Wildernde Hauskatze

Ich bin dafür, dass jede Katze weiter als 200 Meter vom Haus erlegt werden darf.

  • Ich finde Katzen sollten überhaupt nicht erlegt werden dürfen.

    Stimmen: 0 0,0%
  • Nur in seltenen Fällen, z.B. wenn sie 300 Meter weg sind und sichtbar etwas gerissen haben.

    Stimmen: 0 0,0%
  • Ab 300 Meter immer.

    Stimmen: 0 0,0%
  • Ab 500 Meter immer.

    Stimmen: 0 0,0%

  • Umfrageteilnehmer
    0
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Claas, Aufklärung bringt Dir die Landtagsdrucksache 14/1965 der 14. Wahlperiode des Nds Landtags. Das ist der Entwurf des heute gültigen Nds. Jagdgesetzes mit Begründung. Die weiteren Drucksachen, die noch Änderungswünsche beinhalten sind für die Ausgangsfrage ohne Belang.

Ich zitere aus der Landtagsdrucksache:

Zu § 29 (alt Artikel 34)
§ 19 BJagdG und § 24 des Gesetzentwurfs als Ausformungen der §§ 1, 4 und 17 des
Tierschutzgesetzes (§ 44 a BJagdG) gelten tierschützend entsprechend auch für den
Jagdschutz, soweit sie passen (z. B. § 19 Abs. 1 Nrn. 1, 8, 9 BJagdG, § 24 Abs. 1, 2
und 4 des Gesetzentwurfs).
Zu Absatz 1
In Absatz 1 ist im Wesentlichen Artikel 34 LJagdG übernommen. Die hoheitlich im
Sinne des § 25 Abs. 2 BJagdG bestätigten besonders qualifizierten Jagdaufseher
können die erforderlichen festgestellten personenbezogenen Daten (Nummer 1) der
Jagdbehörde, der Polizei und der Staatsanwaltschaft übermitteln. Die nach Absolvierung
eines Sonderlehrgangs von der Jagdbehörde bestätigten Jagdaufseher erhalten
die Befugnisse des § 29 Abs. 1 nur wie der Jagdausübungsberechtigte, privatrechtlich
vergleichbar dem Jedermanns-Festnahmerecht bei Nichtidentifizierung nach
§ 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung.
Klarzustellen ist, dass nur wildernde Hunde (Nummer 2) und wildernde Hauskatzen
(neue Nummer 3) erfasst werden. Ein Hund oder eine Hauskatze wildert, wenn das
Tier frei im Jagdrevier auf der Suche nach Wild umherstreift, auch ohne schon ein
konkretes Stück zu verfolgen oder zu hetzen (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum
Bundesjagdgesetz, § 25 Rdnr. 43 mit weiteren Nachweisen);
erfassungsrechtlich
unbedenklich ist schon die bisherige gesetzliche Vermutung, dass ein Hund, der außerhalb
der Einwirkung der für ihn verantwortlichen Person angetroffen wird, im
obigen Sinne abstrakt gefährlich ist. Ausdrücklich soll auch das verwilderte Frettchen
(Nummer 3) dem Jagdschutz unterliegen.
Die Auffassungen zum Töten wildernder Hunde (u. a. auch ohne Rettungshunde im
Einsatz) und Katzen sowie Frettchen im Rahmen des Jagdrechts gehen auseinander:
Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/1965
57
Einerseits wird verlangt, aus Gründen der Rechtssicherheit das Wort „wildernde“
vor den Worten „Hunden“ und „Katzen“ zu streichen (AG KomSpV). Die Nummern
2 (Hunde) und 3 (Katzen und Frettchen) - und damit auch Absatz 2 - ganz
streichen möchte die ANJN, nur hinsichtlich Katzen der BUND sowie der DTSchB,
der insoweit grundsätzlich keine Bestandsgefährdung für andere Tiere sieht und statt
der vorgesehenen Tötungsbefugnis Kastrationsprogramme für frei lebende verwilderte
Hauskatzen verlangt.
Die VNT will die Tötungsbefugnis für Hunde und Katzen zulassen, wenn sie „erkennbar
dem Wild nachstellen und dieses gefährden können“, bei Hunden mit der
Ausnahme, dass
a) die Hunde nicht eingefangen werden können,
b) nicht auf andere Weise erreicht werden kann, dass dazu gehörende Begleitpersonen
nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf Hunde einwirken können,
c) es sich nicht um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt,
die als solche erkennbar sind.
Dies sind letztlich Merkmale, die den Begriff „wildern“ näher bestimmen oder - zu
Buchstabe c - ohnehin im Rahmen des Betretensrechts (Feld- und Forstordnungsgesetz
oder Folgeregelung) mit den Ausnahmen vom Leinenzwang in der allgemeinen
Setz-, Brut- und Aufzuchtzeit geregelt sind und für die aber ein zulässiger Einsatz
vorliegen muss.
Der ANJN schlägt ein Halterhaftungsverfahren vor; nur bei dessen vergeblicher
Anwendung (Halter nicht zu ermitteln, anhaltende Aufsichtspflichtverletzung durch
den Halter) oder nur in sensiblen Biotopen sollen auch Tötungsanordnungen hinsichtlich
Hunden und Katzen zulässig sein. Ein solches kompliziertes und aufwändiges
Verfahren erscheint in der Praxis nicht realisierbar.
Andererseits wird ein totales Aufheben der Tötungsbefugnisse nicht dem Schutzbedürfnis
der gefährdeten Wildtiere und sonstigen wild lebenden Tiere gerecht.
Es muss daher bei der Entwurfsfassung mit dem in der Begründung genannten Interpretationsgehalt
bleiben.
Zu Absatz 2
Der bisherige Artikel 35 Abs. 3 LJagdG ist wegen der Eingriffe in fremde Rechte
(wildernde Hunde und Hauskatzen und klarstellend für verwilderte Frettchen) für
Jagdgäste erforderlich und wird dem § 29 des Gesetzentwurfs als Absatz 2 angefügt.
Die volle Jagdschutzbefugnis, die bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern
zusteht, kann angestellten Jägerinnen und Jägern auch formlos (als privatrechtliche
Befugnis) übertragen werden; eine gesetzliche Klarstellung ist insoweit nicht erforderlich
(vgl. auch Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 11 Rdnr. 117
und § 25 Rdnrn. 36 bis 38).


