Unentgeldlicher Begehungsschein

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Ein unentgeltlicher Begehungsschein berechtigt den Inhaber ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten die Jagd in der im Schein vermerkten Art und Weise auszuüben.

Einzelabschüsse sind - soweit begleitet durchgeführt - somit keine Umgehung der Vorgaben zum Begehungsschein.

Gruss HW
 
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Das geht nicht ganz darauf ein was ich gefragt habe bzw. was ich damit sagen wollte... Das ein Einzelabschuss auf einen Abschuss einer bestimmen Art beschränkt ist, sagt der Begriff. Auf Grund Bukett's Schreiben frage ich mich nun, ob dieser ungeachtet der im Pachtvertrag genannten Anzahl von Begehungsscheinen ausgestellt werden darf. Was man mit dem Pächter/Jagdgast bezüglich der Anzahl und Art der tatsächlich zu erlegenden Stücke vereinbart, wäre dann Sache eines jeden einzelnen. Der "Gast" hätte aber so einen Schein in der Tasche, der ihn bei Nachfrage befugt ohne Beisein des
Pächters/Jagdaufsehers anzusitzen. In der Praxis würde das doch in etwa einem unendgeltlichen Begehungsschein entgegenkommen, oder verstehe ich das falsch?

WH,
Tristan

EDIT: Da war HW44 schneller beim Schreiben... :) Frage dazu: Warum werden dann Einzelabschüsse schriftlich festgehalten, wenn sie wie du sagst sowieso in Beisein des Pächters vorzunehmen sind?
 
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Hier werden zwei Sachen miteinander verquickt, die nichts miteinander zu tun haben.

Einzelabschüsse - auch entgeltliche - unterliegen in mir bekannten LJG nicht den Beschränkungen für entgeltlich erteilte Jagderlaubnisse.

Soweit der Pachtvertrag unentgeltliche Begehungsscheine begrenzt, entgeltliche aber nicht, könnte jemand auf die Idee verfallen entgeltliche Begehungsscheine für Einzelabschüsse zu vergeben.

Die Freude an dieser "phantasievollen Lösung" dürfte kurz sein.

Jagdgäste in Begleitung bedürfen keines Begehungsscheins egal ob ihre Einladung aufgrund einer Gegenleistung erfolgt ist oder nicht.

Hier sollte man aber Landesjagdgesetz und Pachtvertrag nochmals genau lesen. Bayern z.B. stellt auf entgeltlich und unentgeltlich erteilte Jagderlaubnisse ab, das gilt dann unabhängig davon ob ein "Schein" erteilt wurde.

WH
Amadeus
 
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Hallo,
ich bin mír ja nicht sicher, aber was hat die Erlaubnis eines Einzelabschusses mit einem entgeltlichen Begehungsschein zu tun?
Der entgeltliche Begehungsschein steht einer Verpachtung gleich und bedarf mehrerer Genehmigungen.
Wenn ich aber als Pächter einem Jagdkollegen eine Jagdgelegenheit geben will,dann stelle ich ihm (rein theorethisch,überspitzt gesagt),wenn die genehmigten unentgeltlichen Begehungsscheine vergeben sind eine Erlaubnis z.B. 1 Stück einer bestimmten Wildart vom 01.04--31.03 zu erlegen.
Er kann somit das Revier ohne Begleitung begehen.Hat er das Stück erlegt,dann gebe ich ihm eine neue Genehmigung.
Mein Gedanke ist dabei aber auch, daß er sich im Revier frei bewegen,und Arbeiten verrichten kann.
Bin ich da auf dem Holzweg?

Mit WmH, Bukett.
 
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Hallo,
wenn alle unentg.Begehungsscheine ausgestellt sind, darf ich also keine Einzelabschußgenehmigung erteilen.
Bin ich jetzt wieder auf dem Holzweg?

Mit WmH, Bukett.
 
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Bukett schrieb:
Hallo,
wenn alle unentg.Begehungsscheine ausgestellt sind, darf ich also keine Einzelabschußgenehmigung erteilen.
Bin ich jetzt wieder auf dem Holzweg?

Mit WmH, Bukett.

Wenn Du eine Beschränkung bei der Ausstellung von Begehungsscheinen (schriftliche Jagderlaubnis) hast und das Maximum erreicht ist, dann darfst Du keine weitere schriftliche Jagderlaubnis erteilen. Begleitete Jagd egal ob Einzelabschuß oder freie Büchse ist noch möglich.

Anders wenn die Erteilung von Jagderlaubnissen an sich reglemetiert ist. Dann geht auch mit begleiteter Jagd nichts mehr sobald das Kontingent erschöpft ist.

