Schaut eigentlich jemand mal ins Gesetz? Ist interpretationsfrei und altersunabhängig.
Wenn ich als Standaufsicht auch nur den kleinsten Zweifel hätte, greifen sowohl im Waffengesetz wie in der Verordnung eindeutige Formulierungen.
Der Eingangsfall lässt schon Rückschlüsse zu…
Ob ein Schiessnachweis, egal ob Übung oder Leistung, dann Gültigkeit hat, mögen Juristen beurteilen.
Die Rechtsfolgen bei einem Unfall für die Standaufsicht wären aber gravierend.
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 11 Aufsicht
(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
Waffengesetz (WaffG)
§ 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sinda)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass siea)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.