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Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen(1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Stadt/Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.(2) Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten vona) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;b) Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;c) Sanitäts- oder Rettungshunde die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutz einheiten gehalten oder verwendet werden; Gleiches gilt für Rettungshunde in Ausbildung für den Zeitraum zwischen Ablegen der Rettungshundeeignungs- prüfung bis zum endgültigen Bestehen der Rettungshundeprüfung, längstens jedoch für den Zeitraum von zwei Jahren; d) Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftli- chen Zwecken gehalten werden;e) Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorüberge- hend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;f) Blindenführhunden;g) Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärzt- lichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.