Waffenschrank mit mechanischem oder elekt. Zahlenschloss

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Das ist jetzt kompletter Unsinn. Natürlich gibt es die Freispruch-MIndestanforderung. Was sonst regeln denn die Aufbewahrungsvorschriften?
Du bist Deutschland. :lol:

Der Mindestaufbau des WAFFENbehältnisses ist festgelegt.
Der Rest wird von der Generalklausel bestimmt.

Du solltest dem zuständigen Ministerium schreiben.
Nach Deiner Auffassung hätten sie einen bösen Fehler begangen.
Da steht nämlich nur "Aufbewahren in". Von Absperren ist da nicht die Rede. :wink:
Das ergibt sich nur aus der besagten Generalklausel, dem ersten Satz des entsprechenden Paragraphen.

Das gilt für das Umdrehen des Schlüssels genauso wie dafür was Du anschließend mit dem Schlüssel machst.
 
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@ngelina schrieb:
Das ist jetzt kompletter Unsinn. Natürlich gibt es die Freispruch-MIndestanforderung. Was sonst regeln denn die Aufbewahrungsvorschriften?
Du bist Deutschland. :lol:

Der Mindestaufbau des WAFFENbehältnisses ist festgelegt.
Der Rest wird von der Generalklausel bestimmt.

Du solltest dem zuständigen Ministerium schreiben.
Nach Deiner Auffassung hätten sie einen bösen Fehler begangen.
Da steht nämlich nur "Aufbewahren in". Von Absperren ist da nicht die Rede. :wink:
Das ergibt sich nur aus der besagten Generalklausel, dem ersten Satz des entsprechenden Paragraphen.

Das gilt für das Umdrehen des Schlüssels genauso wie dafür was Du anschließend mit dem Schlüssel machst.

Blödsinn!

Der Gesetzgeber hat eben gerade keinen bösen Fehler begangen, sondern die Verantwortung in die Hände des Einzelnen gelegt (leider beweist Du gerade, daß das in Deutschland ein Fehler ist). Gleichzeitig hat er ihm durch das Gesetz auch eine genügend klare Vorstellung von dem vermittelt, was von ihm erwartet wird. Es präzisiert die Generalsklausel für jeden, der einigermaßen logisch denken kann völlig hinreichend und vor allem rechtssicher.

Ich möchte allerdings drauf wetten, daß wir in naher Zukunft ganz detaillierte Vorschriften über Art und Umfang der Schließtechnik bekommen werden. Und es ist auch klar, daß den Anlass ein unbelehrbarer Schlüsselkästchenbenutzer oder Hosentaschenaufbewahrer liefern wird.
 
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Völlige Zustimmung. Die detailierten Bestimmungen werden kommen.

Wegen Leuten wie Dir die danach schreien.
Weil sie mit der Eigenverantwortung der Generalklausel nicht umgehen können.

Wenn das nicht Deutsch ist danach zu schreien dass man einen Schlüssel nach Sicherheitsstufe X aufbewahren muss dann weiß ich auch nicht.
 
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@ngelina schrieb:
Völlige Zustimmung. Die detailierten Bestimmungen werden kommen.

Wegen Leuten wie Dir die danach schreien.
Weil sie mit der Eigenverantwortung der Generalklausel nicht umgehen können.

Wenn das nicht Deutsch ist danach zu schreien dass man einen Schlüssel nach Sicherheitsstufe X aufbewahren muss dann weiß ich auch nicht.
Du willst oder kannst es offensichtlich nicht begeifen. Ich gebs auf. Bleib bei Deiner gefährlichen Meinung aber bitte behalte sie wenigstens für Dich.
 
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@ngelina schrieb:
Ergänzung.

Google zeigt dass noch ein paar Leute den "Blödsinn" glauben und völlig unverständlicherweise nicht Deinen Rechtsweisheiten.

http://www.landkreis-straubing-bogen.de ... ahrung.pdf

http://www.strafrecht-online.de/startse ... _id=181892

http://www.polizei-nrw.de/oberbergische ... _2009_.pdf


Du solltest die entsprechenden Stellen auf ihre Fehlinformationen hinweisen. :wink:
Da sind nirgends Fehlinformationen enthalten. Nur Deine Interpretationen sind haarsträubend.
 
