- Registriert
- 21 Sep 2011
- Beiträge
- 1.952
Wer ein nach Jagdrecht bejagbares Stück wild erlegt wenn er/sie dazu prinzipiell vom Jagdberechtigten autorisiert wurde kann nicht wildern. Er/sie mag dabei gegen interne Absprachen verstoßen aber um interne Absprachen und deren Einhaltung kümmert sich das Jagdrecht - zum Glück - nicht.Ich sehe es eher so, dass mit Vorsatz gehandelt wurde. Man war in dieser Mär charakterlich nicht fähig den Finger gerade zu lassen, der Fehler wurde absichtlich herbei geführt!
Bzgl der Wilderei liegt Payton nicht ganz falsch wenn man gegen vorgegeben Absprache und Freigabe handelt, ob man das dann durchziehen muss ist eine andere Frage.