Waidmanns Gruß
ich zitiere hier
auszugsweise das Landesjagdgesetz des österreichischen Bundeslandes Tirol, hier Geltungsbereich für den Anlassfall.
man möge sich dazu seine Gedanken machen! :
§ 35
Befugnisse des Jagdschutzpersonals
(1) Die ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.
(2) Die ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
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3. | | |
| Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Jagd-, Haus-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben. | |
Überaus bemerkenswert in diesem Landesjagdgesetz ist auch noch (!) die Entfernungsbemessung vom nächstgelegenen bewohnten Haus!