Wie mit Altersgebrechen Dritter umgehen

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und das entscheidest du ?

unser ältester ist mittlerweile 91, geistig topfit, der Körper will manchmal nicht immer so. Er fährt Auto, kommt gerne ins Revier und beim Gemeinschaftsansitz hat er auch seinen Sitz, auf Rehwild.
Er ist völlig klar im Kopf und merkt sehr wohl was er kann und was nicht.
Er war mal ein exzellenter Schütze, das lässt auch nach, allerdings produziert er keinerlei Nachsuchen, so what?
Es gibt genügend alte Menschen, die körperlich und geistig trotz hohen Alters top fit sind. Dennoch sind das Ausnahmen. Häufig ist es so, dass sich die betroffenen nicht eingestehen wollen, dass gewisse Fähigkeiten nicht mehr so vorhanden sind, wie in jungen Jahren.
 
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@tz Hast du gelesen was Amadeus schreibt?, der hat nicht erst gestern einen Kurs gemacht...
Natürlich habe ich das. Er ist der Ansicht, dass ein sicherer Schießbetrieb hergestellt werden kann oder worden ist. Ich bin der Ansicht, dass von vornherein der betagte Herr gar nicht hätte schießen dürfen.

Das Vorgehen von Amadeus ist ja nicht verkehrt (und von mir aus auch löblich). Aber bei einem Unfall hätte er als Aufsicht meines Erachtens richtig schlechte Karten.
 
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Aber bei einem Unfall hätte er als Aufsicht meines Erachtens richtig schlechte Karten.
Hätte hätte Fahrradkette.
Unter der besonderen Obhut der Standaufsicht hat der alte Herr geschossen und es kam zu keinem Unfall, Sachbeschädigung, Gefährung oder was auch immer. Was willst Du noch als Beleg, dafür, dass die Standaufsicht so verfahren durfte, wie sie verfahren hat?

Wenn Du Standaufsicht bist, dann triffst Du vielleicht andere Entscheidungen. Deine Abwägung, Deine Entscheidung. Fertig. Solange Du die verantwortliche Ausfischtsperson bist, ist es das. Dein Chef kann Dich ablösen, auch sofort, er kann selbst die Aufsicht übernehmen, Dich nicht mehr einsetzen usw. aber als Aufsicht triffst Du die Entscheidung. Und die Aufsicht am Stand im Eingangsfall hat entschieden. Ihr Recht und Ihre Pflicht - fertig.

Und nimm bitte nicht Dich oder Dein Denken als Maßstab für die Handlungen einer anderen Aufsicht. Der andere ist so qualifiziert wie Du oder vielleicht besser.
 
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Ich erkenne kein falsches Verhalten der Standaufsicht. Kann mir aber vorstellen, das - sollte die Standaufsicht den Faden hier lesen - sie den Threadstarter und evtl. andere vom Schießen ausschließt, bis sie mit dem älteren Kunden fertig ist. Sollte ich Standaufsicht sein, weiß ich jetzt wie ich mit einigen Jüngeren zu verfahren habe, wenn ich mich um einen älteren Jäger kümmern muss.
Sollte eine Standaufsicht das schießen unterbrechen und mich/andere des Standes verweisen, nur damit der Unsicherheitsfaktor eine 1:1 Betreuung bekommt, dann läuft ja gewaltig was falsch!!!!
 
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Sollte eine Standaufsicht das schießen unterbrechen und mich/andere des Standes verweisen, nur damit der Unsicherheitsfaktor eine 1:1 Betreuung bekommt, dann läuft ja gewaltig was falsch!!!!
Entscheidung der Standaufsicht. Die Standaufsicht kann Dir das Schießen untersagen oder Dich vom Stand schicken. Du kannst Dich hinterher beim Standbetreiber beschweren.
 