Zitat Ende.

Die für die Eingangsfrage relevante Passage habe ich durch Fettsatz hervorgehoben.

Demnach muß die Katze mehr als 300m vom nächsten Wohnhaus (das ist nicht Gebäude oder bewohntes Gebäude) entfernt sein und sie muß wildern., wenn man sie rechtmäßig erlegen will. Eine nähere Erläuterung des Begriffs wildern findest Du in der Begründung und im angegebenen Kommentar.

WH
Amadeus
P.S. Wenn Du solche Fragen unter Jagdrecht einstellst, werden sie früher gefunden.
 
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Ist aber schwierig, das endgültig rechtlich zu bewerten für mich.

Klarzustellen ist, dass nur wildernde Hunde (Nummer 2) und wildernde Hauskatzen
(neue Nummer 3) erfasst werden. Ein Hund oder eine Hauskatze wildert, wenn das
Tier frei im Jagdrevier auf der Suche nach Wild umherstreift, auch ohne schon ein
konkretes Stück zu verfolgen oder zu hetzen (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum
Bundesjagdgesetz, § 25 Rdnr. 43 mit weiteren Nachweisen

Wenn ich das recht gelesen habe, heißt das doch, dass ich annehmen darf, jede Katze die weiter weg ist als 300 Meter ist auf der Suche nach Wild und ich darf sie erlegen.

Würde mir den diese Drucksache und der Kommentar vor Gericht helfen, wenn ein Jogger behauptet, die Katze sei da einfach nur gelaufen und hätte keinesfalls Wild verfolgt oder gesucht?
 
A

anonym

Guest
Wie auch immer man diese ganze Sch... juristisch bewertet, dieser Thread wird sicher seine "Wuerdigung" in den Jagdhasserseiten finden.
Bravo. Anstatt die drei goldenen "S" (Schiessen, schaufeln, Schnauze halten) zu beherzigen , muss jeder seine Katzenabschuesse einem Millionenpublikum unter die Nase reiben. Erklaert mal einem Kind, das um seinen verschwundenen Kater weint, dass ihr es NICHT wart. Nach diesen Spruechen hier.
Na denn man tau.

Wenn jemand bei der Niederwildhege ein gleiches Engagement bei der Fuchs- und Kraehenbejagung entwickelt, mein Respekt. Aber solange die Felder bei uns schwarz vor Kraehen und rot vor Fuechsen sind, hab ich besseres zu tun., als Katzen zu schiessen.
 
