77 jähriger Jäger erschießt 16 jährigen Einbrecher

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Thersites schrieb:
Ojeé, und was machen wir zwei beide, die sowohl Jäger als auch Sportschützen sind?

Sagte ich doch: volles Magazin neben die KW legen. 8)
Ansonsten: Euer Problem! Wieso musstet Ihr auch unbedingt Jäger werden? :twisted: :wink:

Unschuld schützt vor Strafe nicht! :mrgreen:

PJ :wink:
 
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Pfannenjäger schrieb:
Mohawk schrieb:
Moin!

@Pfannenjäger: Wo steht das bitte?

Hi Joe, das fordert die UVV Jagd, nicht das WaffG.

§ 3 Ausübung der Jagd
(1) Schußwaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein. Die Laufmündung ist stets - unabhängig vom Ladezustand - in eine Richtung zu halten, in der niemand gefährdet wird. Nach dem Laden ist die Waffe zu sichern.

Habe ich nämlich nicht gefunden und würde ungern einen 0er Schrank kaufen müssen sollte ich meine KW geladen aufbewahren müssen ... ;)

Steht ja auch in der UVV (wird gerne übersehen) und die gilt unabhängig von der Sicherheitsstufe. :wink:

WeiHei,

PJ
Die UVV wirkt vielleicht unabhängig von der Sicherheitsstufe, aber nur auf die Jagdausübung und nicht in alle Lebensbereiche. So wie die UVV's anderer Berufsgenossenschaften sich auch nur auf die Berufsausübung und nicht in den privaten Bereich oder andere Tätigkeitsbereiche erstrecken. Zu Hause gilt die UVV Jagd einfach nicht.

Sonst dürfte ja ein jagender Polizist seine Dienstwaffe auch nur ungeladen führen.

carcano meinte schon vor 10 Jahren dazu:
Nicht richtig. Der Geltungsbereich der UVV umfaßt zwar mehr als nur der Pirschgang oder den Ansitz, sie "gilt" insoweit aber nicht rechtlich. UVVs haben keine direkte Bindungswirkung, und eine Erstreckung der genannten Bestimmung auch auf Kurzwaffen ist sinnwidrig und widerspiegelt daher auch nicht allgemein anerkannte Sicherheitserfordernisse.
 
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Es heißt doch auch UNFALL VERHÜTUNGS VORSCHRIFT

das andere ist das WAFFEN GESETZ

Wenn also im Bereich der JAgdausübung ein Unfall geschieht wird wohl nachträglich kontrolliert ob gegen die Unfallverhütung verstoßen wurde und damit eben eine (grobe) Fahrlässigkeit vorliegt.

Das heißt aber erstmal nicht, das es eine OWi ist wenn ich dagegen verstoße. es gibt ja schließlich keine Geschädigten und damit auch nichts zu richten.

Das Waffengesetzt hingegen ist eben ein Gesetzt und dies ist immer einzuhalten. und kann eben auch kontrolliert werden wenn noch keiner zu Schaden kam.
 
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Och Fritz, 10 Jahre - das ist doch schon alles kalter Kaffee. Mach doch einfach was Du willst - mir ist das wurscht.

Für die anderen zitiere ich mal den Schwarzbär13, der es genauer (und aus der Praxis) beschreibt:

Schwarzbär13 schrieb:
@all:
Einen kleinen Nachsatz zur Frage der Zuständigkeit der Polizei kann ich mir nicht verkneifen :

1. ist die Polizei zuständig für die Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (egal in welchem Gesetz sie stehen - sogenannte All- und Eilzuständigkeit der Polizei).

2. ist die Polizei zuständig für die Gefahrenabwehr gegen Störungen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit (in manchen Ländern auch noch "Ordnung")Und eine Störung der öffentlichen Sicherheit liegt immer dann vor, wenn ein geschriebener, gültiger Rechtsakt verletzt wird.

Ergo schreiben wir durchaus Anzeigen bei Verstößen gegen UVV (was sollten wir sonst bei Betriebsunfällen??)

3. ...

WH Klaus - mal minz~ - mal jagdgrün.....

Ferner schreibt er:

Schwarzbär13 schrieb:
Die Berufsgenossenschaften sind keine Kaninchenzüchtervereine, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie sind auch im Fall der VSG 4.4 Bußgeldbehörde.

