Zitat aus einer Fallberichtung wo es wegen Untätigkeit bei Sozialleistungen ging. Statt Sozialgericht währe hier dann das Verwaltungsgericht zuständig.
Ich würde jetzte eine Untätigkeitsbeschwerde als Diziplinarbeschwerde über die Sachbearbeiterin gegen die zu Verantwortende Person ( die dann von Amtswegen Ermittelt werden muss) einlegen.
Damit gehst du nicht direkt gegen die Saschbearbeiter(in) vor; machst ihr aber " Temperatur und offene Flamme" unter ihrem Stuhl...
Untätigkeitsbeschwerde gegen eine Behörde
Durch das Rechtsstaatsprinz ergibt sich, dass die
Verwaltung dazu
verpflichtet ist,
zeitnah über Anträge zu entscheiden. Unterlässt sie dies, ermöglicht die Rechtsordnung durch verschiedene Instrumente die
Herbeiführung der Entscheidung. U.a. gibt es auch hier die Möglichkeit, Untätigkeitsbeschwerde einzulegen, in diesem Fall beim zuständigen
Sozialgericht.
Das Sozialgericht wird dann prüfen, ob die beanstandete Verzögerung eventuell durch einen
zureichenden Grund gerechtfertigt ist. Die Rechtsprechung hat verschiedene zureichende Gründe anerkannt.
Dazu gehören:
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- Die Behörde muss eine Flut von Anträgen durch den Antragsteller bearbeiten
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- Mitwirkung seitens des Antragstellers fehlt
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- Es besteht eine vorübergehende besondere Belastung der Behörde (z.B., wenn die Asylanträge sprunghaft ansteigen)
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- Die Ermittlung des Sachverhalts gestaltet sich als besonders schwierig und es müssen beispielsweise Sachverständige hinzugezogen werden, um Gutachten anzufertigen
Es gibt aber auch
Gründe für Verzögerungen in der Bearbeitung, die durch die Rechtsprechung als
nicht zureichend eingestuft werden.
Hierzu gehören:
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- Personalmangel
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- Das Abwarten, wie ein Musterprozess ausgeht
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- Das Abwarten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
Sollte
kein zureichender Grund für die Verzögerung in der Bearbeitung vorliegen, wird das Sozialgericht die
Behörde dazu verurteilen, über den
Antrag zu entscheiden.
Wird ein
zureichender Grund hingegen als
gegeben erachtet, erhält die Behörde eine
Frist gesetzt, innerhalb der sie
über den Antrag zu entscheiden hat.
Frist
Das
Sozialgerichtsgesetz sieht vor, dass die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde erst dann gegeben ist, wenn die Behörde
sechs Monate lang
nicht auf einen Antrag reagiert hat.
Zu laufen beginnt die
Frist an dem Tag, an dem der Behörde
alle nötigen Dokumente, Nachweise, Formulare u.ä. vorliegen. Es gibt Fälle, in denen auch schon
vor Ablauf von drei Monaten eine
Entscheidung per Gerichtsbeschluss erwirkt werden kann.
Das Rechtsstaatsprinzip umfasst auch die Verpflichtung der Verwaltung oder der Gerichte, über Anträge zeitnah zu entscheiden bzw. strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit gerichtlich zu klären. Geschieht dies nicht, konnte sich der Betroffen ...
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