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Fritz1 schrieb:
Und es ist offensichtlich, daß die Aufbewahrung des Schlüssels in einem minderwertigerem Behältnis, die Schutzklasse des Schrankes auf genau dieses Niveau runterzieht.
Und ich möchte vor Gericht auch nicht erklären müssen, wie ich darauf komme, daß der Schlüssel in der Tasche der nicht getragenen Hose so aufbewahrt sei, daß die sichere Aufbewahrung der Waffen gemäß Waffengestz gegeben sei.

Die Behörde schrieb:
Zur sicheren Aufbewahrung der Schlüssel von Waffenschränken und Sicherheitsbehältnissen wird im Waffengesetz keine konkrete Vorgabe getroffen. Hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sind, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

@ngelina schrieb:
Der Mindestaufbau des WAFFENbehältnisses ist festgelegt.
Der Rest wird von der Generalklausel ("allgemeiner Grundsatz") bestimmt.

Das gilt für das Umdrehen des Schlüssels genauso wie dafür was Du anschließend mit dem Schlüssel machst.

Wenn es Dich in Deiner Ehre kränkt mal falsch gelegen zu haben kann ich Dir leider nicht weiterhelfen.
Der einzige der hier Meinung für Wahrheit verkauft bist Du schon selber.
 
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@ngelina: Was willst du eigentlich zum Ausdruck bringen?

Die Aufbewahrung des Schlüssels ist nicht im Detail geregelt. OK, das wissen wir.

Es sind die "erforderlichen Vorkehrungen" zu treffen, damit niemand Zugriff auf die Schlüssel/Waffen erhält. Hier gibt es also einen Ermessensspielraum.

Will ich 100 % auf der sicheren Seite sein, lege ich für die Schlüssel den gleichen Maßstab an, wie für die Waffen selber.

Wenn ich andere Vorkehrungen wähle, wird im Falle eines Falles entschieden werden müssen, ob die Vorkehrungen ausgereicht haben/ausreichen würden.

Für mich steht fest, dass ich in Bezug auf meine Waffenaufbewahrung keine rechtliche Unsicherheit in Kauf nehme. Was daran "typisch Deutsch" sein soll, weiß ich nicht, aber ich nehme es in dem Zusammenhang mal als Kompliment. Danke.
 
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Ganz so klar ist es anscheinend nicht, denn in der Fortbildung zum Jagdaufseher wurde mir auf ausdrückliche Nachfrage vom Waffenrechtsexperten (ehem. Polizeidirektor) bestätigt, dass es sehr wohl rechtlich einwandrei ist, wenn die Schlüssel in einem nicht zertifizierten Tresor aufbewahrt werden, weil es eben nicht explizit geregelt ist.

Im Einzelfall würde man sich natürlich dann schon fragen, wie sicher der Tresor war, ob er in der Nähe des Waffentrsors war, ob die Schlüssel immer oder nur hin und wieder dort aufbewahrt wurden etc.
Im Zweifelsfall wird z.B. ein Einbrecher sich wohl erstmal an den größten mehrer ähnlich massiv aussehender Behältnise machen.
 
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Grünspecht schrieb:
..., dass es sehr wohl rechtlich einwandrei ist, wenn die Schlüssel in einem nicht zertifizierten Tresor aufbewahrt werden, weil es eben nicht explizit geregelt ist.

Im Einzelfall würde man sich natürlich dann schon fragen, wie sicher der Tresor war, ...
Wenn etwas rechtliche einwandfrei ist, dann muss man anschließend aber nichts mehr prüfen.. Abgesehen davon, dass einzelne Mitarbeiter der Polizeibehörden in der Regel nicht mit dem Richter personengleich sind, die den Sachverhalt unter Umständen abschließend beurteilen müssen. Da kann es dann plötzlich doch zu unterschiedlichen Meinungen kommen - so ist das halt auf "hoher See".
 
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Topfjäger schrieb:
@ngelina: Was willst du eigentlich zum Ausdruck bringen?
Genau das was Du selber weiter schreibst:

Die Aufbewahrung des Schlüssels ist nicht im Detail geregelt. OK, das wissen wir.

Es sind die "erforderlichen Vorkehrungen" zu treffen, damit niemand Zugriff auf die Schlüssel/Waffen erhält. Hier gibt es also einen Ermessensspielraum.
Genau das hat auch Frodo schon auf der zweiten Seite des Threads geschrieben.

