die aber keinesfalls im Jagdeinsatz stehen können, da er diesen ja, wenn nicht ohnehin ausdrücklich untersagt, im Hinblick auf die Unverletzlichkeit seines Jagdrechtes nicht anzunehmen hat.

Tut mir leid, aber dass ist Schwachsinn. Wovon der Pächter ausgehen kann und wovon nicht, spielt für die objektive Beurteilung, ob es sich erkennbar um einen Jagdhund handelt, erstmal überhaupt keine Rolle. Siehe ausserdem nochmal obiges Urteil.


pudlich schrieb:
Und dann darf, ggf. sogar muß er sie töten, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.
Milderes Mittel ist im Rahmen von § 42 ThJG völlig egal. Kann aber bei der Beurteilung von § 228 BGB bzw. § 34 StGB eine Rolle spielen.

pudlich schrieb:
Im konkreten Fall sieht es so aus, daß er nicht in die DJ resp. deren Organisation eingebunden wurde. Wäre er eingebunden worden, hätte er entweder den Einsatz evtl. überjagender Hunde verbieten oder erlauben können. Nur im letzteren Fall wäre die Tötung des überjagenden Hundes ein Rechtsbruch gewesen.

Nein, siehe oben.
 
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pudlich schrieb:
Sooo einfach ist das nicht, akira.
Sehen wir mal von der Tötung und jeder ethischen Wertung ab.

Es gibt keine gesetzliche Regelung, dernach überjagende Hunde toleriert werden müssen. Deshalb ist es grundsätzlich so, daß überjagende Hunde einen Eingriff in fremdes Jagdrecht darstellen, das nicht hingenommen werden muß.
....

Das Statement ist rechtlich schlicht falsch. Es ist schon fraglich, ob es nicht hinzunehmen ist, daß Hunde bei einer Drückjagd überjagen. Die Hunde werden geschnallt, um zu stöbern. Wie soll man gewährleisten, daß sie stets an der entsprechenden Reviergrenze umdrehen? Ihnen eine Revierkarte mitgeben, oder GPS-Gerät mit Teletakt kombinieren?

Die Drückjagd ist eine zulässige und vielfach notwendige Jagdart, bei der Hunde zum Einsatz kommen müssen. Die Hunde müssen aber auch frei arbeiten können, sonst kann man sie gleich zu Hause lassen, was wiederum dazu führte, daß die Drückjagd an sich undurchführbar wäre.

Ich denke also, daß schon z.B. bei einer zivilrechtlichen Streitigkeit des Nachbarpächters wegen der Verletzung seines Jagdausübungsrechtes dieser schlechte Karten hätte. Es ist aber sicherlich so, daß der Nachbarpächter auf den Rechtsweg angewiesen war und nicht im Wege des Faustrechtes sein Jagdausübungsrecht verteidigen durfte. Er darf einen Hund nicht erlegen, der sich nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herrn entzogen hat. Auch darf er keine Jagdhunde schießen, soweit sie als solche kenntlich sind. Von "gekennzeichnet" steht da nichts. Ich darf einen Bussard auch nicht z.B. nur dann nicht schießen, wenn er einen Ring einer Vogelschutzwarte trägt, sondern muß ihn als Jäger erkennen können. Hundwesen ist Prüfungsvoraussetzung.

Soweit folgende Fakten bewiesen sind: Drückjagd war dem Nachbarn bekannt und der Hund war ein Wachtel, handelte der Nachbar nach meiner Ansicht mindestens bedingt vorsätzlich, was ausreicht.
Ein gutes Beispiel ist z.B. auch das Hammerschlags- und Leiterrecht. Natürlich muß ich nicht grundsätzlich hinnehmen, daß mein Nachbar auf meinem Privatgrundstück herumläuft. Es gibt aber Umstände und Notwendigkeiten, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen. Ob das so ist, muß im Zweifel der Amtsrichter entscheiden. Jedenfalls darf ich den Nachbarn nicht von seiner Leiter schießen, auch wenn die auf meinem Grundstück steht. (Wenn mir der Nachbar körperlich weit überlegen ist, kann der Schuß möglicherweise in dem Moment auch das geeignetste Mittel sein. Aber nur dann, wenn man generell nur körperliche Mittel in die Auswahl einbezieht.)

