Selbstlader mit 10 Schuss ist auf dem Stand erlaubt !!!

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anonym

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Jagdrecht
Waffenrecht
Schießstandordnung des Schießstandbetreibers

3 Dinge die jeder Waffenbesitzer und Jäger kennen solte.
3 Dinge zu unterscheiden scheint wohl immer noch ,selbst nach den hundertsen Threat, zuviel zu sein.

Jawohl: BKA Bescheid, Bundeskanzlerin,UNO und Papst fragen und zu einer klaren Aussage zwingen...
ist ja auch viel einfacher, als sich die Gesetze einfach mal anzusehen, die zu diesen Themen relevant und fürs eigene Verhalten wichtig sind.

Aber Hauptsache ist, man weiß, ob man links oder rechtshändig die deutsche Jagd tottrinkt...

B
 
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anonym

Guest
bunduki schrieb:
Jawohl: BKA Bescheid, Bundeskanzlerin,UNO und Papst fragen und zu einer klaren Aussage zwingen...

Aber Hauptsache ist, man weiß, ob man links oder rechtshändig die deutsche Jagd tottrinkt...

Sind halt Römer

meint Asterix
 
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uihhh schrieb:
entsprechend ist das führen, einschießen, ja ggf. sogar das zielen auf wild mit slb und einem größeren magazin wie 2-schuß zulässig ... nur eben das schießen darauf nicht.

Auch auf die Gefahr einer Wiederholung hin: nein das ist nicht zulässig, wenn die SLB auf JJ erworben wurde. Entscheidend ist das Dir für den Erwerb einer SLB auf JJ zugestandene Bedürfnis einer solchen Waffe mit einem Magazin, das nicht mehr als 2 Patronen aufnehmen darf. Führst Du die Waffe mit einem größeren Magazin, so ist das illegal, da Du die Waffe mit der Legitimation JJ so nicht hättest erwerben und besitzen dürfen. Was Du nicht auf JJ erwerben durftest und nicht besitzen darfst, kannst Du also auch nicht legal führen und/oder nutzen. Etwas anderes wäre es, wenn Du die SLB mit dem größeren Magazin per WBK mit Voreintrag erworben hättest. Dann hätte die Registrierung beim anmelden des Kaufes nur rein deklaratorischen Charakter, weil Dir der Erwerb und anschließende Besitz ja vorher genehmigt worden wäre. Das ist beim Erwerb auf JJ aber nun gerade nicht der Fall, da das Bedürfnis zum Erwerb auf JJ ja gerade an der 2er Magazinkapazität festgemacht ist. Durch die Anmeldung des Erwerbs per JJ bekommst Du eine Besitzerlaubnis in Form einer WBK. Meldest Du also eine mehr als 3-schüßige SLB (2+1) als per JJ erworben an, verstößt Du gegen das Waffengesetz mit den entsprechend möglichen Folgen. Bedenke: Erwerb der mehrschüssigen SLB illegal, damit "Erschleichung eines begünstigenden Verwaltungsaktes" (WBK) durch Täuschung der die WBK ausstellenden Behörde, Führen einer Waffe, zu deren Erwerb es einer besonderen Erlaubnis (Voreintrag!) bedurft hätte... - die Gefährdung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist immens. Auch wenn die meisten Beteiligten dieses Threads es gerne anders hätten.

Im übrigen plädiere ich dafür, daß die Begrenzung der Magazinkapazität auf 2-schuß, die im BJG steht und letztendlich auch Rechtsfolgen dadurch begründet, aus dem Bereich der sachlichen Verbote des BJG herausgenommen wird. Praktikabel erschiene mir eine Definition in etwa: " Verboten ist es, auf Wild mit Selbstladewaffen zu schießen, deren Magazinkapazität erheblich größer ist, als durchschnittlich bei Jagdwaffen mit manueller Repetierfunktion üblich, oder deren Magazin mehr als xx Zentimeter aus dem Magazinschacht heraussteht".
 
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das ist mithin blödsinnig...
denn dann müsste die Mehrladeeinrichtung dauerhaft umgebaut werden, in der Art, dass - "nicht mit allgemein üblichen Werkzeug" - Rückbau unmöglich ist...
also Magazin festschweißen...

die Behörden fragen diesbezüglich nach und verweigern die Eintragung, weil sie 'meinen', dass das so sein muss... 'weil das ja so im JagdG steht'... was es bei genauerer Betrachtung ja nicht tut...

das JagdG ist da recht eindeutig zur Frage der Magazine...
das WaffG bezieht sich ja konkret auf die sachlichen Verbote des JagdG... eine Selbstladewaffe mit 3+Schuss-Magazin ist nur eingeschränkt verwendbar, aber nicht verboten...

ansonsten dürften Waffen in Kaliber kleiner 6,5 auch nicht auf Jagdschein erworben werden, da ja auch nur eingeschränkt jagdlich verwendbar...

praktisch gesehen bricht man sich aber keinen Zacken aus der Krone, wenn man der Behörde artig auch den Besitz eines 2-Schuss-Magazines versichert... weil für das Wild braucht man es ja... was nachher in der Kniffte drin steckt bestimmt das Jagdgesetz, je nachdem was man damit gerade 'vor' hat...
ansonsten Recht sprechen lassen...
 
