Unentgeldlicher Begehungsschein

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Wenn man von der Regelung ausgeht, die Tiroler Bracke gepostet hat:

1. Die Pächter dürfen höchstens ANZAHL unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben. Die einem Jagdaufseher im Rahmen des Anstellungsvertrages erteilte Jagderlaubnis wird nicht mitgerechnet.

2. Unter- und Weiterverpachtung sowie die Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters zulässig.

3. Entgeltliche und unentgeltliche Jagderlaubnisscheine sind von allen Pächtern zu unterzeichnen. Sie sind dem Jagdvorstand unverzüglich zur Gegenzeichnung vorzulegen.

4. Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarungen in Abs. 1 oder 2 berechtigen den Verpächter nach schriftlicher Abmahnung im Falle der Wiederholung zur fristlosen Kündigung des Vertrages.

5. Diese Regelung gilt nicht für die Erlaubnis von Einzelabschüssen und für die Teilnehmer an Gesellschaftsjagden.


Dann steht die Beantwortung der Frage unter 5. drin: Die Beschränkung gilt nicht für Einzelabschüsse.

Wenn es so nicht im Pachtvertrag steht, dann müsste man schauen, was denn dann im Pachtvertrag steht. Alles andere ist ins dunkele spekuliert.

Ausserdem würde ich es auf keinen Fall so sehen, dass bei einer Einschränkung der Anzahl der unentgeltlichen Begehungsscheine eine Einzelabschussgenehmigung dazu zählt. Das sind doch beides grundlegend verschiedene Dinge. Ein Wort: Nein.
 
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Lieber Bukett,

die Erteilung von Jagderlaubnissen and Dritte wird regelmäßig an zwei Stellen gereglt durch das jeweilige Landesjagdgesetz und durch den Pachtvertrag.

Das Erstere kann ich für BaWü nachlesen, das zweite für Dein Revier nicht.

Das erstere machte keinen Unterschied ob es sich um eine schriftliche oder in anderer Art und weise erteilte Jagderlaubnis handelt. Es unterscheidet primär nur nach entgeltlich und unentgeltlich und nimmt dann entgeltlich erteilte Jagderlaubnisse für Einzalabschüsse von Beschränkungen aus. Unentgeltlich erteilte Jagderlaubnisse beschränkt es nicht.

Dein Jagdpachtvertrag regelt gem. Deinen postings die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen es kommt also auf die Art und Weise an, wie die Jagderlaubnis erteilt ist. Wurde sie schriftlich erteilt unterliegt sie den Beschränkungen des Vertrages. Gesetzliche Ausnahmen für Einzelabschüsse interessieren nicht, es kommt nur darauf an was im Vertrag steht.

Editier weil flasches LJG benutzt

Angesichts des obigen und der Tatsache daß Du hier nicht den Vertragstext ...edit ... wie kannst Du da eine klare Antwort erwarten?

Was nützt Dir eine Interpretation des Landesjagdgesetzes, wenn die Beschränkung nur in Deinem Pachtvertrag steht?

Nimm Deinen Pachtvertrag ...edit..., geh damit zu einem Anwalt der sich mit Jagdrecht auskennt und Du wirst Antwort erhalten.

WH
Amadeus
 
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Hunsrückwilderer schrieb:
Ausserdem würde ich es auf keinen Fall so sehen, dass bei einer Einschränkung der Anzahl der unentgeltlichen Begehungsscheine eine Einzelabschussgenehmigung dazu zählt. Das sind doch beides grundlegend verschiedene Dinge. Ein Wort: Nein.

Das würde ich so nicht sehen. Eine Einzelabschußgenehmigung ist zuallererst eine Jagderlaubnis. Wird die Jagd vom Jagdgast unbegleitet ausgeübt so hat er einen Jagderlaubnisschein je nach Landesrecht auch Begehungsschein genannt mitzuführen. Was also ist eine schriftlich erteilte Jagderlaubnis für einen Einzelabschuß wenn nicht ein Begehungsschein?

Anders gefragt, wo steht daß unter einem Begehungsschein eine Jagderlaubnis zu verstehen ist, die über Einzelabschüsse hinausgeht?

Für diese Interpretation spricht auch der Wortlaut einiger LJG (z.B. NRW) und der von TB gepostete vertragstext. Der § 10 des LJG BaWü gibt dazu aber leider nichts her.