Über "das wissen wir" warst Du Dir auf Seite drei des Threads noch nicht so sicher.
Topfjäger schrieb:
hubertushilf schrieb:
NEIN! Ein Schlüsseltresor braucht GAR KEINE Klassifizierung.
Kannst du das irgendwie belegen? Es wird wohl kaum reichen, die Schlüssel in meinen Nachttisch zu sperren..

Gefolgt von der Feststellung von Fritz1:
Und es ist offensichtlich, daß die Aufbewahrung des Schlüssels in einem minderwertigerem Behältnis, die Schutzklasse des Schrankes auf genau dieses Niveau runterzieht.
Und das ist schlicht falsch. Die Schutzklasse wird nicht "runtergezogen". :roll:
 
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Topfjäger schrieb:
.

Will ich 100 % auf der sicheren Seite sein, lege ich für die Schlüssel den gleichen Maßstab an, wie für die Waffen selber.

Faszinierend! Ab der 6 KW im leichten B-Schrank wird der Schlüsseltresor auch angedübelt.
6281318gag.gif
 
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@ngelina schrieb:
Über "das wissen wir" warst Du Dir auf Seite drei des Threads noch nicht so sicher.
[quote="Topfjäger":7jnznll0]
hubertushilf schrieb:
NEIN! Ein Schlüsseltresor braucht GAR KEINE Klassifizierung.
Kannst du das irgendwie belegen? Es wird wohl kaum reichen, die Schlüssel in meinen Nachttisch zu sperren..
[/quote:7jnznll0]
Ich bin mir immer noch äußerst unsicher, ob mein abschließbares Nachtschränkchen reicht. Da bin ich mir sogar 100 % sicher, dass es nicht reicht.

Ein unklassifizierter Tresor wird wohl nur reichen, wenn er mit anderen Faktoren zusammentrifft, z.B. gut versteckt, einbetoniert oder sonstwas. Wenn der Schlüsseltresor für sich alleine ausreichen soll, bin ich mir also weiterhin nicht sicher.
 
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Das ist eben das, Topfjäger.
Es obliegt schlicht der eigenen Verantwortung. Und dies sorgt beim haarkleine Regelungen regelrecht liebenden Deutschen für ein "Unsicherheitsgefühl".
Auch bei dem Deutschen dessen Beruf der Politiker ist.
Am Ende des gedanklichen Dilemmas steht dann der Schrei nach Biometrie. :x
Damit ist dann auch die Kurx abgeschafft in welche Tresorklasse der Merkzettel mit der Kombination fürs Zahlenschloss reinmuss. :roll:

Mach doch einfach das was sich für Dich, nach Deinen persönlichen Gegebenheiten vor Ort, am Sichersten darstellt.
Ich nehm ihn immer mit. Bis wir Vorschriften für das Führen von Schlüsseln kriegen sollte das reichen. :mrgreen:
 
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solmspruefung schrieb:
Topfjäger schrieb:
.

Will ich 100 % auf der sicheren Seite sein, lege ich für die Schlüssel den gleichen Maßstab an, wie für die Waffen selber.

Faszinierend! Ab der 6 KW im leichten B-Schrank wird der Schlüsseltresor auch angedübelt.
6281318gag.gif
Wenn man denn bereit ist, gesunden Menschenverstand walten zu lassen, dann erkennt man, daß das Quatsch ist! Denn wer den Schlüsseltresor mitnimmt, hat deshalb noch keinen Zugriff auf die Waffen. Er muss erst den Schlüsseltresor knacken und dann mit dem Schlüssel wiederkommen. In dieser Zeit kann man aber den Waffentresor oder zumindest sein Schloss austauschen.

Und insgesamt ist der Sachverhalt ähnlich einfach: Falls Waffen wegkommen, dann ist derjenige Waffenbesitzer fein heraus, der nachweisen kann, daß nicht nur die Waffen, sondern auch die Schlüssel zum Waffenschrank entpsrechend der vorgeschriebenen Klassifizierung aufbewahrt wurden. War das nicht der Fall, dann braucht man ein Superversteck und einen milde gestimmten Richter und einen milde gestimmten Staatsanwalt, damit es trotzdem glimplich ausgehen kann. Besonders wahrscheinlich ist das nicht. Wer sich in unserer legalwaffenfeindlichen Gesellschaft auf so etwas verläßt, hängt wohl nicht besonders an seinen Waffen.
 

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