Hallo,
ich bedanke mich für die rege Beteiligung des Forums und sehe auch, daß sich Dinge entwickeln, die doch garnicht so selbsverständlich sind und die man auch im Hegering oder beim Stammtisch sehr schwer lösen kann.Ich glaube, daß über die Einzelabschußgenehmigung von 5 Leuten jeder eine andere Meinung hat. Probiert doch mal selbst, im Hegering oder beim Stammtisch, wie die Meinungen sind. (wenn dieser § nur in Ba.-Wü. gilt dann natürlich nur dort, denn nur hier ist er von Bedeutung).
Diejenigen Minister oder diese Sachverständigen, die diesen § ins LJagd.G eingebracht haben müssen sich doch irgendetwas dabei gedacht haben.
Wo kann man denn den Sinn und Zweck dieser Maßnahme erfahren?
Wenn ich zusammenfassen darf, dann sieht es beim Einzelabschuß (in Ba-Wü.) doch so aus: bei, durch den Verpächter beschränkten Anzahl der unentg. Begehungsscheine zählt die Erlaubnis eines Einzelabschusses als Begehungsschein mit. d.h. z.B. der Verpächter hat mir als Pächter im Pachtvertrag 2 unentgeltliche Begehungsscheine genehmigt, diese habe ich ausgestellt.
Die Vergabe eines Einzelabschusses ist dann nicht mehr möglich.
Es wäre trotzdem möglich, wenn er im Pachtvertrag ausdrücklich genehmigt ist, d.h. im Pachtvertrag müsste z.B. stehen: über die genehmigte Anzahl der unentg. Begehungsscheine hinaus, kann der Pächter Einzelabschußgenehmigungen erteilen.
Für eine Zustimmung oder einen Einspruch bin ich dankbar.
Ich weiß auch, daß die Anfangsfrage sich auf die Befugnis mehrerer Pächter bezog, aber ich habe den Eindruck, daß dieses Problem für Viele (vor allem in Ba.-Wü.) interessante Ergebnisse gebracht hat.
Dafür möchte ich mich bei den Teilnehmern bedanken.
Mit Wmh, Bukett.