WH
Amadeus
 
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Hallo, Amadeus,

was hat denn der § 12 Abs.2 des LJadG von Ba.-Wü. (Erlöschen des Jagdpachtvertrages) mit meiner Frage zu tun, und darüber hinaus kann es doch,wenn du das meinst,dem Verpächter völlig egal sein ob bei der verpachteten Fläche 5 oder 10 Pächter zulässig sind. Seine Vorgabe ist, daß die Jagd an 2 Jäger verpachtet wird und 2 unentg. Begehungsscheine ausgefertigt werden können.(das ist als Beispiel zu verstehen, oder ist das so schwer?)
Meine Frage ist: (schon 5 mal gefragt) Wenn die 2 Begehunsscheine erteilt sind, kann ich dann trotzdem eine Einzelabschußgenehmigung erteilen?
Dies ist der Kernpunkt meiner Frage, das hat doch mit der Reviergröße nichts zu tun, da ja der Verpächter die Vorgaben im Pachtvertrag stehen hat.

Ich hoffe und würde mich freuen und mich bedanken, wenn es dazu mal eine,wenigstens einigermaßen kompetente Meinung gibt.

Mit WmH, Bukett.
 
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Bukett schrieb:
Hallo, Amadeus,

was hat denn der § 12 Abs.2 des LJadG von Ba.-Wü. (Erlöschen des Jagdpachtvertrages) mit meiner Frage zu tun, .....

Oooops ich habe das falsche LJG benutzt. Damit ist auch die Anmerkung zur Reviergröße hinfällig.

In BaWü ist es § 10. :oops:

Habe mich editiert, danke für den Hinweis.

Für Deine Frage ändert sich aber nichts. Es kommt auf den Wortlaut des Pachtvertrages an. Die gesetzliche Behandlung von Einzelabschüssen spielt keine Rolle.

WH
Amadeus
 
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Ich glaube, Amadeus meint § 10 Abs. 2 LJG.

Ich fasse Deine Situation mal so zusammen:

Ein Jagdpachtvertrag (2 Pächter) regelt, dass zwei unentgeltliche Begehungsscheine ausgestellt werden können. Beide werden vergeben und nun soll eine unentgeltliche Einzelabschussgenehmigung erteilt werden.

1. Das LJG steht dem nicht im Wege. Die einzigen Beschränkungen im LJG gilt gem. § 10 Abs. 2 LJG für entgeltliche Begehungsscheine, es sei denn, die UJB untersagt die weitere Ausstellung von Jagderlaubnissen gem. § 10 Abs. 3 LJG.

2. Daher ist zu fragen, ob sich eine entsprechendes Verbot aus dem Pachtvertrag ergibt. Sofern nicht ausdrücklich auf Einzelerlaubnisse Bezug genommen wird, kann man sich höchstens fragen, ob sich aus der Beschränkung der unentgeltlichen Begehungsscheine entsprechendes ergibt. Man müsste also diese Klausel dahingehend auslegen können, dass nicht nur unentgeltliche Begehungsscheine beschränkt werden, sondern auch Einzelabschussgenehmigungen.
Dies ist meiner Meinung nach nicht der Fall. Während der sog. Begehungsschein den Inhaber dazu berechtigt, im Revier eigen- und selbstständig auf die Jagd zu gehen, muss der Jagdgast, der eine solche Bescheinigung nicht hat, von einem Jagdausübungsberechtigten begleitet werden. Sinn und Zweck der Beschränkung ist es doch zu verhindern, dass eine beliebige Anzahl von Personen mehr oder weniger unbeaufsichtigt die Jagd ausübt und so eine gewisse Überwachung, Sicherheit und Ordnung der Jagdausübung sichergestellt wird, gerade wenn es um die Frage der Verantwortlichkeit geht (wer hat geschossen). Dieses Ziel wird bei einer Einzelabschusserlaubnis nicht gefährdet, da hier der Jagdgast gem. § 10 Abs. 4 LJG begleitet werden muss. Etwas anderes dürfte gelten, wenn die Einzelabschusserlaubnis hingegen schriftlich erteilt wird, so dass der Jagdgast gem. § 10 Abs. 4 LJG eigenständig jagen kann.

