Claas, Aufklärung bringt Dir die Landtagsdrucksache 14/1965 der 14. Wahlperiode des Nds Landtags. Das ist der Entwurf des heute gültigen Nds. Jagdgesetzes mit Begründung. Die weiteren Drucksachen, die noch Änderungswünsche beinhalten sind für die Ausgangsfrage ohne Belang.
Ich zitere aus der Landtagsdrucksache:
Zu § 29 (alt Artikel 34)
§ 19 BJagdG und § 24 des Gesetzentwurfs als Ausformungen der §§ 1, 4 und 17 des
Tierschutzgesetzes (§ 44 a BJagdG) gelten tierschützend entsprechend auch für den
Jagdschutz, soweit sie passen (z. B. § 19 Abs. 1 Nrn. 1, 8, 9 BJagdG, § 24 Abs. 1, 2
und 4 des Gesetzentwurfs).
Zu Absatz 1
In Absatz 1 ist im Wesentlichen Artikel 34 LJagdG übernommen. Die hoheitlich im
Sinne des § 25 Abs. 2 BJagdG bestätigten besonders qualifizierten Jagdaufseher
können die erforderlichen festgestellten personenbezogenen Daten (Nummer 1) der
Jagdbehörde, der Polizei und der Staatsanwaltschaft übermitteln. Die nach Absolvierung
eines Sonderlehrgangs von der Jagdbehörde bestätigten Jagdaufseher erhalten
die Befugnisse des § 29 Abs. 1 nur wie der Jagdausübungsberechtigte, privatrechtlich
vergleichbar dem Jedermanns-Festnahmerecht bei Nichtidentifizierung nach
§ 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung.
Klarzustellen ist, dass nur wildernde Hunde (Nummer 2) und wildernde Hauskatzen
(neue Nummer 3) erfasst werden. Ein Hund oder eine Hauskatze wildert, wenn das
Tier frei im Jagdrevier auf der Suche nach Wild umherstreift, auch ohne schon ein
konkretes Stück zu verfolgen oder zu hetzen (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum
Bundesjagdgesetz, § 25 Rdnr. 43 mit weiteren Nachweisen); erfassungsrechtlich
unbedenklich ist schon die bisherige gesetzliche Vermutung, dass ein Hund, der außerhalb
der Einwirkung der für ihn verantwortlichen Person angetroffen wird, im
obigen Sinne abstrakt gefährlich ist. Ausdrücklich soll auch das verwilderte Frettchen
(Nummer 3) dem Jagdschutz unterliegen.
Die Auffassungen zum Töten wildernder Hunde (u. a. auch ohne Rettungshunde im
Einsatz) und Katzen sowie Frettchen im Rahmen des Jagdrechts gehen auseinander:
Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/1965
57
Einerseits wird verlangt, aus Gründen der Rechtssicherheit das Wort „wildernde“
vor den Worten „Hunden“ und „Katzen“ zu streichen (AG KomSpV). Die Nummern
2 (Hunde) und 3 (Katzen und Frettchen) - und damit auch Absatz 2 - ganz
streichen möchte die ANJN, nur hinsichtlich Katzen der BUND sowie der DTSchB,
der insoweit grundsätzlich keine Bestandsgefährdung für andere Tiere sieht und statt
der vorgesehenen Tötungsbefugnis Kastrationsprogramme für frei lebende verwilderte
Hauskatzen verlangt.
Die VNT will die Tötungsbefugnis für Hunde und Katzen zulassen, wenn sie „erkennbar
dem Wild nachstellen und dieses gefährden können“, bei Hunden mit der
Ausnahme, dass
a) die Hunde nicht eingefangen werden können,
b) nicht auf andere Weise erreicht werden kann, dass dazu gehörende Begleitpersonen
nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf Hunde einwirken können,
c) es sich nicht um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt,
die als solche erkennbar sind.
Dies sind letztlich Merkmale, die den Begriff „wildern“ näher bestimmen oder - zu
Buchstabe c - ohnehin im Rahmen des Betretensrechts (Feld- und Forstordnungsgesetz
oder Folgeregelung) mit den Ausnahmen vom Leinenzwang in der allgemeinen
Setz-, Brut- und Aufzuchtzeit geregelt sind und für die aber ein zulässiger Einsatz
vorliegen muss.
