Selbstlader mit 10 Schuss ist auf dem Stand erlaubt !!!

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JMBrowning schrieb:
Das ergibt sich daraus, daß Du auf JJ nur eine 2+1 SLB erwerben darfst, die Du dann innerhalb von 2 Wochen anmeldest. Wobei der SB der Behörde selbstverständlich davon ausgeht, daß die auf JJ erworbene SLB nur ein 2-Schußmagazin hat. Beim Versuch, ihm eine mehrschüssige SLB "unterzujubeln" ist der begünstigende Verwaltungsakt namens WBK jedenfalls nichtig. Vermeintliche "Bauernschläue" oder Trickserei hilft da nicht wirklich weiter.
und wo steht das...?
oder redest du dich weiter darauf raus was SBs un-/rechtmäßig meinen tun zu müssen...?
 
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SheepShooter schrieb:
und wo steht das...?

§13(1)1 WaffG.

Da kann man dann wieder diskutieren, was das benötigen eines 10er selbstladers auf jagdschein glaubhaft macht (Abschuss von Wanderratte, hund und Katze??? Jagdschutz oder Eigentumsschutz (wenn Du mit der Begründung kommst wirds schwer mit der Zuverlässigkeit)???...

Da dies eher schwierig ist (in der praxis und mit etwas vernunft, nicht im forum)...

Solche diskussionen gibts eh nur in deutschland mit unseren gesetzen der tausend überschneidungen und ausnahmen, in anderen ländern steht dort ein satz: jäger dürfen folgende schusswaffen kaufen, besitzen und benützen: XXX.

Das liegt halt an den handwerklichen fähigkeiten unserer ekschberden im Gesetze fabrizieren.
 
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Wunderbar!
Im Gesetz steht dass man Waffen und Munition erwerben kann, wenn man sie zur Jagd oder zum Training benötigt.
Für SL heist das: Beim Schuss auf Wild mit 2-Schuss Magazin, für den Rest das lange Magazin.
Damit ist doch der ganze Quatsch hinreichend geklärt.
 
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saujager1977 schrieb:
§13 WaffG...
Da kann man dann wieder diskutieren...
:roll:

WaffG
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) 1Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. 2Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) 1Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. 2Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.
...
(6) 1Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. 2Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
...


BJagdG
§ 19 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist
...
2.
a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;
b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben;
c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;
d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
...


"Ende der Diskussion":?:
:roll:
 
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baikal schrieb:
Wunderbar!
Im Gesetz steht dass man Waffen und Munition erwerben kann, wenn man sie zur Jagd oder zum Training benötigt.
Für SL heist das: Beim Schuss auf Wild mit 2-Schuss Magazin, für den Rest das lange Magazin.
Damit ist doch der ganze Quatsch hinreichend geklärt.

Na dann...
 
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@SheepShooter

Danke für die ausführliche Zusammenfassung!

Ich
habe es verstanden!

---
Tom
 
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Na gut - bei soviel Merkbefreitheit gebe ich es auf. Macht was Ihr wollt, verliert Eure Zuverlässigkeit oder nicht, mir persönlich ist es grad "wurscht".

SheepShooter ist doch gewerblicher Waffenhändler. Also, Hosen runter!Äußere Dich mal ganz offen. Kann ich bei Dir eine in der Magazinkapazität unbeschränkte SLB oder SLF auf Jagdschein kaufen, und Du garantierst mir die problemlose Ausstellung einer WBK in Deiner Heimatregion?
 
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JMBrowning schrieb:
JJ ja gerade an der 2er Magazinkapazität festgemacht ist. Durch die Anmeldung des Erwerbs per JJ bekommst Du eine Besitzerlaubnis in Form einer WBK. Meldest Du also eine mehr als 3-schüßige SLB (2+1) als per JJ erworben an, verstößt Du gegen das Waffengesetz mit den entsprechend möglichen Folgen. Bedenke: Erwerb der mehrschüssigen SLB illegal, damit "Erschleichung eines begünstigenden Verwaltungsaktes" (WBK) durch Täuschung der die WBK ausstellenden Behörde, Führen einer Waffe, zu deren Erwerb es einer besonderen Erlaubnis (Voreintrag!) bedurft hätte...

Würde kein Problem geben da du auf deiner WBK garnicht eingetragen bekommst ob das gute Stück nun 2+1 oder 2+3 oder was auch immer hat.
Du wirst nichtmal danach gefragt oder so, und der Erwerb ist auch nicht illegal, also woher nimmst du deine Täuschung der Behörde?

mal davon abgesehen ein Zitat:
skolopender schrieb:
5...tja ...und ab sofort immer 10 er Schussgruppen machen und nicht mehr 3-5 wie bisher....

uh uh uh, davon rate ich dir dringend ab, dass bekommt einer .300Win.Mag. gar nicht, sogar 5er Schussgruppen sind schon zuviel.