Eine konkrete Gefahr für das zumindest vorgeblich gehetzte Reh lag nicht vor, da der allein jagende Wachtel ein gesundes Reh nicht bekommt. Es kann also nur das Jagdausübungsrecht betroffen gewesen sein, so daß keine nicht anders abwendbare Gefahr vorlag. Wobei ich schon die "Gefahr" nicht sehe, sondern höchstens eine Beeinträchtigung.

Noch ein Beispiel: Auch wenn mein Nachbar mir das zehnte Mal sein Auto in meine Einfahrt stellt, darf ich dieses nicht mit dem Bulldozer wegräumen, also eine sachbeschädigende Beseitigungsmethode wählen.

Waidmannsheil
 
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Ui, da tippt man mal länger und wird prompt überholt. :oops:

Ach, noch zu der Frage der konkreten Gefährdung des Rehs und möglicher Rechtfertigung. Zunächstmal gehe ich davon aus, daß der Nachbar wie ausgeführt über den Jagdschutz hinaus gehandelt hat. Dann stellte sich die Frage nach einer Rechtfertigung bzw. nach einem beeinträchtigten Rechtsgut. Hier kämen selbst bei konkreter "Lebensgefahr" für das Reh Leben und Eigentum in Betracht. Das Jagdausübungsrecht als sonstiges Recht hatte ich ja bereits zuvor ausgeschlossen. Das "Leben" in rechtlicher hinsicht scheidet aus, da es sich um ein Tier handelt. Das Eigentum scheidet aus, da der Pächter kein Eigentum an den Wildtieren hat. Rein juristisch scheiden also Rechtfertigungsgründe aus.

Und auch mal ganz unjuristisch und laienhaft ausgedrückt, stelle ich das Leben des Jagdhundes über das Leben des Rehs. Ich grabe bei einer Baujagd auch nicht den Fuchs aus und erschieße den Dackel!

Edit: Finde ich sehr weise vom Landgericht Bückeburg, sich meiner Rechtsansicht zur Duldungspflicht beim Überjagen anzuschließen! :wink:
 
A

anonym

Guest
@Hunsrückwilderer,
entscheidend ist nicht, ob der Hund als Jagdhund erkennbar war, entscheidend war, ob er wilderte oder nicht.
Daran hängt alles andere.

Übrigens kommt dein link zu fast identischer Einschätzung wie ich sie habe.
 
A

anonym

Guest
Sparrenberg schrieb:
Edit: Finde ich sehr weise vom Landgericht Bückeburg, sich meiner Rechtsansicht zur Duldungspflicht beim Überjagen anzuschließen! :wink:


Hi Sparrenberg,

kleine Frage an den Rechtsexperten:

gibt es Regelungen, wie oft und in welcher Weise das Überjagen geduldet werden muss und wo fängt der Missbrauch an?

:?:

Was passiert zb. wenn Hunde aus dem Nachbarrevier regelmässig über die Grenze kommen und von dort das Hochwild ins Nachbarrevier drücken, wo dann, sagen wir, der halbe Abschuss des Reviers fällt?

Ich meine kein gelegentliches Überjagen, ich meine eine absichtliche Inkaufnahme a la Feuerlein, um selber maximale Strecke auf ihm Revier momentan nicht vorhandenes Wild zu erzielen... :roll:

Varminter
 
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Ich finde es inzwischen sehr verwirrend, in 2 Threats darüber zu lesen und zu schreiben, da geht schnell die Übersichtlichkeit verloren...