Anders formuliert: Ich würde einen "unentgeltlichen Begehungsschein" als schriftliche Jagderlaubnis gem. § 10 Abs. 4 LJG interpretieren. Sofern eine solche nicht erteilt wird, ist der Einzelabschuss nicht auf die unentgeltlichen Begehungsscheie anzurechnen, der Jagdgast muss aber gem. § 10 Abs. 4 LJG begleitet werden.

Einigermaßen kompetente Meinungen gibt es übrigens gegen Geld bei einem zugelassenen Rechtsanwalt. Nur mal so nebenbei.
 
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Hunsrückwilderer schrieb:
.... Etwas anderes dürfte gelten, wenn die Einzelabschusserlaubnis hingegen schriftlich erteilt wird, so dass der Jagdgast gem. § 10 Abs. 4 LJG eigenständig jagen kann.

....

Ich denke ich habe das Zitat in Deinem Sinne ausgebessert. Falls ich irre sag's mir bitte falls nicht gilt: Nicht anders versuche ich ihm die ganze Zeit zu erklären.

Edit:

Wobei ich die begleitete Jagdausübung durch Jagdgäste im Pachtvertrag garnicht geregelt sehe. Es wäre also egal ob der begleitete Jagdgast die Erlaubnis zum Einzelabschuß oder giiech für den ganzen Abschußplan nebst Raub und Schwarzwild erhält, solange ihm die Erlaubnis nicht schriftlich erteilt wird.

WH
Amadeus
 
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Nachdem ich zwischenzeitlich etwas den Durchblick verlor, Amadeus mir beim wiederfinden behilflich war, verwirren mich Hunsrückwilderers Ausführungen nun gänzlich. Für mich entspricht der §10 LJG BaWü dem §12 LJG NRW.

Habe ich das richtig verstanden, wenn ich behaupte, dass es basierend auf dem Gesetzestext eine schriftliche "Einzelabschussgenehmigung", mit der ein Jäger zeitlich befristet und eigenständig auf ein genehmigtes Tier die Jagd ausüben dürfte, ohne Einfluss durch die im Pachtvertrag limitierten entgeldlichen/unentgeldlichen Begehungsscheine nicht geben kann?

Irritiert,
Tristan
 
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Tristan schrieb:
Habe ich das richtig verstanden, wenn ich behaupte, dass es basierend auf dem Gesetzestext eine schriftliche "Einzelabschussgenehmigung", mit der ein Jäger zeitlich befristet und eigenständig auf ein genehmigtes Tier die Jagd ausüben dürfte, ohne Einfluss durch die im Pachtvertrag limitierten entgeldlichen/unentgeldlichen Begehungsscheine nicht geben kann?

Irritiert,
Tristan

Ja. Immer unter der Voraussetzung, der Pachtvertrag enthält keine expliziteren Regelungen zu Einzelabschüssen.

WH
Amadeus
 
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Ich weiß nicht genau, ob ich Dich richtig verstehe. Aber wenn der Jagdpachtvertrag eine Limitierung von Jagderlaubnisscheinen vorsieht und diese erschöpft sind, dann kann man eine Einzelabschussgenehmigung nicht schriftlich erteilen, damit der Jagdgast eigenständig jagen kann. Möglich ist es hingegen, dass man den Jagdgast bei der Ausübung begleitet - es sei denn, auch das würde im Jagdpachtvertrag ausgeschlossen werden.
Man kann es natürlich schon, vor allem spricht das LJG nicht dagegen. Allerdings hat die Jagdgenossenschaft die Möglichkeit, dagegen vorzugehen oder ggf. Konsequenzen daraus zu ziehen (Klage auf Unterlassung, Schadensersatz wohl nur theoretisch, Abmahnung, Kündigung).
 
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Hunsrückwilderer schrieb:
Ich weiß nicht genau, ob ich Dich richtig verstehe. Aber wenn der Jagdpachtvertrag eine Limitierung von Jagderlaubnissscheinen vorsieht und diese erschöpft sind, .....

Ich habe wieder etwas korrigiert. Bei Deinem ursprünglichen Text wäre mit Jagdgästen, begleitet oder unbegleitet schluß.

