Leute, so eine Ansammlung gefährlichen Halbwissens ist ja schon furchterregend! Genauso, wie die Auslegungen verschiedener Interessengruppen, die ihre persönliche Meinung zum Dogma erheben möchten...
Nach dem BJG ist es verboten, Wild aus Kfz zu erlegen, solche Gesetzestexte muss man auslegen ( der Fachmann sagt da, unter einen Sachverhalt subsumieren) Dazu gibt es verschiedene Methoden, z.B. die wörtliche: Hier kommt also das "aus" Kfz und nicht "von" Kfz zum Tragen. Und, da ich mich "auf" einer Ladefläche aufhalte und nicht "in" einer Ladefläche, verbietet uns dieses Auslegungsart das Schießen von einer Ladefläche aus nicht. Dabei ist es völlig irrelevant, ob der Transport von Personen auf einer Ladefläche im öffentlichen Verkehrsraum verboten ist, oder nicht. Nebenbei bemerkt, ist es im LoF-Bereich durchaus legal, Personen auf Ladeflächen zu befördern und im "Nicht-LoF-Bereich" ist es eine äußerst geringfügige Owi, die im Verwarngeldkatalog mit 5 € belegt wird....
Die weitaus gängigere Methode, einen Gesetzestext auszulegen, ist aber die sog. "teleologische", d.h. die Auslegung dem Sinne nach. Hierzu nimmt man z.B. Gesetzesmaterialien zur Hilfe, also etwa Bundestagsprotokolle, die bei dem Erlaß des Gesetzes zustande kamen etc., die uns zeigen sollen, was der Gesetzgeber im Sinn gehabt hat, als er die fragliche Formulierung in Worte fasste.
Und da finden wir zu diesem sachlichen Verbot, dass es dem Bundestag darauf ankam, die sog. "Gummipirsch" zu verhindern. Das führt uns dann zu zwei Antworten:
1. Der Jäger baut sich einen Ansitzstuhl auf die Unimog-Ladefläche und läßt sich durchs Revier fahren, um im günstigen Augenblick anhalten zu lassen und dann von der Ladefläche zu schießen: Hier griffe das sachliche Verbot, da es eben genau die Handlungsweise ist, die der Gesetzgeber verhindern wollte.
2. Der Jäger baut sich einen Ansitzstuhl auf die Ladefläche des Unimogs, fährt diesen an die Kante des Maisschlages, steigt aus und besteigt den mobilen Hochsitz um von dort ausbrechende Sauen zu erlegen. Hier ist kein Unterschied zum Ansitz vom gezogenen Anhänger aus, also erlaubt!
Zwischen beiden Fällen gibt es Grauzonen, die zu entscheiden dann die örtliche Rechtsprechung hat. Deswegen haben wir ja auch soviele Rechtsanwälte, die ja schließlich auch leben wollen - und mit ihnen die Reno-Gehilfinnen, die kleinen Amtsgerichte, die Schiedsleute, die Mediatorinnen, .....
WH Schwarzbär