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Jedermann kann auf dem Schießstand mit Waffen schießen für die er keine Erwebsberechtigung hat, reicht das nicht?
 
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@JMBrowning

Deine Argumentation ist weder logisch noch ist sie vom Gesetz gedeckt.
Ist denn tatsächlich so schwer die entsprechenden Gesetze zu lesen und sie zu verstehen? Wenn ja sollte man sich sie sich von jemanden erklären zu lassen der etwas davon versteht.
Es ist keine Schande wenn man einsieht dass man sich geirrt hat.

---
Tom
 
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baikal schrieb:
Jedermann kann auf dem Schießstand mit Waffen schießen für die er keine Erwebsberechtigung hat, reicht das nicht?

Das ist korrekt. Auf dem Schießstand kannst Du Dein Bananenmagazin vollmachen und losräuchern, wie Du willst. Aber eben nur dort - nicht im Revier, nicht beim "Jagdschutz", nicht beim Katzen-Culling, nicht zuhause. Immer vorausgesetzt, der Erwerb Deiner SLB geschah mit JJ.
 
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JMBrowning schrieb:
uihhh schrieb:
entsprechend ist das führen, einschießen, ja ggf. sogar das zielen auf wild mit slb und einem größeren magazin wie 2-schuß zulässig ... nur eben das schießen darauf nicht.

Auch auf die Gefahr einer Wiederholung hin: nein das ist nicht zulässig, wenn die SLB auf JJ erworben wurde. Entscheidend ist das Dir für den Erwerb einer SLB auf JJ zugestandene Bedürfnis einer solchen Waffe mit einem Magazin, das nicht mehr als 2 Patronen aufnehmen darf. Führst Du die Waffe mit einem größeren Magazin, so ist das illegal, da Du die Waffe mit der Legitimation JJ so nicht hättest erwerben und besitzen dürfen.

deien ganze logik scheitert schon daran, daß der erwerb von jagdwaffen nicht nur zum zwecke des schusses auf wild genehmigt wird, sondern allgemein zur "jagd", was dann auch behinhaltet, daß ich damit z.b. trainieren, sie im revier einschießen, den jagdschutz ausüben u.s.w darf.

entsprechend umfaßt meine erwerbsgenehmigung (jagdschein) alles was damit in verbindung steht ... trainieren auf dem stand, einschießen im revier u.s.w.

all diese dinge sind abgedeckt und legal. lediglich wird im bjg eingeschränkt, daß mit einer slb nicht auf wild geschossen werden darf, wenn das magazin mehr als 2-schuß faßt.

damit sollte auch dir klar geworden sein, daß jagdwaffen für mehr als den reinen schuß aufs wild erworben werden dürfen, womit dann auch für den erwerb und den besitz die einschränkungen der sachlichen verbote bjg §19 gelten.

zudem wurde hier schon folgerichtig angeführt, daß ich ja auch in ein hochwild revier mit einer waffe fahren kann, die weniger als 6,5mm hat, da ich dort ja z.b. auch die waffe einschießen darf. somit ist es legal eine waffe mit weniger als 6,5mm in einem hochwildrevier zu führen, obwohl der schuß mit dieser waffe auf hochwild laut §19 nicht erlaubt ist.

identisch ist es mit der slb mit einem magazin größer als 2-schuß. ich darf sie mitnehmen, einschießen u.s.w., nur darf ich damit nicht auf wild schießen.
 
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JMBrowning schrieb:
baikal schrieb:
Jedermann kann auf dem Schießstand mit Waffen schießen für die er keine Erwebsberechtigung hat, reicht das nicht?

Das ist korrekt. Auf dem Schießstand kannst Du Dein Bananenmagazin vollmachen und losräuchern, wie Du willst. Aber eben nur dort - nicht im Revier, nicht beim "Jagdschutz", nicht beim Katzen-Culling, nicht zuhause. Immer vorausgesetzt, der Erwerb Deiner SLB geschah mit JJ.

wo steht das?
 
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Tom Hunter schrieb:
@JMBrowning

Deine Argumentation ist weder logisch noch ist sie vom Gesetz gedeckt.

