Verbot HA mit Magazinen > 2 Schuss

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Auch das geht dann wieder, eintragen in die WBK ebenso. Zu finden in der Bundesgesetzblattausgabe Nr. 52 vom 9. November 2016 auf Seite 2451. Das kopieren und dem SB der Waffenbehörde vorlegen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 8926

Guest
227 Seiten, über 3000 Beiträge und eine Mordsaufregung allein in diesem Forum, wegen einem einzigen Satz im Gesetzesblatt. Unfassbar :no:
 
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Einige Beiträge waren sicher überflüssig, aber solche finden sich ja in fast jedem Faden. Das würde ich mal unter "Meinungsfreiheit" verbuchen.
Die Aufregung an sich war aber schon berechtigt. Ein Gericht interpretiert, aus meiner Sicht bösartig, denn blöd sind Richter der obersten Instanz gewöhnlich nicht, den Gesetzestext um und mit einem Schlag werden tausende Jäger zu möglicherweise illegalen Waffenbesitzern. Vom Führen einer solchen Waffe wurde - zurecht - dringend abgeraten. Wer genau eine solche Waffe als einzige DJ-Waffe hat, der war gekniffen und hat dadurch schon einige DJ verpasst. Es gab eine konzertierte Aktion von Verbänden, aber auch von Einzelpersonen bei den Entscheidungsträgern, hier Klarheit zu schaffen und das ist jetzt zum Glück gelungen.
 
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Trotz einiger überflüssiger Beitäge muß man wohl feststellen, dass der Zeitauwand zum klarstellen der Lage schon fast bedenklich erscheint.
man mag sich nicht vostellen wie es wohl ausgegangen wäre wenn alle nach deutscher manier mit ruhigen Füßen abgewartet hätte.
:trophy:
 
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Hy,

dann hast den Thread nicht verstanden. Es geht hier nicht um einen Satz im BGBl. Es ging um ein Urteil eines Bundesgerichts, das allen Jägern das Bedürfnis für HA abgesprochen wurde, die Magazine aufnehmen können, die mehr als 2 Schuss haben können.

Aber Hauptsache mal ein Kommentar geschrieben.
 
A

anonym

Guest
Was war denn falsch an meinem Kommentar? Ausgangssituation war doch ein einziger schwammiger Satz im Gesetzestext, oder???

Nein, die Aufregung war durchaus berechtigt, denn, wie schon angemerkt:
- Ausgangssituation war ein einziger Halbsatz, der aber eigentlich nicht schwammig war und der jahrzehntelang von allen Behörden und Gerichten gleich interpretiert wurde und nun erstmalig und dummerweise vom höchsten Verwaltungsgericht in Deutschland anders interpretiert wurde.
- was Du nicht übersiehst, waren die Folgen des Urteils: da das Bedürfnis wegfallen würde, wenn das Urteil Bestand hätte, wäre jede künftige Genehmigung von HA mit flexibler Magazinkapazität aussichtslos und darüberhinaus könnte jede Waffenbehörde in Deutschland versuchen, die bisherigen Genehmigungen von HAs zu widerrufen. Das dass einem Widerruf eines "begünstigenden Verwaltungsakt" entsprechen würde und somit hohe Hürden für die Behörden aufbauen würde, würde aber viele Behörden erst einmal nicht schrecken, d.h. einige 10.000 Waffenbesitzer würde sich plötzlich ohne eigene Schuld entweder einem verwaltungserichtlichen Verfahren (wenn sie sich wehren) oder aber dem Verlust der Waffe oder einem von ihnen zu bezahlenden Umbau der Waffe gegenüber sehen
- insofern, denkt man den letztgenannten Weg zu Ende, wäre das nur eine weitere Scheibe der Salami, die man den LWB abschneidet.

Insofern war die Aufregung für alle HA-Besitzer verständlich und sollte eigentlich für jeden Waffenbesitzer verständlich sein, denn heute sind es die HAs, morgen die GK-Pistolen und übermorgen ...
 
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Zudem ist die neue Regelung ein wirklicher Fortschritt:

- man darf auch mit einem größeren Magazin als einem 2er zur Jagd.
- man darf endlich auch 3 Patronen unterladen.

Das unsäglich Urteil hatte somit letztlich auch sein gutes, wenn dies auch von den Richtern bestimmt nicht so beabsichtigt war.:biggrin:
 
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Waren automatische Waffen nicht eh schon verboten, weil Kriegswaffengesetz ?

Kein Hinweis auf den aktuellen Trialog in Brüssel im Text ?
 
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Suboptimal ist die vom DJV verwendete Formulierung: "wieder erlaubt". Die Waffen waren nach Auffassung des Gesetzgebers immer erlaubt, denn er hat mit der Gesetzesänderung das von ihm Gewollte klargestellt. Nur deshalb gibt es auch kein Problem für Besitzer derartiger Waffen. § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stellt zwar für das Bedürfnis zum Besitz auf das Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Fassung ab. Allerdings waren nach dem vom BVerwG fehlinterpretierten Willen des Gesetzgebers diese Waffen nie verboten, wie der Gesetzgeber nun klargestellt hat. Die Gesetzeslage hat sich also nicht geändert, dies ist für Besitzer derartiger Waffen ein durchaus wesentlicher Unterschied.
 

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