Verbot HA mit Magazinen > 2 Schuss

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Was nützen euch über 220 Seiten Pallaver um Halbautomaten und deren Magazinen und wann der Gauck die Gesetzesänderung im BJG per Unterschrift und Veröffentlichung aktiviert.

Gar nichts!!!

So lange jede Landesregierung durch Gesetzesänderung in den sachlichen Verboten, oder eine Verordnung unter Umgehung des Landesparlaments, eines jeweiligen Landesjagdgesetzes diese notwendige Gesetzesänderung wieder nach eigenenen Ermessen still und heimlich durch die Hintertür kassieren oder zu unserem Nachteil abändern kann. Das ist leider die traurige Realität.
 
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Dafür müsste erst mal ein entsprechendes Gesetz her. Und mit dem neuen bjg in der Legislaturperiode dürfte die Kompetenz hierfür wieder beim Bund liegen.

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tar

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Das bundeseinheitliche WaffG bezieht sich jedoch auf das BJG, nicht auf die Landesgesetze!
Es ging um die Eigensinnigkeit einiger Waffenbehörden.
 
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Ne, es ging um die Einschränkung im BJG und damit die Einschränkung als Jäger. Sportschützen hat das nie betroffen.
 
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Ne, es ging um die Einschränkung im BJG und damit die Einschränkung als Jäger. Sportschützen hat das nie betroffen.
Es ging und geht um den Bezug des BJagdG im §13 WaffG, welcher Erwerb und Besitz regelt.
LJagdG stehen dazu zunächst in keinem Zusammenhang. Dort kann die Jagdausübung an sich geregelt werden, was jedoch keinen Einfluss auf das WaffG hat.
Das war das Problem und ist nun vom Tisch.
 
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Es ist natürlich sehr sinnvoll, wenn dir das Waffengesetz und das BJG dir den Besitz eines großen Magazin erlauben, dein für dich zuständiges LJG dir aber den praktischen Einsatz verbietet. :roll::roll:

Wenn das Ding im Schrank bleiben muss nützt es dir nicht viel.:lol::lol:

Im BJG steht derzeit auch noch nichts von bleifrei, und dein LJG zwingt dich bleifrei zu benutzen. Und ein Landesgesetz kann man durch Verordnungen ohne Anhörung des Landesparlaments ändern. Verordnungen kann das Umweltministerium einfach erlassen, und sie sind dann gültig. Verordnungen müssen im Gegensatz zu Gesetzesänderungen nicht durch Parlamentsbeschluss beschlossen werden.

Und wenn deine Landesregierung 48 Stunden nach in Kraft treten des neuen BJG Passus das LJG durch eine neue Verordnung ändert, und das umgehend veröffentlicht, dann gilt der neue LJG Passus und der BJG Passus war ganze 2 Tage geltendes Recht und ist dann schon wieder Geschichte.
 
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Es ist natürlich sehr sinnvoll, wenn dir das Waffengesetz und das BJG dir den Besitz eines großen Magazin erlauben, dein für dich zuständiges LJG dir aber den praktischen Einsatz verbietet. :roll::roll:

Wenn das Ding im Schrank bleiben muss nützt es dir nicht viel.:lol::lol:

Im BJG steht derzeit auch noch nichts von bleifrei, und dein LJG zwingt dich bleifrei zu benutzen. Und ein Landesgesetz kann man durch Verordnungen ohne Anhörung des Landesparlaments ändern. Verordnungen kann das Umweltministerium einfach erlassen, und sie sind dann gültig. Verordnungen müssen im Gegensatz zu Gesetzesänderungen nicht durch Parlamentsbeschluss beschlossen werden.

Und wenn deine Landesregierung 48 Stunden nach in Kraft treten des neuen BJG Passus das LJG durch eine neue Verordnung ändert, und das umgehend veröffentlicht, dann gilt der neue LJG Passus und der BJG Passus war ganze 2 Tage geltendes Recht und ist dann schon wieder Geschichte.
Man kann ein Gesetz nicht per Verordnung ändern. Es kann höchstens eine Verordnung zum Gesetz erlassen werden aber dazu braucht es eine Ermächtigung und jetzt erklärst Du mir, wo ich diese Ermächtigung finde.
 
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Es ging und geht um den Bezug des BJagdG im §13 WaffG, welcher Erwerb und Besitz regelt.
LJagdG stehen dazu zunächst in keinem Zusammenhang. Dort kann die Jagdausübung an sich geregelt werden, was jedoch keinen Einfluss auf das WaffG hat.

Das meinte ich.

Schon mal etwas von Föderalismus-Reform gehört?

Ein neuer Stern am Himmel der Rechtsgelehrten.
 
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Er meint Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG. Dieser gibt den Ländern tatsächlich das Recht, die verabschiedete Gesetzesnovelle des Bundes bereits am nächsten Tag wieder auszuhebeln. Hoffe nicht, dass ein Bundesland auf diese unsinnige Idee kommt. Überhaupt ist Art. 72 Abs. 3 GG eine gesetzgeberische Schnapsidee gewesen.
 

tar

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Es ist natürlich sehr sinnvoll, wenn dir das Waffengesetz und das BJG dir den Besitz eines großen Magazin erlauben, dein für dich zuständiges LJG dir aber den praktischen Einsatz verbietet. :roll::roll:

Wenn das Ding im Schrank bleiben muss nützt es dir nicht viel.:lol::lol:

Nochmal, es ging hauptsächlich um den Gebrauch entsprechender Magazine auf dem Stand für 5er Schussgruppen, Funktionstests, im Schießkino wo man nicht trödeln will, weil die Stunde 100 EUR kostet, für gelegentliche sportliche Betätigung usw. usw.

Dies steht erstmal JEDERMANN frei, der sich da auch ohne Schein und Vorkenntnisse eine Waffe mit 10 Schuss Magazin leihen kann.

Das Amt bei den Ennepetalern und noch anderswo ging jetzt daher und sagte du Jäger bist nicht Jedermann und obwohl du eine einschlägige Prüfung für XXXX EUR gemacht hast und uns alle 3 Jahre 200 EUR für den Jagdschein zahlst benachteiligen wir dich auf dem Stand: wenn du da mit größerem als 2-Schuss Magazin erwischt wirst, kassieren wir deine Waffe ein, denn dafür gabs kein Bedürfnis (oder so ähnlich).
:roll:

You are not expected to understand this.
 
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Er meint Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG. Dieser gibt den Ländern tatsächlich das Recht, die verabschiedete Gesetzesnovelle des Bundes bereits am nächsten Tag wieder auszuhebeln. Hoffe nicht, dass ein Bundesland auf diese unsinnige Idee kommt. Überhaupt ist Art. 72 Abs. 3 GG eine gesetzgeberische Schnapsidee gewesen.

Bingo!!!
 
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Er meint Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG. Dieser gibt den Ländern tatsächlich das Recht, die verabschiedete Gesetzesnovelle des Bundes bereits am nächsten Tag wieder auszuhebeln. Hoffe nicht, dass ein Bundesland auf diese unsinnige Idee kommt. Überhaupt ist Art. 72 Abs. 3 GG eine gesetzgeberische Schnapsidee gewesen.

Es kann dir aber nicht das Recht auf Erwerb und Besitz nehmen.
In diesem Sinne wird also auch nichts durch die Länder ausgehebelt werden können.
Somit ist eine riesige Klippe umschifft worden.
 

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