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Dompfaff schrieb:Da möchte ich dann aber doch deutlich widersprechen. Meines Erachtens nach ist es unzulässig, während der Fahrt geladene Waffen in einem Auto mitzuführen, auch wenn es sich dabei um eine Schleichfahrt innerhalb des Revieres handelt. Ich kann das jetzt nicht mit Literaturverweisen unterfüttern, meine aber daß die Sicherheit das genauso gebietet wie das Entladen der Waffe bei dem Überqueren kleiner Gräben oder Zäune.
Der Verweis auf die Polizei zieht nicht - die entladen ihre Waffen ja auch nicht wenn sie einem Verbrecher nachstellen und dabei einen Zaun überklettern müssen. Die Polizeitätigkeit macht es erforderlich, immer und ständig schussbereit zu sein. Das ist auf der Jagd nicht der Fall, noch nicht einmal bei einer Nachsuche.
Dompfaff
Die Literaturhinweise stehen doch in meinem Posting drinnen: §3 Abs.3 UVV Jagd. Nur stellt ein Verstoß gegen diesen eben nach §8 (Ordnungswidrikeiten) UVV keine OWI dar.
Der Vergleich mit der Polizei wird nur dafür herangezogen, falls die UJB einen solchen Vorfall als "nicht vorsichtigen bzw sachgemäßen Umgang" mit Waffen im Sinne des §17 (Versagung des Jagdscheines) Abs. 3 Nr. 2 BJagdG einstuft. Es gibt eben keinen allgemeinen Konsens darüber, daß geladene Waffen unter allen Umständen und immer in Fahrzeugen unsachgemäß sind.
Tatsächlich ist das durch die UVV ungefähr so verboten, wie das private einsame Heckenschneiden auf der Leiter.