Eine dreier Schussgruppe reicht völlig aus.

Hab das früher auch gemacht, und dann sah der Steyr Lauf innen am Übergang wie ein Schuppenkarpfen aus.

Das gilt wohl auch für geringere Kaliber? Bei den meisten Selbstladern geht das Nachladen aber auch recht flott, also warum ein 10er Magazin auf dem Stand?
 
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Zerkneter schrieb:
Würde kein Problem geben da du auf deiner WBK garnicht eingetragen bekommst ob das gute Stück nun 2+1 oder 2+3 oder was auch immer hat.
Du wirst nichtmal danach gefragt oder so, und der Erwerb ist auch nicht illegal, also woher nimmst du deine Täuschung der Behörde?

Du stehst im Revier an einer vielversprechenden Schneise auf der drückjagd, das 10er magazin in deiner SLB. Plötzlich kommt um die waldecke eine grüne gestalt. Du willst ihr noch zurufen: "mensch willy, warum bist Du nicht auf deinem Platz!?" Dabei ist es gar nicht willy, sondern ein freundlicher Beamter, welcher sich aus Interesse an dem eher ungewöhnlichen langen ding vor dem abzug mal deine waffe ansehen will.
Dem erklärst du dann, dass du heute nur katzen schiessen willst, deine auf jagdschein erworbene ursprünglich 2 schüssige slb extra dafür aufgerüstet hast und wilderer sowieso immer kommen können. Und dann werden wir endlich sehn wies ausgeht und wie ein echter experte - von manchen auch schlicht richter genannt - das ganze sieht... :wink:
 
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Ist ungefähr so, als wenn ich mit .22 auf Reh schieße.
Darf man nicht, macht aber meine .22 Waffe nicht illegal.
 
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razorback2 schrieb:
Ist ungefähr so, als wenn ich mit .22 auf Reh schieße.
Darf man nicht, macht aber meine .22 Waffe nicht illegal.

Noch nicht einmal wenn Du damit an einer Drückjagd teilnimmst und die besagte "grüne Gestalt" daher kommt.

We keine SLB mit einem Magazin >2 Schuß haben möchte braucht sich ja keine zu kaufen.
Diejenigen die es doch tun und damit nicht auf Wild schiessen, handeln nicht gesetzeswidrig.

Ist das so schwer zu begreifen?

---
Tom
 
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JMBrowning schrieb:
SheepShooter ist doch gewerblicher Waffenhändler. Also, Hosen runter!Äußere Dich mal ganz offen. Kann ich bei Dir eine in der Magazinkapazität unbeschränkte SLB oder SLF auf Jagdschein kaufen, und Du garantierst mir die problemlose Ausstellung einer WBK in Deiner Heimatregion?
Ich garantiere dir garnichts... schon garnicht das deine SBs sich an die Gesetze halten und dass dir auch so gesetzesrichtig kommunizieren...
Welche Rechtsgrundlage haben sie dir denn dazu genannt... das würde der Richter dann nämlich auch gerne wissen... :roll:

Garantie...? - dafür gibt es zu viele die ihr eigenes Süppchen kochen...
Da hätten wir die Magazinbegrenzer (ohne das die das durchsetzen - sonst müssten die Magazine unwiederbringlich mit der Waffe verbunden sein, damit auch kein anderes Magazin rein passt... hast dich schonmal gefragt, warum du große Magazine überhaupt kaufen darfst...?)
Dann die Schalldämpfer-sind-verboten...
Dann die Sonstwas-Nachweis-bedürfer...
Dann jene die rechtswidrige Vor-Ort-Überprüfungen der Waffen machen... und so dreißt sind sich das auch noch bezahlen zu lassen...
Dann jene Ich-bin-hier-nur-zu-Aushilfe-kann-mir-das-aber-nicht-vorstellen-dass-das-erlaubt-ist...
Und mein besonderer Favorit... Ich-mache-meine-eigene-Waffengesetzpolitik...
Die Liste ist leider beliebig erweiterbar...

Dabei ist es doch so einfach einfach mal ins Gesetz zu schauen... auch für einen SB...
Und wo wir gerade beim Thema sind... dem BKA kann man auch nicht trauen... die geben derartigen rechtswidrigen Mist von sich, dass wenns jeder so machen würde keiner Zuverlässig und Gesetzestreu wäre...