Jagdgesetze regeln meist die Erteilung von Jagderlaubnissen was unabhängig davon ist ob diese schriftlich oder mündlich und dann nur in Begleitung erteilt wird. Sie unterscheiden dabei meist nach entgeltlich und unentgeltlich wobei Einzelabschüsse oft einen Sonderstatus haben.

Der Pachtvertrag des Eingangspostings regelt die Erteilung schriftlicher Jagderlaubnisse. Darunter fällt dann eben auch eine schriftlich erteilte Erlaubnis für einen Einzelabschuß und sei sie auch zeitlich noch so eng begrenzt.

Der Jagdherr als Unternehmer kann soviele Helfer beschäftigen wie er mag. Die dürfen sich dann auch im Revier frei bewegen und arbeiten verrichten es bedarf dazu auch keinerlei schriftlicher Erlaubnis oder Beauftragung. Nur wenn sie jagen wollen oder sollen schaut's anders aus.

WH
Amadeus
 
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Hallo Amadeus,
vielen Dank für die Erklärung,aber eine Frage habe ich noch:
du sagst, die Helfer dürfen sich im Revier frei bewegen, aber doch nicht motorisiert, vielleicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad,oder?Und das nützt ja nicht viel wenn er mit Axt und Motorsäge einen Hochsitz reparieren will.

Mit WmH, Bukett.
 
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Bukett schrieb:
Hallo Amadeus,
vielen Dank für die Erklärung,aber eine Frage habe ich noch:
du sagst, die Helfer dürfen sich im Revier frei bewegen, aber doch nicht motorisiert, vielleicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad,oder?Und das nützt ja nicht viel wenn er mit Axt und Motorsäge einen Hochsitz reparieren will.

Mit WmH, Bukett.

Warum nur per pedes? Darauf gibt es keine generelle Antwort aber grundsätzlich gehört die Unterhaltung von Jagdeinrichtungen und sonstige Revierarbeiten zum gewöhnlichen Jagdbetrieb und der ist dem Unternehmer per Pachtvertrag zugestanden.

Daraus läßt sich natürlich nicht das Recht ableiten, die Helfer dürften im Revier spazierenfahren aber auftragsbezogene Fahrten inbesondere mit schwerem Werkzeug wird man ihnen kaum verwehren können.

WH
Amadeus
 
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Du irrst, Amadeus.
Du schreibst über Vertragsinhalte, die Du nicht kennst.
Und beim Jagdgesetz muß ich Dich daran erinnern, daß von B.-W. die Rede ist und da gibt es i.A. keine Einschränkung der Anzahl unentgeltlicher Jagderlaubnisse.
Bukett hat mit seiner Einschätzung einer in manchen Gemeinden B.-W.s üblichen Vertragsklausel recht.


Übliche Klausel:
1. Die Pächter dürfen höchstens ANZAHL unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben. Die einem Jagdaufseher im Rahmen des Anstellungsvertrages erteilte Jagderlaubnis wird nicht mitgerechnet.

2. Unter- und Weiterverpachtung sowie die Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters zulässig.

3. Entgeltliche und unentgeltliche Jagderlaubnisscheine sind von allen Pächtern zu unterzeichnen. Sie sind dem Jagdvorstand unverzüglich zur Gegenzeichnung vorzulegen.

4. Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarungen in Abs. 1 oder 2 berechtigen den Verpächter nach schriftlicher Abmahnung im Falle der Wiederholung zur fristlosen Kündigung des Vertrages.

5. Diese Regelung gilt nicht für die Erlaubnis von Einzelabschüssen und für die Teilnehmer an Gesellschaftsjagden.
 
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Tiroler Bracke schrieb:
Du irrst, Amadeus.
Du schreibst über Vertragsinhalte, die Du nicht kennst.

Danke für das posten einer in BaWü verbreiteten Regelung.

Wir sollten hier zwei Dinge unterscheiden, die konkrete Frage von Tristan, die in NRW spielt und wo ich mehr über den Vertragsinhalt weiß als hier steht und die ganz allgemeine Betrachtung der Frage.

Da kommt es eben auf den Wortlaut der Landesjagdgesetze und der Pachtverträge an.

Die von Dir zitierte Klausel zu 5. ändert aber nichts an der Tatsache daß eine schriftlich erteilte Erlaubnis zu Einzelabschüssen nichts anderes ist als ein Begehungsschein. Wenn Einzelabschüsse im LJG (und da wäre mir keines bekannt) und im Pachtvertrag nicht anrechnen öffnet sich hier natürlich ein Hintertürchen.