Gibt es eine Quelle, daß der Hund ein Reh gewildert hat?? Meines Wissens, war das, wenn überhaupt nur die Einlassung des wirren Schießers oder theoretische Überlegung eines Foristi, die aber im Gegensatz zu der vorhandenen Warnhalsung nicht belegbar ist!

Also laßt uns bei den Fakten bleiben und nicht wild herumspekulieren.
 

M03

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SirLendelot schrieb:
Also laßt uns bei den Fakten bleiben und nicht wild herumspekulieren.

Wer hier kann denn garantieren das es überhaupt Fakten sind ?

Bisher lese ich hier nur unglaublich viel emotionsgeladenes Durcheinander.
 
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pudlich schrieb:
@Hunsrückwilderer,
entscheidend ist nicht, ob der Hund als Jagdhund erkennbar war, entscheidend war, ob er wilderte oder nicht.
Daran hängt alles andere.

Übrigens kommt dein link zu fast identischer Einschätzung wie ich sie habe.

Falsch, falsch, falsch!

Es heißt:
....wildernde Hunde und streunende Katzen zu erlegen, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden; es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herrn entzogen hat.

Dann heißt es:
Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben.

Wenn die Ausschlußkriterien erfüllt sind, ist egal, ob der Hund wildert, im Bogen auf die Kanzel scheißt oder Försterwitze reißt!

Waidmannsheil
 
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@ pudlich: Es ist nicht richtig, dass es nicht auf die Kenntlichkeit als Jagdhund ankommt. Hierdurch wird nämlich die Rechtfertigung nach § 42 ThJG ausgeschlossen. Es ist also DER zentrale Punkt in dieser Frage. Der WuH-Text den ich verlinkt habe, kommt auch keinesfalls zum gleichen Ergebnis wie Du.Natürlich stellt ein überjagender Hund eine Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts dar, insoweit stimmen die Aussagen überein. Während das Urteil und der Text sich aber nur auf die Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs beziehen, willst Du die Tötung des Jagdhundes rechtfertigen. Das ist ein himmelweiter Unterschied. Zugegebenermaßen beschäftigen sich der Aufsatz und das Urteil gar nicht mit der Frage der Tötung.

@ Varminter: Überjagen muss überhaupt nicht geduldet werden, es sei denn, der Jagdveranstalter hat alle Möglichkeiten zur Vermeidung des Überjagens ergriffen. Ob das der Fall ist, bestimmt sich im Einzelfall. Darüber hinaus ist das Überjagen aber als nicht gänzlich auszuschliessende Beeinträchtigung hinzunehmen (siehe den Link in meinem obigen Post).
Bei regelmässigem Überjagen steht dem Nachbarn ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser kann durch die Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft (in obigem Link waren es 250000 EUR!!!) im Falle der Zuwiderhandlung abgesichert werden. Die absichtliche Inkaufnahme des Überjagens erfüllt den Tatbestand der Jagdwilderei und ist damit strafbar, wobei natürlich der Nachweis des Vorsatzes (der Absicht) schwer zu führen sein wird.

EDIT: @sparrenberg: diesmal warst Du schneller :wink: .
 
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@ Varminter

eine konkrete gesetzliche Regelung gibt es nicht und kann es nicht geben. Man kann nicht gesetzlich in Metern und Stückzahlen regeln, bis zu welchem Punkt wie viele Hunde überjagen dürfen.

Es stehen sich hier zwei Jagdausübungsrechte gegenüber, wobei im Einzelfall entschieden werden muß. Dies geschieht dann dummerweise zwar durch das "hohe Gericht" aber damit eben durch Menschen.

