Da im Faden ein sehr restiktives Beispiell mit einem Kunstbau angeführt wurde und in der Argumentation für eine ( gut verblendete ) Falle durchaus Paralellen bestehen anbei eine Einschätzung für NRW ( Quelle:
http://www.nimrods.de/Fuchskunstbauten- ... ebiete.htm )
Allgemeines zur Rechtslage in NRW
A. Lutterbeck, Rechtsreferendar
Eine Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich zunächst nicht aus allgemeinem Baurecht. Zwar dürfte es sich bei derartigen künstlichen Fuchsbauen um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Landesbauordnung (BauO NRW) handeln. Wir gehen jedoch davon aus, dass diese unter den Tatbestand des
§ 65 Abs. 1 Nr. 49 BauO NRW fallen und daher genehmigungsfrei erstellt werden können. Diese Rechtsansicht wird auch vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen geteilt.
Eine Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich meines Erachtens auch nicht aus §§ 69, 4 Abs. 5, 1, 2 Landschaftsgesetz NRW (LG), da schon kein Eingriff gem. § 4 Abs. 1, 2 LG geplant ist. Ein Kunstbau stellt keine "Leitung" i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 5 LG dar, auch wenn zum Teil Betonrohre und Ähnliches zum Bau verwendet werden. Denn eine Leitung setzt immer den Transport von Gegenständen, Flüssigkeiten oder Elektrizität von einem Ort zum Nächsten voraus. Dies ist bei einem Kunstbau nicht der Fall.
Auch ein Eingriff gem. § 4 Abs. 1 LG liegt nicht vor.
Ein Kunstbau beeinträchtigt nicht das Landschaftsbild da er unterirdisch verlegt wird und die Röhrenenden bei fachgerechter Anlage nicht oder nur unerheblich sichtbar sind.
Eine jagdliche Nutzung der Kunstbaue beeinträchtigt indes auch nicht die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Vielmehr wird durch die Dezimierung von Kulturfolgern, welche zugleich als Prädatoren vom Schutzzweck des Naturschutzgebietes umfasste Kleintierarten, insbesondere Bodenbrütern, im Bestand gefährden, gerade die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in seiner Diversität erhöht.
Aus der das Naturschutzgebiet ausweisenden Rechtsverordnung kann sich allerdings im Einzelfall ein solches Verbot mit eventuellem Genehmigungsvorbehalt ergeben. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Zwei Dinge sind nach meinem Dafürhalten festzuhalten:
1. Für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von Kunstbauen im Naturschutzgebiet kommt es im wesentlichen auf die spezielle, das einzelne Naturschutzgebiet ausweisende Rechtsverordnung an.
2. Das Niedersächsische Naturschutzgesetz ist "härter" formuliert als das
LG NRW.
Niedersachsen:
§ 24 Abs. 2 Naturschutzgesetz: Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
NRW:
§ 4 Landschaftsgesetz NRW spricht hier nur von Eingriffen, die nach der
Definition wohl nicht Kunstbaue umfassen.)