Im §1 findet ihr, dass die VSG für die Jagd gilt, und zwar unabhängig, ob der Jäger Pächter oder Gast ist. (Sonst bräuchte sich ja kein Maurer oder gar Leiharbeiter an die UVV halten :))

Was die Polizei betrifft, die ihre KW nach Dienstvorschrift sogar durchgeladen führt, ist das ne ganz andere Baustelle: Hier gilt nicht die UVV Jagd , sondern die Polizeiinterne Dienstvorschrift - außerdem ist die Polizei von den Vorschriften des Waffenrechts befreit....

Aus der Nummer kommt (z.B. wenn man mal "aus Versehen" an der Wand der Nachbarwohnung mit 9mm "anklopft") keiner raus, egal ob er in der BG zu sein glaubt oder nicht. Mehr sog i net mehr d'zua. 8)

Ferner in der Tabelle Seite 890 (oben, Mitte unter "zuhause")
http://www.wildundhund.de/r30/vc_content/bilder/firma438/Dossiers/waffenrecht_internet.pdf


So, jetzt kann jeder mäkeln, mosern und verschlimmbessern wie er will. 8)

PJ :wink:
 
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Das ist jetzt aber ein Witz, dass Ihr meint über die UVV könne das Waffengesetz geändert werden? Das wäre ja als würde unser BGB über die Satzung eine Stadtbücherei geändert.....
Die UVV ist von der Berufsgenossenschaft! Die zieht nur im Falle der Unfallversicherung! Die hat mit dem Waffengesetz nichts zu tun! Die ist nur dafür da, dass bei euch Jägern die Unfallversicherung den eventuellen Schaden ersetzt.
 
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Pfannenjäger schrieb:
Och Fritz, 10 Jahre - das ist doch schon alles kalter Kaffee. Mach doch einfach was Du willst - mir ist das wurscht.

Für die anderen zitiere ich mal den Schwarzbär13, der es genauer (und aus der Praxis) beschreibt:
......
Du darfst natürlich auch gern weiter an abstruse Sachverhalte glauben, aber für die anderen:

Die UVV ist älter als 10 Jahre, so kalt kann der Kaffee also gar nicht sein.
Ansonsten hat carcano zwar nicht viel Ahnung von und eine seltsame Einstellung zur Jagd, aber an seiner Kompetenz als Jurist ist nicht zu zweifeln. Wenn der gesunde Menschenverstand und carcano das gleiche sagen, dann kann es nicht falsch sein.

Aus Schwarzbärs Aussage kann ich nur erkennen, daß er im Falle von Betriebsunfällen :idea: Verstöße gegen die UVV zur Anzeige bringt. Hoffentlich tut er das, da gilt sie ja auch.

Für einen Jäger auf der Jagd gilt die UVV, für einen Polizisten im Dienst nicht (das sagt sogar der Pfannenjäger) und für einen Jäger zu Hause logischerweise natürlich auch nicht. Und laut carcano, für Kurzwaffen sogar diesbezüglich sowieso nicht.
 
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Moin!

Das Problem ist der in §1 UVV-J hineingeschriebene Allgemeingültigkeitsanspruch "Umgang mit Schusswaffen und Munition". Wer als Jurist, Polizist, SB etc. dann nicht selber denkt sondern der deutschen Krankheit "da steht doch irgendwo was dazu, kann ich meine grauen Zellen schonen" frönt kann eine Menge Blödsinn machen und Schaden anrichten.

Die Polizei ist von den WaffR Vorschriften ausgenommen? Aber die UVV Forst gilt im Falle eines Falles auch für die im Analogschluss und deren NTA haben kein FPA-Logo oder ähnliches ...

krawalleberlin24_HA_677966c.jpg

(Quelle: dpa)

Viele Grüße,

Joe
 
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harm schrieb:
über die Satzung eine Stadtbücherei geändert.....

Die ist aber keine Körperschaft öffentlichen Rechts, an die Hoheitsaufgaben des Staates übertragen wurden (siehe z.B. auch die Vereinigung der Jäger des Saarlandes (VJS) als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nicht einfach "nur" Landesverband im DJV ist, sondern mit hoheitlichen Aufgaben betraut wurde).

