Wie ich schon sagte, man muss den Text haben um zu verstehen, was da an alternativen Wahrheiten oder Lügen drinsteht und welche Assoziationen man beim Leser erwecken will.
Fakt ist, die staatliche Anerkennung der BPO von 1997 wurde nicht aufgehoben. In der Rechtsfolge ist ein Hund, der nach dieser BPO geprüft ist unwiderlegbar brauchbar. Das Problem dabei ist die BPO-konforme Durchführung der Prüfung.
Es bleibt den Bayern ihre Hunde selbst zu prüfen oder auf andere Vereine und der Prüfung zurückzugreifen, wenn sie nicht auf den BJV angewiesen sein wollen. Die Möglichkeit besteht ja.
Was den Richtereinsatz des JGHV betrifft, ich habe die Richterordnung nicht mehr im Wortlaut aber meiner Erinnerung nach dürfen JGHV Richter bei Verbandsprüfungen des JGHV richten und bei staatlichen Prüfungen der jagdlichen Brauchbarkeit. Letzteres ist weder die Prüfung nach QBPO, noch die Prüfung nach BPO 1997.
Was die Aufhebung der BPO 1997 durch den BJV und die staatliche Anerkennung betrifft, die staatliche Anerkennung ist nicht an eine Gültigkeit der BPO von 1997 geknüpft. Das ist so ähnlich wie mit dem VDMA Datenblatt und der Zulässigkeit von A- und B-Schränken nach dem Waffengesetz. Da wurden die Tresorhersteller auch nicht müde zu erklären, dass das Datenblatt zurückgezogen sei. An der Zulässigkeit der gem. diesem Datenblatt hergestellten A- und B-Schränke hat das nichts geändert, bis zur Gesetzesänderung 2017.
Eines ist aber richtig: Aktuell ist die QBPO die
einzige Prüfung des Bayerischen Jagdverbandes, die dazu dient die Brauchbakeit eines Hundes gegenüber der Behörde nachzuweisen. Die DVO des ÖJV
https://www.oejv-bayern.de/hundewesen/prüfungs-ordnungen/allgemeine-brauchbarkeit/ ist die einzige Prüfung des ÖJV die dazu dient die Brauchbakeit eines Hundes gegenüber der Behörde nachzuweisen. BJV und ÖJV auf gleichem Niveau, na wenn das kein Verbandserfolg ist.