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Millionenpublikum ist übertrieben. Außer Jäger dürften hier, wenn es schon hoch angesetzt ist, keine 500 Leute mitlesen. Jeden Sommer gibt es eine solche Auseinandersetzung in unserer Tageszeitung. Da lesen erheblich mehr Nichtjäger mit und oft ist der Tenor mindestens zu 60 % gegen freilaufende Katzen.
Auch hier erkenne ich doch Unterschiede.
Für mich ist es auch wichtig rechtlich zu wissen was Sache ist. Da finde ich die herumeierei des Gesetzgebers schon recht problematisch.
Soll er doch Sagen, unter den Voraussetzungen ist es richtig und in Ordnung eine Katze zu schießen, unter diesen nicht.
 
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Claas schrieb:
Würde mir den diese Drucksache und der Kommentar vor Gericht helfen, wenn ein Jogger behauptet, die Katze sei da einfach nur gelaufen und hätte keinesfalls Wild verfolgt oder gesucht?

Die Drucksache würde dem Richter den Willen des Gesetzgebers verdeutlichen, der Kommentar würde klar machen, was unter wildern im Sinnes des Nds LJG zu verstehen wäre.

Wem der Richter dann glaubt, dem Jogger oder dem Jäger steht dann auf einem anderen Blatt. Als Jäger darfst Du aber mit der Frage rechnen: "Aus welchem Verhalten der Katze haben Sie konkret geschlossen dass die Katze Wild nachgestellt hat?" Und darauf hast Du besser eine Antwort.

Wie der Drucksache ja zu entnehmen ist, konnte sich die juristische eindeutigere Variante, ab X m vom Haus entfernt gilt die Katze als wildernd, nicht durchsetzen.

WH
Amadeus
 
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Wie stellt ihr den sicher das es sich nicht um eine Katze handelt, die Junge zu versorgen hat?
 
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Claas schrieb:
Millionenpublikum ist übertrieben. Außer Jäger dürften hier, wenn es schon hoch angesetzt ist, keine 500 Leute mitlesen. Jeden Sommer gibt es eine solche Auseinandersetzung in unserer Tageszeitung. Da lesen erheblich mehr Nichtjäger mit und oft ist der Tenor mindestens zu 60 % gegen freilaufende Katzen.
Auch hier erkenne ich doch Unterschiede.
Für mich ist es auch wichtig rechtlich zu wissen was Sache ist. Da finde ich die herumeierei des Gesetzgebers schon recht problematisch.
Soll er doch Sagen, unter den Voraussetzungen ist es richtig und in Ordnung eine Katze zu schießen, unter diesen nicht.

Das Millionenpublikum findet sich sicherlich nicht in der WuH. So tolle Beiträge wie der von Bilch landen aber zu Hauf als Zitat oder Link auf jeder Menge anderer Foren (und nicht nur auf Jagdseiten).
 
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Schon wieder so'n toller Gag von "Klein Adlerauge".
Das ist kein Gag von Bilch. "Von der Friedhofsmauer runterschiessen", herantreten, Gesäuge bestaunen !
:roll:

WB
 
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So tolle Beiträge wie der von Bilch landen aber zu Hauf als Zitat oder Link auf jeder Menge anderer Foren (und nicht nur auf Jagdseiten).[/quote]


Allerdings [/url]http://wir-fuechse.de/
 
A

anonym

Guest
Bilch schrieb:
So tolle Beiträge wie der von Bilch landen aber zu Hauf als Zitat oder Link auf jeder Menge anderer Foren (und nicht nur auf Jagdseiten).


Allerdings [/url]http://wir-fuechse.de/[/quote]


Du pöser, pöser Bube du... hast die Weiberl dort schon wieder zum Flennen gebracht? :mrgreen:

Varmi
 
A

anonym

Guest
barry08Wenn du Nachbars Minka kennst, kannst du beim ersten mal ja wegsehen, wenn du sie öfter draußen antriffst, solltest du sie einmal treffen.

Warum wegsehen??
Ich bin Jagdaufseher im Revier und unterliege u.a. dieser Gesetzeslage:

Niederösterreichisches Landesjagdgesetz
.... sowie
x) die Verpflichtung, Schädigungen des Wildes durch Wilddiebe und Raubzeug zu verhindern.

Für Jagdschutzorgane in Niederösterreich gilt also nicht die KANN, sondern die MUSS-Regelung!
Du verstösst also bewusst gegen Österreichische Gesetze :twisted:
Schaue dir BILCH an, der in der Fäkalienkule, der hats drauf :lol:
Und Promille, lasse diese Geheimnistuerei mit den drei "Ss", ist ja verlogen 8)
Ansonten, der beste Beitrag seit Jahren hier im Forum, bin begeistert :lol:
Nutria
 
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