Schweißhund erschossen

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Vielleicht stelle ich meinen Wohnort zur Vermeidung zukuenftiger Missverstaendnisse doch Mal in die Signatur, denke aber Sowas sollte nicht noetig sein.

Es hilft aber ungemein, weil es ein sehr deutlicher Hinweis auf den Grund der Unwissenheit ist. Man ärgert sich eben doch, wenn man die selbe Sache (oft mit den selben Leuten) alle 3 Monate diskutiert, weil da so viele lernresistente und kenntnisabstinente Leute rumlaufen und übersieht, dass es eben doch Konstellationen gibt, bei denen die Frage nicht aus Dummheit, sondern echter Unwissenheit aufgeworfen wurde.

:cheers:

Joe
 
A

anonym

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Und wenn man sich jetzt kurz noch die Mühe macht, mal zu schauen, welche Rassen im Jagd-, Hirten-, Blinden- oder Polizeihundwesen Verwendung finden, bleibt nicht mehr so viel übrig, auf was man sorglos den Finger krumm machen sollte.

Bleibt als Quintessenz: Hunde werden nicht erschossen. Es werden die Halter ausfindig gemacht und denen die Hammelbeine mittels aller möglichen Rechtsmittel langgezogen.
 
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Und wenn man sich jetzt kurz noch die Mühe macht, mal zu schauen, welche Rassen im Jagd-, Hirten-, Blinden- oder Polizeihundwesen Verwendung finden, bleibt nicht mehr so viel übrig, auf was man sorglos den Finger krumm machen sollte.

Bleibt als Quintessenz: Hunde werden nicht erschossen. Es werden die Halter ausfindig gemacht und denen die Hammelbeine mittels aller möglichen Rechtsmittel langgezogen.

:thumbup: Denke auch so waere es am Besten...
 
A

anonym

Guest
Und wenn man sich jetzt kurz noch die Mühe macht, mal zu schauen, welche Rassen im Jagd-, Hirten-, Blinden- oder Polizeihundwesen Verwendung finden, bleibt nicht mehr so viel übrig, auf was man sorglos den Finger krumm machen sollte.

Bleibt als Quintessenz: Hunde werden nicht erschossen. Es werden die Halter ausfindig gemacht und denen die Hammelbeine mittels aller möglichen Rechtsmittel langgezogen.


Genau das. Dennoch sollte die Möglichkeit als solche bestehen bleiben, um sogen. (ständig wildernde) Problemhunde auch weiterhin entnehmen zu können. Aus dem Mißbrauch darf kein Totalverbot entwachsen, der rechte Gebrauch nicht aufgehoben werden. Und gerade deshalb sollten wir immer daran arbeiten, den Mißbrauch weitmöglichst zu senken, indem wir den Leuten die Rechtslage bei jeder Gelegenheit einhämmern.
 
A

anonym

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Bleibt als Quintessenz: Hunde werden nicht erschossen. Es werden die Halter ausfindig gemacht und denen die Hammelbeine mittels aller möglichen Rechtsmittel langgezogen.

So ist das. :thumbup:

Wobei ich der Ehrlichkeit halber schon sagen muß dass ich auch von einer Begebenheit weiß bei der "Der-tut-nix" und "Der-hat-noch-nie-was-gemacht" in trauter Verbrüderung einen Jäger regelrecht gestellt haben. :unbelievable:
Aber das ist dann ja eine andere Geschichte, wenn´s ums eigene Wadl geht sind wir nicht mehr im Jagdrecht. :roll:
 
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Was ist wenn solche Problemhunde einer Jagdhunderasse angehoeren? Ist es dann eine Ausnahme oder sind sie dann immernoch nicht zum Abschuss frei gegeben?

Obwohl ich eigentlich schwer glauben mag, dass es einem Besitzer nicht auffaelt wenn der Hund staendig wildert... Geht es in D. tatsaechlich so zu?
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
Waidmanns Gruß
Ich sag es Dir jetzt noch ein letztes Mal. Du hast mit mir keinen Deppen, sondern einen Jagdrechtskundigen vor Dir, mit rechtswissenschaftlichem Studium, der auch Jagdrecht prüft, auch wenn Du nicht ansatzweise intellektuell in der Lage bist, das zu erkennen. Und der sagt Dir, wie einige andere ja auch hier im Thread: Die Rasse reicht.

ich zitiere hier auszugsweise das Landesjagdgesetz des österreichischen Bundeslandes Tirol, hier Geltungsbereich für den Anlassfall.

man möge sich dazu seine Gedanken machen! :

§ 35
Befugnisse des Jagdschutzpersonals
(1) Die ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.
(2) Die ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
......
3.
Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Jagd-, Haus-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.


Überaus bemerkenswert in diesem Landesjagdgesetz ist auch noch (!) die Entfernungsbemessung vom nächstgelegenen bewohnten Haus!
 