Und dann zu dem Männchen im Walde... was will der den feststellen...? das ich mit einem zu großen Magazin noch nicht auf Wild geschossen habe...? :roll:
Schaut man ins Gesetz stellt man fest, dass man alles richtig gemacht hat... man könnte sogar darüber Nachdenken einen wegen Jagdstörung auszuteilen...
Ansonsten sollte jeder, der ein Auto fährt was mehr als 100km/h fährt wegen überhöhter Geschwindigkeit verurteilt werden... er könnte ja, wenn er nur wollte...
Entsprechend ist jeder Jäger mit Taschenlampe auch gleich die Papiere los... er könnte ja sein Ziel beleuchten... selbes Gesetz, selber Paragraph...
Ein Männlein steht im Walde... :roll:

Nochmal... der Schuss auf Wild mit großem Magazin ist verboten... er ist sogar dann verboten, wenn in dem 10-Schuss-Magazin gerade nur 2 drin sind...
Alles andere ist erlaubt und vom Waffengesetz und Jagdgesetz abgedeckt...

Und um wieder zu @JMBrowning zurück zu kommen...
War das dein Argument...? mich fragen, was dein SB so treiben könnte...? beantworte dir und uns ENDLICH die Frage selber und stell die Gesetzestexte ein auf die du und dein SB sich berufen möchten und tanz hier nicht weiter um den heißen Brei herum...
 
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Warum den gleich die Contenance verlieren, allerwertester SheepShooter! Tanz doch nicht um den heißen Brei herum und beantworte einfach nur meine Frage: verkaufst Du als gewerbetreibender Waffenhändler mir als Jäger aufgrund meines JJ z.B. eine Molot mit einem mehr als 2 Patronen passenden Magazin und kannst mir gewährleisten, daß ich diese auf JJ erworbene 10-schüssige SLB bei der für Deinen Wohnort zuständigen Behörde problemlos in meine WBK eingetragen bekomme, ohne Trickserei?

Da die für Dich zuständige Behörde übrigens auch für mich zuständig ist, ist Deine Antwort übrigens sehr leicht nachprüfbar.
 
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JMBrowning schrieb:
uihhh schrieb:
entsprechend umfaßt meine erwerbsgenehmigung (jagdschein) alles was damit in verbindung steht ... trainieren auf dem stand, einschießen im revier u.s.w.

all diese dinge sind abgedeckt und legal. lediglich wird im bjg eingeschränkt, daß mit einer slb nicht auf wild geschossen werden darf, wenn das magazin mehr als 2-schuß faßt.

damit sollte auch dir klar geworden sein, daß jagdwaffen für mehr als den reinen schuß aufs wild erworben werden dürfen, womit dann auch für den erwerb und den besitz die einschränkungen der sachlichen verbote bjg §19 gelten.

identisch ist es mit der slb mit einem magazin größer als 2-schuß. ich darf sie mitnehmen, einschießen u.s.w., nur darf ich damit nicht auf wild schießen.

Ihr macht einen grundlegenden Denkfehler - oder hat schon mal jemand in den letzten Jahren eine SLB ohne Magazinbegrenzung auf JJ erworben. Dabei bewußt nur die Waffe mit größerem Magazin - nicht etwa eine 2-Schußvariante und ein großes Magazin "dazu"?

Die mir bekannten Händler und Büma verkaufen SLB auf JJ jedenfalls ausschließlich mit 2-Schußmagazin. Selbstverständlich als Zubehör größere Magazine dazu- quasi die "Auslands-Jagdlösung"...

meine zuletzt eingetragene slb hat in der wbk nicht mal mehr den hinweis eines 2-schuß-magzins. eine frühere waffe hatte das noch dazu in der wbk stehen.
 

M03

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saujager1977 schrieb:
Zerkneter schrieb:
Du stehst im Revier an einer vielversprechenden Schneise auf der drückjagd, das 10er magazin in deiner SLB. Plötzlich kommt um die waldecke eine grüne gestalt. Du willst ihr noch zurufen: "mensch willy, warum bist Du nicht auf deinem Platz!?" Dabei ist es gar nicht willy, sondern ein freundlicher Beamter, welcher sich aus Interesse an dem eher ungewöhnlichen langen ding vor dem abzug mal deine waffe ansehen will.

Wenn dieses grüne Männchen , ein Troll ? , das so macht wie du beschreibst, dann überschreitet es deutlich seine Kompetenzen.
 
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