Sagt das eigentlich nicht alles? Muss das Kind nicht manchmal nur den richtigen Namen haben? Aber vielleicht verstehe ich das auch einfach nicht!
Während § 17 a LJG regelt, bei welcher Jagdart ein Schießnachweis erforderlich ist, führt § 34 DVO-LJG aus, welche Bedingungen dafür zu erfüllen sind.
In § 17 a LJG neu eingefügte Absätze:
(2) „Bewegungsjagden sind alle Jagden, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird.“
(3) „Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit, der nicht älter als ein Jahr sein darf. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für den Nachweis der Schießfertigkeit nach Satz 1 zu regeln.“
Für welche Jagdart ist der Schießnachweis erforderlich?
Der Schießnachweis ist nur für Bewegungsjagden auf Schalenwild vorgeschrieben, entscheidend dürfte die Freigabe durch den Jagdleiter sein. Wird also zu einer klassischen Niederwildjagd auf Hase und Fasan eingeladen und gibt der Jagdherr vor Beginn der Jagd auch ggf. vorkommende Rehe oder Sauen frei, handelt es sich um eine Jagd (auch) auf Schalenwild. Schon die „Teilnahme“ an einer solchen Schalenwildjagd erfordert für jeden Schützen den Nachweis der besonderen Schießfertigkeit.
Danach reicht es nicht aus, wenn der Jagdherr/-leiter nur Schützen mit entsprechendem Schießnachweis Schalenwild freigibt und die Freigabe für übrige Schützen auf Niederwild beschränkt.
Wann von einer „Bewegungsjagd“ auf Schalenwild auszugehen ist, entscheidet sich nach örtlichen Verhältnissen und v. a. nach der vom Jagdleiter festgelegten Jagdkonzeption.
Nach § 17 a Abs. 2 LJG liegen Bewegungsjagden nur vor, wenn Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird. Diese Definition trifft freilich nur auf Treibjagden zu, denn dort wird regelmäßig Wild durch Treiber Vorstehschützen zugetrieben.
Demgegenüber erfüllen Drückjagden, wie sie heute vielfach praktiziert werden, diese gesetzlichen Kriterien einer Bewegungsjagd nicht. Dabei werden nämlich Schützen weiträumig abgestellt und Wild ruhig durch wenige Treiber/Hunde hochgemacht (angerührt, aus der Deckung gedrückt), damit es vertraut seine Einstände verlässt und sicher angesprochen und erlegt werden kann (Pückler in Wölfel et al 2003). Bei dieser Jagdart wird Wild den Schützen also nicht zugetrieben.
Bei Anrühr-Drückjagden auf Schalenwild handelt es sich also nicht um Bewegungsjagden im Sinne von § 17 a Abs. 2 LJG, so dass dafür ein Schießleistungsnachweis im Sinne von § 17 a Abs. 3 LJG gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Auch sog. Erntejagden erfüllen unbeschadet ihres hohen Gefährdungspotentials die gesetzlichen Kriterien einer Bewegungsjagd nicht. Wird ein Mais- oder Getreideschlag weiträumig mit Schützen abgestellt, um während der Ernte auswechselndes Schalenwild zu erlegen, findet durch Erntemaschinen (Mähdrescher, Maishäcksler) kein „gezieltes Beunruhigen“ des Wildes statt. Ebenso wenig wird dabei Wild den Schützen „zugetrieben“.
Wen betrifft der Schießnachweis?
Auch wenn die Vorschrift des § 17 a LJG bereits die bloße Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild vom gültigen Schießnachweis abhängig macht, ist nach verständiger Gesetzesauslegung davon auszugehen, dass sich dieses Erfordernis nur an teilnehmende Schützen richtet.
Treiber, unbewaffnete Hundeführer oder andere Jagdhelfer sind davon also selbstverständlich nicht betroffen.
Keinen Schießnachweis benötigen auch Schützen, die nicht an der Bewegungsjagd selbst teilnehmen, sondern lediglich in Nachbarrevieren auf einwechselndes Schalenwild ansitzen.