- Registriert
- 1 Apr 2016
- Beiträge
- 80
Er meint Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG. Dieser gibt den Ländern tatsächlich das Recht, die verabschiedete Gesetzesnovelle des Bundes bereits am nächsten Tag wieder auszuhebeln. Hoffe nicht, dass ein Bundesland auf diese unsinnige Idee kommt. Überhaupt ist Art. 72 Abs. 3 GG eine gesetzgeberische Schnapsidee gewesen.
Verbieten einzelne Bundesländer die Waffe, bezieht sich dies nur auf die Jagdausübung in diesem Bundesland, nicht aber auf die dort ansässigen waffenrechtlichen Erlaubnisinhaber. Ein waffenrechtliches Bedürfnis fehlt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nur dann, wenn die Waffe nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. Selbst wenn alle Bundesländer in den jeweiligen Jagdgesetzen ein Verbot bestimmten, bleibt die Waffe waffenrechtlich im gesamten Bundesgebiet erlaubnisfähig. Auch ein Bedürfnis kann, z.B. für die Auslandsjagd, weiterhin bestehen.