A

anonym

Guest
Interessehalber @9x19:

Sind mit Jagdhunden in dem Kontext eigentlich nur solche gemeint, deren Rasse nach JGHV anerkannt ist, oder auch die vielen anderen Jagdhunderassen ohne JGHV-Anerkennung?

Es kann da keine aufzählende Antwort geben, im Zweifel gilt das Ausschlussverfahren oder am besten, der Finger bleibt gerade. Im übrigen hat Clayperon alles notwendige dazu gesagt.
 
A

anonym

Guest
Waidmanns Gruß


ich zitiere hier auszugsweise das Landesjagdgesetz des österreichischen Bundeslandes Tirol, hier Geltungsbereich für den Anlassfall.

man möge sich dazu seine Gedanken machen! :

§ 35
Befugnisse des Jagdschutzpersonals
(1) Die ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.
(2) Die ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
......
3.
Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Jagd-, Haus-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.


Überaus bemerkenswert in diesem Landesjagdgesetz ist auch noch (!) die Entfernungsbemessung vom nächstgelegenen bewohnten Haus!

Wir diskutieren hier das deutsche Jagdrecht, auch wenn es anhand eines Falls aus Österreich geschieht. Interessant ist einiges an der von Dir zitierten Vorschrift, auch der dienstliche Bezug, aber auch in A hat der Schütze das zu beweisen letztlich. Denn der Hundehalter kann jetzt alles behaupten, der Schütze im Zweifel nicht widerlegen. Und dann ist er dran. Auch in A.
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
Waidmanns Gruß, @BlackJaq
Aus reiner Neugierde, wie erkennt man denn einen Jagd- oder Hirtenhund? Zaehlt es schon, wenn man die Rasse klar erkennen kann? Oder muss eine Warnhalsung/Was auch immer dran sein? Und Was ist wenn der Hund nicht aktiv als Jagdhund oder Hirtenhund arbeitet, aber die entsprechende Rasse hat? Oder ist es egal ob er tatsaechlich arbeitet oder nicht und es zaehlt nur die Rasse?

- Jagdhunde sind in der Regel an rassespezifischen Merkmalen ekennbar und somit für´s erste Tabu!

- andere Hunde sind, gemäß ihrem Einsatz, kenntlich zu machen, um ihrerseits Schutz vor dem "Jagdschutz" zu erhalten.

Dass z.B. ein Hirtehund im Einsatz meistens nebst einer Herde durch die Lande zieht, ist selbsterklärend ;-)
Hirtehunde stehen zudem allermeist unter Einwirkung ihres Halters.

Sollte ein Hirtehund ein versprengtes Stück Hausvieh ausserhalb des Einwirkungsbereiches seines Halters suchen müssen, sollte man ihn tunlichst vorher deutlich kennzeichnen!


...

Das heisst noch lange nicht, dass ich einen Hund egal welcher Rasse abscheisse,....

DAS allerdings darfst Du, ohne jegliche Konsequenz fürchten zu müssen
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A

anonym

Guest
Was ist wenn solche Problemhunde einer Jagdhunderasse angehoeren? Ist es dann eine Ausnahme oder sind sie dann immernoch nicht zum Abschuss frei gegeben?

Obwohl ich eigentlich schwer glauben mag, dass es einem Besitzer nicht auffaelt wenn der Hund staendig wildert... Geht es in D. tatsaechlich so zu?

Die Tatbestandsmerkmale heißen "nur vorübergehend aus dem EWB entfernt" oder im Umkehrschluss "nicht nur vorübergehend aus dem EWB entfernt", zusätzlich "Jagdhund". Das ist selbsterklärend, die Rasse genügt, das wurde jetzt oft genug hier geschrieben. .........Gegen ständig wildernde Hundehalter, die ihre Hunde als verlängerten Arm mit Vorsatz oder der bedingten Vorsatz darstellenden Scheißegalmentalität hetzen lassen, gibt es auch andere rechtliche Möglichkeiten, bevor man schießt.
 
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Aus reiner Neugierde, wie erkennt man denn einen Jagd- oder Hirtenhund? Zaehlt es schon, wenn man die Rasse klar erkennen kann? Oder muss eine Warnhalsung/Was auch immer dran sein? Und Was ist wenn der Hund nicht aktiv als Jagdhund oder Hirtenhund arbeitet, aber die entsprechende Rasse hat? Oder ist es egal ob er tatsaechlich arbeitet oder nicht und es zaehlt nur die Rasse?

Aus dem Kommentar zum LJagdG BW: "Jagdhunde müssen nicht noch besonders kenntlich gemacht werden. Die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Jagdhunderasse ist ein Indiz dafür, dass es sich um einen Jagdhund handelt."
 
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@OVS, jetzt wo Du oin hasch, da brauch i ja koin me kaufa! :biggrin: :thumbup:

Oder?
 

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