Der ANJN schlägt ein Halterhaftungsverfahren vor; nur bei dessen vergeblicher
Anwendung (Halter nicht zu ermitteln, anhaltende Aufsichtspflichtverletzung durch
den Halter) oder nur in sensiblen Biotopen sollen auch Tötungsanordnungen hinsichtlich
Hunden und Katzen zulässig sein. Ein solches kompliziertes und aufwändiges
Verfahren erscheint in der Praxis nicht realisierbar.
Andererseits wird ein totales Aufheben der Tötungsbefugnisse nicht dem Schutzbedürfnis
der gefährdeten Wildtiere und sonstigen wild lebenden Tiere gerecht.
Es muss daher bei der Entwurfsfassung mit dem in der Begründung genannten Interpretationsgehalt
bleiben.
Zu Absatz 2
Der bisherige Artikel 35 Abs. 3 LJagdG ist wegen der Eingriffe in fremde Rechte
(wildernde Hunde und Hauskatzen und klarstellend für verwilderte Frettchen) für
Jagdgäste erforderlich und wird dem § 29 des Gesetzentwurfs als Absatz 2 angefügt.
Die volle Jagdschutzbefugnis, die bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern
zusteht, kann angestellten Jägerinnen und Jägern auch formlos (als privatrechtliche
Befugnis) übertragen werden; eine gesetzliche Klarstellung ist insoweit nicht erforderlich
(vgl. auch Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 11 Rdnr. 117
und § 25 Rdnrn. 36 bis 38).
Zitat Ende.
Die für die Eingangsfrage relevante Passage habe ich durch Fettsatz hervorgehoben.
Demnach muß die Katze mehr als 300m vom nächsten Wohnhaus (das ist nicht Gebäude oder bewohntes Gebäude) entfernt sein und sie muß wildern., wenn man sie rechtmäßig erlegen will. Eine nähere Erläuterung des Begriffs wildern findest Du in der Begründung und im angegebenen Kommentar.
WH
Amadeus
P.S. Wenn Du solche Fragen unter Jagdrecht einstellst, werden sie früher gefunden.
Ich zitere aus der Landtagsdrucksache:
Zu § 29 (alt Artikel 34)
§ 19 BJagdG und § 24 des Gesetzentwurfs als Ausformungen der §§ 1, 4 und 17 des
Tierschutzgesetzes (§ 44 a BJagdG) gelten tierschützend entsprechend auch für den
Jagdschutz, soweit sie passen (z. B. § 19 Abs. 1 Nrn. 1, 8, 9 BJagdG, § 24 Abs. 1, 2
und 4 des Gesetzentwurfs).
Zu Absatz 1
In Absatz 1 ist im Wesentlichen Artikel 34 LJagdG übernommen. Die hoheitlich im
Sinne des § 25 Abs. 2 BJagdG bestätigten besonders qualifizierten Jagdaufseher
können die erforderlichen festgestellten personenbezogenen Daten (Nummer 1) der
Jagdbehörde, der Polizei und der Staatsanwaltschaft übermitteln. Die nach Absolvierung
eines Sonderlehrgangs von der Jagdbehörde bestätigten Jagdaufseher erhalten
die Befugnisse des § 29 Abs. 1 nur wie der Jagdausübungsberechtigte, privatrechtlich
vergleichbar dem Jedermanns-Festnahmerecht bei Nichtidentifizierung nach
§ 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung.
Klarzustellen ist, dass nur wildernde Hunde (Nummer 2) und wildernde Hauskatzen
(neue Nummer 3) erfasst werden. Ein Hund oder eine Hauskatze wildert, wenn das
Tier frei im Jagdrevier auf der Suche nach Wild umherstreift, auch ohne schon ein
konkretes Stück zu verfolgen oder zu hetzen (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum
Bundesjagdgesetz, § 25 Rdnr. 43 mit weiteren Nachweisen); erfassungsrechtlich
unbedenklich ist schon die bisherige gesetzliche Vermutung, dass ein Hund, der außerhalb
der Einwirkung der für ihn verantwortlichen Person angetroffen wird, im
obigen Sinne abstrakt gefährlich ist. Ausdrücklich soll auch das verwilderte Frettchen
(Nummer 3) dem Jagdschutz unterliegen.
