Selbstlader mit 10 Schuss ist auf dem Stand erlaubt !!!

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Hallo,

das Thema Selbstlader hat mich doch sehr interessiert und daher
habe ich heut morgen bei einer großen deutschen Behörde (BKA) angerufen und dort wurde mir durch einen Sachbearbeiter mitgeteilt,das es sehr wohl erlaubt ist,mit einem Selbstlader und vollem 10 Schuß Magazin auf dem Stand zu schießen.

Das Verbot,auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen,gilt halt nur für Wild und nichts anderes.
 
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Das ist schön, kann sich der Sachbearbeiter auch noch an die Auskunft erinnern, wenn seine Kollegen anrücken??? :wink:
 
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Mal im Ernst: Das ist doch nix Neues, oder? Probleme macht da die höchstens die DJV-Schiessvorschrift und/oder das Hausrecht des Schiessstandbetreibers.
 
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Hunsrückwilderer schrieb:
Probleme macht da die höchstens die DJV-Schiessvorschrift und/oder das Hausrecht des Schiessstandbetreibers.

Die DJV-Schießvorschrift eher nicht,da darin geschrieben steht,das man der Standaufsicht mitzuteilen hat,das man sein Magazin mit mehreren Patronen lädt.
Über die Geflogenheiten des Betreibers sollte man sich natürlich vorher informieren.

Sorge machen mir da eher ein paar ergraute Herren im Vorstand der Jägerschaft,die meinen das ist so und bleibt auch so. :roll:
 
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Eggbert schrieb:
Das Verbot,auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen,gilt halt nur für Wild und nichts anderes.

nochmal nachgefragt ... auf was bezieht sich das "gilt für wild und nichts anderes"?

ich bin ja schon lange der meinung, daß es wie im §19 heißt, daß das magazin nur für den "schuß auf wild" bei slb und va maximal 2-schuß aufnehmen darf.

entsprechend ist das führen, einschießen, ja ggf. sogar das zielen auf wild mit slb und einem größeren magazin wie 2-schuß zulässig ... nur eben das schießen darauf nicht.
 
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ich bin ja schon lange der meinung, daß es wie im §19 heißt, daß das magazin nur für den "schuß auf wild" bei slb und va maximal 2-schuß aufnehmen darf.

entsprechend ist das führen, einschießen, ja ggf. sogar das zielen auf wild mit slb und einem größeren magazin wie 2-schuß zulässig ... nur eben das schießen darauf nicht.

Da hast Du Recht.

Es wird aber immer wieder welche geben, die das Gesetz anders (falsch!) interpretieren und darauf beharren, dass ihre Meinung die absolut richtige sei. Mit denen braucht Du auch nicht diskutieren, da die Meisten von ihnen belehrungsresistent sind.

---
Tom
 
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november schrieb:
Hatten wir den Thread nicht letztens erst? :roll:

Deswegen habe ich mir auch gedacht,befragst du mal eine Stelle,die es eigentlich wissen sollte.

Dieser Thread quasi des Auflösung/Antwort.
 
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Eggbert schrieb:
november schrieb:
Hatten wir den Thread nicht letztens erst? :roll:

Deswegen habe ich mir auch gedacht,befragst du mal eine Stelle,die es eigentlich wissen sollte.

Dieser Thread quasi des Auflösung/Antwort.

könntest du dir das nicht schriftlich vom bka geben lassen und dann das schreiben hier veröffentlichen?
 
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Eggbert schrieb:
uihhh schrieb:
könntest du dir das nicht schriftlich vom bka geben lassen und dann das schreiben hier veröffentlichen?

Ich werd mich drum kümmern.

wäre eine prima sache, wenn du das gezielt schriftlich beim bka anfragen würdest. dazu würde ich auch ganz klar die genannten beispiele wie "zielen, aber nicht schießen", einschießen, führen, "hunde+katzen" im revier u.s.w. angeben und gezielt drauf verweisen, daß ja im §19 klar steht, daß man nur nicht darauf schießen darf.
 
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Ich glaube kaum, dass das BKA hierzu abschliessende Auskunft erteilt. Die sind doch nur zuständig, für die Einstufungsbescheide. Insbesondere mit sachlichen Verboten nach § 19 BJagdG haben die gar nichts zu tun. Deswegen hat ja auch die Aussage des BKA, dass Leuchtpunkt + NSG keine waffenrechtlich-verbotene Geschichte ist, keine Relevanz für die Einordnung unter ein sachliches Verbot.

Kann aber auch sein, dass ich hier was nicht verstanden habe. Ein Feststellungsbescheid ist übrigens nicht für lau!
 
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Wozu überhaupt ein Feststellungsbescheid?

Die Gesetze lesen und sie verstehen sollte m.E. genügen.
Aber leider gibt es noch immer Waffenbesitzer, denen die Gesetze wohl noch nicht restriktiv genug sind und die nur ihre Meinung gelten lassen.
Ich bezweifele fast, dass die sich mit einem Feststellungsbescheid überzeugen lassen.

---
Tom
 
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Tom Hunter schrieb:
Wozu überhaupt ein Feststellungsbescheid?

Die Gesetze lesen und sie verstehen sollte m.E. genügen.
Aber leider gibt es noch immer Waffenbesitzer, denen die Gesetze wohl noch nicht restriktiv genug sind und die nur ihre Meinung gelten lassen.
Ich bezweifele fast, dass die sich mit einem Feststellungsbescheid überzeugen lassen.

---
Tom
Genau so sieht es aus! Ich stelle auch immer wieder fest das gerade in Jagd und Waffen Foren eine Paranoia herrscht die ihresgleichen sucht!
Es steht doch im Gesetz wie es ist! Nur der Schuss auf WILD ist mit größeren als 2-Schuss Magazinen verboten!
Was soll das BKA da machen!
 
A

anonym

Guest
Hunsrückwilderer schrieb:
Mal im Ernst: Das ist doch nix Neues, oder?

Nö, ist es nicht. Natürlich darf man. Problematisch sind nur die belehrungsresistenten Selbstgeissler. Auf die einzugehen, ist nur Zeitverschwendung.

Carcano
 
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