Findest Du? Ich persönlich finde sie zwingend logisch, weil so gesetzlich geregelt.

Ist denn tatsächlich so schwer die entsprechenden Gesetze zu lesen und sie zu verstehen? Wenn ja sollte man sich sie sich von jemanden erklären zu lassen der etwas davon versteht.
Es ist keine Schande wenn man einsieht dass man sich geirrt hat.

---
Tom

Für mich ist es einfach - für andere scheinbar nicht. Gerne ließe ich mich belehren, daß ich mit meiner Auffassung falsch liege - allein, Wunschdenken ist wenig zielführend. Bis zur letzten Waffenrechtsänderung war ja alles so, wie verschiedene es meinen. Nur ist leider bei der letzten Änderung der rein deklaratorische Charakter der WBK für den JJ-Inhaber entfallen, und die WBK ist jetzt wie beim Sportschützen die Besitzerlaubnis. Damit darfst Du eben nur eine SLB mit 2-er Magazin besitzen, wenn Du sie auf den JJ erworben hast. Da Du als JJ-Inhaber also keine mehr als 3-schüssige SLB besitzen darfst, wie sollst Du sie dann führen dürfen? Der JJ als Erlaubnis zum Führen einer im Eigentum befindlichen Waffe, für die ich als Jäger keine Besitzerlaubnis erlangen kann? Das soll logisch sein?
 
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Das ist korrekt. Auf dem Schießstand kannst Du Dein Bananenmagazin vollmachen und losräuchern, wie Du willst.

Womit die eigentliche Frage dieses Threads von Dir richtig beantwortet wäre.

Aber eben nur dort - nicht im Revier, nicht beim "Jagdschutz", nicht beim Katzen-Culling, nicht zuhause. Immer vorausgesetzt, der Erwerb Deiner SLB geschah mit JJ.

Dafür liefere bitte den Beweis anhand der Gesetzestexe.
Bitte nicht Deine persönliche Auffassung davon!
Danke!

---
Tom
 
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JMBrowning schrieb:
Findest Du? Ich persönlich finde sie zwingend logisch, weil so gesetzlich geregelt.
dann zeig mal her... oder sag die entsprechenden §§...
falls du es nicht zu Hand hast gibts hier die Onlineversionen direkt vom Gesetzgeber:
WaffG
BJagdG

oder zählt das zu den ungeschriebenen aaGdW und du beziehst dich hierbei auf BJagdG §1(3)...? :roll:
 
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uihhh schrieb:
entsprechend umfaßt meine erwerbsgenehmigung (jagdschein) alles was damit in verbindung steht ... trainieren auf dem stand, einschießen im revier u.s.w.

all diese dinge sind abgedeckt und legal. lediglich wird im bjg eingeschränkt, daß mit einer slb nicht auf wild geschossen werden darf, wenn das magazin mehr als 2-schuß faßt.

damit sollte auch dir klar geworden sein, daß jagdwaffen für mehr als den reinen schuß aufs wild erworben werden dürfen, womit dann auch für den erwerb und den besitz die einschränkungen der sachlichen verbote bjg §19 gelten.

identisch ist es mit der slb mit einem magazin größer als 2-schuß. ich darf sie mitnehmen, einschießen u.s.w., nur darf ich damit nicht auf wild schießen.

Ihr macht einen grundlegenden Denkfehler - oder hat schon mal jemand in den letzten Jahren eine SLB ohne Magazinbegrenzung auf JJ erworben. Dabei bewußt nur die Waffe mit größerem Magazin - nicht etwa eine 2-Schußvariante und ein großes Magazin "dazu"?

Die mir bekannten Händler und Büma verkaufen SLB auf JJ jedenfalls ausschließlich mit 2-Schußmagazin. Selbstverständlich als Zubehör größere Magazine dazu- quasi die "Auslands-Jagdlösung"...
 
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Tom Hunter schrieb:
Da Du als JJ-Inhaber also keine mehr als 3-schüssige SLB besitzen darfst,

Wo bitte steht das?????

---
Tom

Das ergibt sich daraus, daß Du auf JJ nur eine 2+1 SLB erwerben darfst, die Du dann innerhalb von 2 Wochen anmeldest. Wobei der SB der Behörde selbstverständlich davon ausgeht, daß die auf JJ erworbene SLB nur ein 2-Schußmagazin hat. Beim Versuch, ihm eine mehrschüssige SLB "unterzujubeln" ist der begünstigende Verwaltungsakt namens WBK jedenfalls nichtig. Vermeintliche "Bauernschläue" oder Trickserei hilft da nicht wirklich weiter.
 
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