Die Auffassungen zum Töten wildernder Hunde (u. a. auch ohne Rettungshunde im
Einsatz) und Katzen sowie Frettchen im Rahmen des Jagdrechts gehen auseinander:
Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/1965
57
Einerseits wird verlangt, aus Gründen der Rechtssicherheit das Wort „wildernde“
vor den Worten „Hunden“ und „Katzen“ zu streichen (AG KomSpV). Die Nummern
2 (Hunde) und 3 (Katzen und Frettchen) - und damit auch Absatz 2 - ganz
streichen möchte die ANJN, nur hinsichtlich Katzen der BUND sowie der DTSchB,
der insoweit grundsätzlich keine Bestandsgefährdung für andere Tiere sieht und statt
der vorgesehenen Tötungsbefugnis Kastrationsprogramme für frei lebende verwilderte
Hauskatzen verlangt.
Die VNT will die Tötungsbefugnis für Hunde und Katzen zulassen, wenn sie „erkennbar
dem Wild nachstellen und dieses gefährden können“, bei Hunden mit der
Ausnahme, dass
a) die Hunde nicht eingefangen werden können,
b) nicht auf andere Weise erreicht werden kann, dass dazu gehörende Begleitpersonen
nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf Hunde einwirken können,
c) es sich nicht um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt,
die als solche erkennbar sind.
Dies sind letztlich Merkmale, die den Begriff „wildern“ näher bestimmen oder - zu
Buchstabe c - ohnehin im Rahmen des Betretensrechts (Feld- und Forstordnungsgesetz
oder Folgeregelung) mit den Ausnahmen vom Leinenzwang in der allgemeinen
Setz-, Brut- und Aufzuchtzeit geregelt sind und für die aber ein zulässiger Einsatz
vorliegen muss.
Der ANJN schlägt ein Halterhaftungsverfahren vor; nur bei dessen vergeblicher
Anwendung (Halter nicht zu ermitteln, anhaltende Aufsichtspflichtverletzung durch
den Halter) oder nur in sensiblen Biotopen sollen auch Tötungsanordnungen hinsichtlich
Hunden und Katzen zulässig sein. Ein solches kompliziertes und aufwändiges
Verfahren erscheint in der Praxis nicht realisierbar.
Andererseits wird ein totales Aufheben der Tötungsbefugnisse nicht dem Schutzbedürfnis
der gefährdeten Wildtiere und sonstigen wild lebenden Tiere gerecht.
Es muss daher bei der Entwurfsfassung mit dem in der Begründung genannten Interpretationsgehalt
bleiben.
Zu Absatz 2
Der bisherige Artikel 35 Abs. 3 LJagdG ist wegen der Eingriffe in fremde Rechte
(wildernde Hunde und Hauskatzen und klarstellend für verwilderte Frettchen) für
Jagdgäste erforderlich und wird dem § 29 des Gesetzentwurfs als Absatz 2 angefügt.
Die volle Jagdschutzbefugnis, die bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern
zusteht, kann angestellten Jägerinnen und Jägern auch formlos (als privatrechtliche
Befugnis) übertragen werden; eine gesetzliche Klarstellung ist insoweit nicht erforderlich
(vgl. auch Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 11 Rdnr. 117
und § 25 Rdnrn. 36 bis 38).
Zitat Ende.
Die für die Eingangsfrage relevante Passage habe ich durch Fettsatz hervorgehoben.
Demnach muß die Katze mehr als 300m vom nächsten Wohnhaus (das ist nicht Gebäude oder bewohntes Gebäude) entfernt sein und sie muß wildern., wenn man sie rechtmäßig erlegen will. Eine nähere Erläuterung des Begriffs wildern findest Du in der Begründung und im angegebenen Kommentar.
WH
Amadeus
P.S. Wenn Du solche Fragen unter Jagdrecht einstellst, werden sie früher gefunden.