WH
Amadeus
 
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Hallo,
ich bedanke mich für die rege Beteiligung des Forums und sehe auch, daß sich Dinge entwickeln, die doch garnicht so selbsverständlich sind und die man auch im Hegering oder beim Stammtisch sehr schwer lösen kann.Ich glaube, daß über die Einzelabschußgenehmigung von 5 Leuten jeder eine andere Meinung hat. Probiert doch mal selbst, im Hegering oder beim Stammtisch, wie die Meinungen sind. (wenn dieser § nur in Ba.-Wü. gilt dann natürlich nur dort, denn nur hier ist er von Bedeutung).
Diejenigen Minister oder diese Sachverständigen, die diesen § ins LJagd.G eingebracht haben müssen sich doch irgendetwas dabei gedacht haben.
Wo kann man denn den Sinn und Zweck dieser Maßnahme erfahren?

Wenn ich zusammenfassen darf, dann sieht es beim Einzelabschuß (in Ba-Wü.) doch so aus: bei, durch den Verpächter beschränkten Anzahl der unentg. Begehungsscheine zählt die Erlaubnis eines Einzelabschusses als Begehungsschein mit. d.h. z.B. der Verpächter hat mir als Pächter im Pachtvertrag 2 unentgeltliche Begehungsscheine genehmigt, diese habe ich ausgestellt.
Die Vergabe eines Einzelabschusses ist dann nicht mehr möglich.
Es wäre trotzdem möglich, wenn er im Pachtvertrag ausdrücklich genehmigt ist, d.h. im Pachtvertrag müsste z.B. stehen: über die genehmigte Anzahl der unentg. Begehungsscheine hinaus, kann der Pächter Einzelabschußgenehmigungen erteilen.
Für eine Zustimmung oder einen Einspruch bin ich dankbar.

Ich weiß auch, daß die Anfangsfrage sich auf die Befugnis mehrerer Pächter bezog, aber ich habe den Eindruck, daß dieses Problem für Viele (vor allem in Ba.-Wü.) interessante Ergebnisse gebracht hat.

Dafür möchte ich mich bei den Teilnehmern bedanken.

Mit Wmh, Bukett.
 
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Bukett schrieb:
.....
Wenn ich zusammenfassen darf, dann sieht es beim Einzelabschuß (in Ba-Wü.) doch so aus: bei, durch den Verpächter beschränkten Anzahl der unentg. Begehungsscheine zählt die Erlaubnis eines Einzelabschusses als Begehungsschein mit. d.h. z.B. der Verpächter hat mir als Pächter im Pachtvertrag 2 unentgeltliche Begehungsscheine genehmigt, diese habe ich ausgestellt.
Die Vergabe eines Einzelabschusses ist dann nicht mehr möglich.
Es wäre trotzdem möglich, wenn er im Pachtvertrag ausdrücklich genehmigt ist, d.h. im Pachtvertrag müsste z.B. stehen: über die genehmigte Anzahl der unentg. Begehungsscheine hinaus, kann der Pächter Einzelabschußgenehmigungen erteilen.
Für eine Zustimmung oder einen Einspruch bin ich dankbar.
.

Es kommt halt darauf an, was im Pachtvertrag geregelt ist.

Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen oder die Erteilung von Jagderlaubnissen.

Weiters kommt es auf Ausnahmen wie von TB zitert an.

WH
Amadeus
 
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Lieber Amadeus,
ich glaube es ist sehr schwer für dich zu verstehen.
Tiroler Bracke hat doch die Gesetzeslage geschildert.
Ich habe doch eindeutig gefragt, ob bei einer Einschränkung der Anzahl der unentg.Begehungsscheine eine Einzelabschussgenehmigung dazu zählt? Das ist doch nicht wirklich schwierig ja oder nein zu sagen. Das kann man mit einem Wort.
Du erinnerst mich an folgendes: Wenn man einen Banker fragt,wie die Aussichten bei einer Anlage sind, so antworten sie: wenn Karfreitag auf einen Sonntag fällt und Sylvester auf den 15.April, dann können wir ihnen folgende Konditionen bieten.

Ich meine. es gibt eine rechtliche Gesetzeslage,oder gibt es die nicht?
Wo kann man sich erkundigen, wer hat die Kompetenz?
Es geht nicht persöhnlich gegen dich, aber bei soviel unterschiedlichen Meinungen kann doch irgendetwas nicht stimmen.
Sind wir Jäger die Deppen der Nation?
Es gibt eine Vielzahl von Gesetzen, es ist Schade, daß wir Jäger sie teilweise nicht verstehen und unterschiedlicher Meinung sind.
Eine eindeutige Interpretation müsste eigentlich vom jeweiligen Landesjagdverband veröffentlicht werden, denn sie haben ja bei den Landesjagdgesetzen mitgewirkt..

Hallo Amadeus, Hallo Tiroler Bracke,Hallo Forumsteilnehmer.

Ich weiß, trotz großem Aufwand aller Forumteilnehmer bis heute noch nicht richtig, was Sache ist,das gebe ich ehrlich zu.

Mit Wmh, Bukett.
 

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