Du bist Deutschland. :lol:Das ist jetzt kompletter Unsinn. Natürlich gibt es die Freispruch-MIndestanforderung. Was sonst regeln denn die Aufbewahrungsvorschriften?
Der Mindestaufbau des WAFFENbehältnisses ist festgelegt.
Der Rest wird von der Generalklausel bestimmt.
Du solltest dem zuständigen Ministerium schreiben.
Nach Deiner Auffassung hätten sie einen bösen Fehler begangen.
Da steht nämlich nur "Aufbewahren in". Von Absperren ist da nicht die Rede. :wink:
Das ergibt sich nur aus der besagten Generalklausel, dem ersten Satz des entsprechenden Paragraphen.
Das gilt für das Umdrehen des Schlüssels genauso wie dafür was Du anschließend mit dem Schlüssel machst.