WH
Amadeus
 
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Hallo,
meine vorerst letzte Frage: kann ich nun, unter den vorher geschilderten Umständen, eine Einzel-Abschußgenehmigung ausstellen oder muß ich vorher einen Rechtsanwalt einschalten? Das schreit doch zum Himmel, wenn bei unseren hochintelligente Gesetzesmachern die Rechtslage nicht eindeutig ist, oder wenn sie für diese Herren so eindeutig ist, daß sie aber ein normal Sterblicher nicht versteht. Ich verstehe die Welt nicht mehr.

Mit Wmh, Bukett.
 
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@ Amadeus: Dankeschön! Hast natürlich recht. Bin gerade am Überlegen, Dir in Zukunft meine Texte vorab zum Korrekturlesen zu geben.

@Bukett: Sag mal, wo ist denn jetzt eigentlich Dein Problem? Eine hundertprozentig verlässliche Antwort kann man Dir bei einer theoretischen Frage nicht geben. Die ganze Chose hier ist sowieso Irrsinn, solange man nicht einen konkreten Jagdpachtvertrag zu Grunde legt. Manchmal ändert da ein am Ende eines Abschnittes platzierter Satz die ganze Lage.
Aber nochmal.

Ausgangssituation:
Jagdpachtvertrag regelt, dass nicht mehr als zwei unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgestellt werden dürfen. Beide werden ausgestellt auf Person A und Person B. Nun soll Jäger C die Möglichkeit bekommen, unentgeltlich einen Hirsch zu schiessen.

Möglichkeiten:
1. Ausstellen eines Jagderlaubnisscheines
Dies würde dem Jäger C die Möglichkeit eröffnen, sich jederzeit alleine und selbstständig in den Wald zu setzen und gemäß den auf seinem Jagderlaubnisschein ( Muster )freigegebenen Wildarten und Stückzahlen zu jagen (§ 10 Abs. 4 LJG B-W). Da jedoch schon zwei unentgeltliche Jagderlaubnisscheine vergeben sind, ist dies nicht ohne weiteres möglich, da sich der Pächter vertraglich verpflichtet hat, nicht mehr als zwei Jagderlaubnisscheine auszustellen. Tut er es dennoch, hat der Verpächter die Möglichkeit, mit juristischen Mitteln dagegen vorzugehen (siehe oben) Entweder A oder B geben also ihren Schein für die Zeit, in der C jagt, zurück, oder man einigt sich anderweitig mit dem Verpächter. Da Du ja aber Fan kurzer Worte bist: NEIN.

2. Jagdausübung in Begleitung
Es bleibt damit die Möglichkeit, dass der Jäger C von einem Jagdausübungsberechtigten oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird, § 10 Abs. 4 LJG B-W. Dies ist ohne weiteres möglich, sofern der Jagdpachtvertrag nichts anderes bestimmt. Mit kurzen Worten: JA.
 
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Bukett schrieb:
Hallo,
meine vorerst letzte Frage: kann ich nun, unter den vorher geschilderten Umständen, eine Einzel-Abschußgenehmigung ausstellen oder muß ich vorher einen Rechtsanwalt einschalten? Das schreit doch zum Himmel, wenn bei unseren hochintelligente Gesetzesmachern die Rechtslage nicht eindeutig ist, oder wenn sie für diese Herren so eindeutig ist, daß sie aber ein normal Sterblicher nicht versteht. Ich verstehe die Welt nicht mehr.

Mit Wmh, Bukett.

Meine vorerst letzte Antwort:

Was nützt Dir die Kenntnis der eindeutigen Gesetzeslage wenn der Haken im genauen und vollständigen Wortlaut Deines Pachtvertrages zu suchen ist, den wir nicht kennen und weshalb Du auch kein ja oder nein als Antwort bekommen kannst.

Im Klartext: Der Gesetzgeber hat nichts dagegen wenn Du 1000 oder auch mehr Einzeljagderlaubnisse erteilst, selbst die Anzahl der unentgeltlichen Begehungsschein ist ihm in BaWü egal. Was Du aber mit Deinem Verpächter im Detail vereinbart hast können wir nicht nachlesen und Du postest ja den genauen Wortlaut des Vertrages auch nicht. Also geh zum Anwalt da wird Dir geholfen.

WH
Amadeus

Nachtrag manchmal hängt die ganze Geschichte nicht nur an einem Satz sondern an einem Komma oder Punkt.

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