So, weitere Interpretationen und vor allem eigene Feldversuche :twisted: überlasse ich mal den geschätzten Jagenden - soll aber niemand kommen und sich beschweren. :wink:

(Im Übrigen weiss ich nicht warum es problematisch sein sollte, im Notfall schnell ein geladenes Magazin in eine KW zu stecken. Die dazu notwendige Zeit ist vernachlässigbar gering im Vergleich zu den beiden Schlössern, die vorher bedient werden müssen. Und wer erinnert sich denn noch an seine Waffenhandhabungsprüfung an die Anweisung des Prüfers "schrankfertig machen"? :wink: )

PJ
 
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Dann erklär mir doch mal, warum ich als Sportschütze mich an die UVV Jagd zu halten habe? Kennst Du die formelle Rechtmäßigkeit eines VA?

1) Zuständigkeit

UUUUUPS da ich nicht in der BG bin, ist die wohl auch nicht zuständig..... Aber glaub Du ruhig drann. Schaden können die Regeln sicher nicht!

Ne, is natürlich keine öffentlich rechtliche Körperschaft, ist ne Anstalt. da haste Recht.

Außerdem unterhalten wir uns ja auch nur über die Rechtskrafterstreckung der UVV. Und die bezieht hier nunmal Jäger mit ein. Sie modifiziert jedoch nicht das WaffG sondern stellt lediglich objektive Sorgfaltspflichten auf, bei deren Verletzung die Unfallversicherung eventuell nicht leisten wird.
 
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solmspruefung schrieb:
Stammt die Interpretation in der WuH-Tabelle zufällig von dir?

Nöh, hab ich nix mit am Hut. Rein interessehalber mal "durchgekaut", weil es ein Knöllchen bei jemandem gab, bei dem sich eine "todsicher entladene KW" aus dem Waffenschrank ungünstigerweise an der Wohnzimmerwand der Mietwohnung zum Nachbar lautstark bemerkbar machte und das Geschoß als "Schnelldübel" neben dem Bücherregal installiert wurde. Tja, nun erklär mal der netterweise hausbesuchenden Polizei (= dringende Gefahr für die öffentl. Sicherheit), wie das passieren konnte...

Stichwort (genau wie Joe bereits andeutete): ... Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition. Es blieb (zum Glück) bei einem verhängten Bußgeld.

By the way. Die Ausübung der Jagd ist mit KW verboten, entfällt sie nicht daher auch selbstverständlich der UVV Jagd? Nein? Wieso in dem Fall nicht? :wink:

Hier in Hamburg besteht jedenfalls Konsens:
http://www.ljv-hamburg.de/Information zur Waffenaufbewahrung.doc

Hinzugefügt am 19.09.2011:

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020060000508 ME

PJ :wink:
 
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Natürlich darfst Du auf der Jagd eine Kurzwaffe benutzen! Da du damit auf der Jagd zum Fangschuss oder Jagdschutz hantieren darfst gibts dafür auch eine UVV Vorschrift. Ist doch logisch oder?

Nach deiner Argumentation musste ich dann auch beim Baumhaus für mein Kind die UVV Jagd heranziehen bzgl. der Sprossensicherung... Da ein Baumhaus nunmal keine Jagdliche Einrichtung ist, zieht das aber nicht.

Und wer seine 9er an Nachbars Wand tackert, der hat wohl grundlegende Regeln nicht verstanden, bzw es ist sehr sehr sehr blöd gelaufen. Das hat aber nichts mit der UVV zu tun, sondern lässt sich auch schon über den Sorgfältigen Umgang mit Waffen und Muniton regeln, wie es ja §5 I Nr.2b fordert. Ob man die UVV hier als Sorgfaltsmaßstab nehmen kann oder sollte steht auf einem anderen Blatt!
 

steve

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Ich glaube ihr verrennt euch völlig, Leute. Die Aufbewahrung der Waffe (selbst eine hypothetische Illegalität der Waffe) ist für die Beurteilung der Tat (je nach den uns sicherlich nicht bekannten Einzelheiten irgendwas im bereich Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung oder Totschlag) nebst Rechtswidrigkeit derselben und Schuld des Täters schlicht irrelevant.
 
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