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Sollte eine Standaufsicht das schießen unterbrechen und mich/andere des Standes verweisen, nur damit der Unsicherheitsfaktor eine 1:1 Betreuung bekommt, dann läuft ja gewaltig was falsch!!!!
niemand hindert dich, dich beim Standbetreiber zu beschweren und ggfs. dein Geld zurückzufordern oder auf Ablösung des Aufsichtführenden zu dringen

Amadeus war schneller
 
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Ah ja!
Das ist dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 Ziffer 10, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 AWaffV. Wenn der Verstoß gröblich ist, was bei einer sicherheitsrelvanten Anordnung der Fall wäre, wärest du unzuverlässig nach § 5 Abs 2, Ziffer 5 WaffG. Analog wenn es der zweite oder ein weiterer Verstoß wäre.

Das wäre für lange Zeit dein letztes Schießen gewesen.
Du hast schon besser geschrieben. Wenn du das gelesen hättest, was ich geschrieben hab, dann
hättest du deine Finger ruhig gehalten.
Vor allem hättest du die aufgeführten §§ wenigstens mal lesen sollen
 
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Hätte hätte Fahrradkette.
Unter der besonderen Obhut der Standaufsicht hat der alte Herr geschossen und es kam zu keinem Unfall, Sachbeschädigung, Gefährung oder was auch immer. Was willst Du noch als Beleg, dafür, dass die Standaufsicht so verfahren durfte, wie sie verfahren hat?

Wenn Du Standaufsicht bist, dann triffst Du vielleicht andere Entscheidungen. Deine Abwägung, Deine Entscheidung. Fertig. Solange Du die verantwortliche Ausfischtsperson bist, ist es das. Dein Chef kann Dich ablösen, auch sofort, er kann selbst die Aufsicht übernehmen, Dich nicht mehr einsetzen usw. aber als Aufsicht triffst Du die Entscheidung. Und die Aufsicht am Stand im Eingangsfall hat entschieden. Ihr Recht und Ihre Pflicht - fertig.

Und nimm bitte nicht Dich oder Dein Denken als Maßstab für die Handlungen einer anderen Aufsicht. Der andere ist so qualifiziert wie Du oder vielleicht besser.
Junge, ich hab dich doch gar nicht angegriffen. Und ich habe mich auch nicht als Maßstab aufgeführt.

Meine Meinung ist halt einfach nur die, dass wenn eine Person per se nicht geeignet ist, eine Waffe zu führen, darf sie das auch nicht unter Aufsicht. Fertig und Waidmannsheil
 
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Es gibt genügend alte Menschen, die körperlich und geistig trotz hohen Alters top fit sind. Dennoch sind das Ausnahmen. Häufig ist es so, dass sich die betroffenen nicht eingestehen wollen, dass gewisse Fähigkeiten nicht mehr so vorhanden sind, wie in jungen Jahren.
Das ist auch wieder richtig, und dazu noch schlimmer für den der Fähigkeiten verloren hat , als für jemand der sie nie besessen hat.
 
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Du hast schon besser geschrieben. Wenn du das gelesen hättest, was ich geschrieben hab, dann
hättest du deine Finger ruhig gehalten.
Vor allem hättest du die aufgeführten §§ wenigstens mal lesen sollen
Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen. § 11 Abs. 2 AWaffV

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
10. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,
§ 34 Ziffer 10 AWaffV

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
...
5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Gesetze nach Nummer 1 Buchstabe c: Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
23. einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 53 Abs 1 WaffG

Was meinst Du?
 
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Entscheidung der Standaufsicht. Die Standaufsicht kann Dir das Schießen untersagen oder Dich vom Stand schicken. Du kannst Dich hinterher beim Standbetreiber beschweren.
Ist mir bewusst, wenn aber deine Argumentation soweit geht, dass du aus (falschem) Respekt vor dem Alter, andere des Standes verweist nur um dem Problem Einzelunterricht zu geben, dann läuft was falsch.
 

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