Was meinst Du, wie viele Nachbarschaftsstreitigkeiten es gibt, zum Thema: wieviel Lärm, schlechter Geschmack oder Grillgeruch dürfen sein oder nicht. (Verbunden mit der jeweiligen Beweisproblemmatik) Das geht bis zu der Frage: Darf ich einen Smoker betreiben oder darf es nur ein Holzkohlengrill oder gar Gasgrill sein? Da soll dann ein Richter entscheiden zwischen zwei Nachbarn, von denen der eine (nicht selten Studienrat :wink: ) nur einmal pro Jahr einen Gasgrillabend dulden will und der andere als Metzger im Ruhestand glühender Heiß- und Kalträucherfan ist. (Hach ich liebe Beispiele :oops: )
 

M03

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Sparrenberg schrieb:
Wenn die Ausschlußkriterien erfüllt sind, ist egal, ob der Hund wildert, im Bogen auf die Kanzel scheißt oder Försterwitze reißt!

Waidmannsheil

Aus den Anschlusskriterien lese ich heraus das er nicht allein wegen seiner Rasse als Jagdhund zu erkennen sein muß sondern eben als solcher kenntlich gemacht wird.

So wie Diensthunde vom Zoll mit ensprechendem Geschirr und Beschriftung zu sehen sind ebenso wie bei der Polizei oder auch der Blindenhund.

Wieviele Dackel sind denn Jagdhunde ? Wieviele Weimis sind denn heute in NICHT Jägerhaushalten nur weil sie gerade hipp sind.

Ist der Weimi etc. also eben nicht als im Dienst befindlicher Jagdhund zu erkennen ( Schürze etc.) und trägt auch sonst keinerlei Hinweise darauf , so schützt ihn die Zugehörigkeit zu einer zur Jagd verwendeten Rasse alleine wohl nicht.

Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Führer zu seinem
 
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M03 schrieb:
SirLendelot schrieb:
Also laßt uns bei den Fakten bleiben und nicht wild herumspekulieren.

Wer hier kann denn garantieren das es überhaupt Fakten sind ?

Bisher lese ich hier nur unglaublich viel emotionsgeladenes Durcheinander.

:shock:

Fakten: 1.) Wachtel = offensichtlich Jagdhundrasse 2.) Drückjagd beim Nachbarn 3.) Jagdhundrasse in der Nähe von Nachbarrevier 4.) Mit Absicht totgeschossen, kein Unfall beim Waffenreinigen

Reichte mir an Fakten für dolus eventualis = bedingter Vorsatz, weil der "Jagdschützer" billigend in Kauf nahm, einen überjagenden Jagdhund zu töten. Punkt. Kein emotionsgeladenes Gebrabbel.

Waidmannsheil
 
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... Schuster, bleib bei deinen Leisten - solches oder ähnlichliches könnte man dem vorletzte Posting von pudlich anfügen.
Man muss nicht mit Gewalt versuchen, hochtrabende Ergüsse von sich zu geben, die wie von Hunsrückwilderer bemerkt - in ihrer rechtlichen Betrachtung - völlig daneben sind.

Du kriegst auch so sicher bald noch ein Sternchen dazu :wink: .

...und die in Bückeburg sind gut besetzt...


übrigens sind nach meiner Erfahrung, nur die Dackel nicht in der Lage, ein Reh niederzuziehen. Eh die Besten auf Rehe.
 
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@M03
Es besteht KEINE Verpflichtung den Hund zu Kennzeichnen, aber es BESTEHT die Verpflichtung sich zu vergewissern daß der gesichtete Hund nicht einem Ausschlußkriterium unterliegt.(sprich ein nicht im Dienst befindlicher Jagdhund ist.) Dies wurde durch Herrn I. unterlassen(vorsätzlich nicht in Betracht gezogen)
@ Sparrenberg
sehe ich genauso, Herr I hat eindeutig gegen das ThJG verstossen.
Er hat einen, für Ihn eindeutig als im Einsatz befindlichen Jagdhund erkennbaren, Jagdhund erlegt.
:idea:
Wenn ich den Ausführungen des Herrn Pudlich folgen würde, würde dies bedeuten, daß ein Jagdhund geschnallt auf der Nachsuche beim Überjagen ebenfalls erlegd werden darf.
:idea:
 

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