Neues Waffengesetz

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Bald wie in der DDR... entweder musst du vor der Jagd dir die Waffe mit abgezählter Munition von Oberfördter abholen oder Doppelfinte mit Roller ...
Wollen wir alle nicht, aber die "Alternativen Fakten" die häufig präsentiert werden machen es fast unmöglich Ziel- und Sinnhaft zu diskutieren
 
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@Mbogo: Die Zahl kannst Du also nicht belegen. Wie auch, die wird weder in den von Dir genannten Studien fundiert hergeleitet noch ist sie durch die amtliche Statistik belegbar. Irgendwer hat die wohl mal mit "Methode Sarrazin" in den Raum gestellt und da lungert die nun rum.

Deine extrem restriktive Auslegung was jagdlich mit KW zulässig wäre deckt sich aber nicht mit dem Inhalt des BJagdG, des WaffG und auch nicht mit der VSG 4.4. Da ist eine entsprechende Vorgabe nicht enthalten. Btw.: ich muss hier im ASP-Gebiet oder zu Hause wegen der Straßennähe permanent mit der Notwendigkeit von Fangschüssen rechnen ... 🤷‍♂️
 
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6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen;das gilt auch für Kurzwaffe
 
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Was nützt die KW im !!! Revier, wenn sie nicht geladen ist? Unterladen entspannt, wo ist das Problem?
MfG.
 
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@Mbogo: ....

Deine extrem restriktive Auslegung was jagdlich mit KW zulässig wäre deckt sich aber nicht mit dem Inhalt des BJagdG, des WaffG und auch nicht mit der VSG 4.4. Da ist eine entsprechende Vorgabe nicht enthalten. Btw.: ich muss hier im ASP-Gebiet oder zu Hause wegen der Straßennähe permanent mit der Notwendigkeit von Fangschüssen rechnen ... 🤷‍♂️

Wie Du richtigerweise schreibst, ist eine solche Vorgabe im Gesetz nicht enthalten - schon alleine deswegen nicht, weil das Gesetz den Unterschied zwischen "unterladen" und "fertig geladen" nicht kennt und auch § 3 Abs. 1 der VSG 4.4 sich dazu nicht äußert.
Selbstverständlich gibt´s auch keine Einschränkung dahingehend, bei welcher Form der Jagdausübung welche Waffe nun genutzt (geladen) werden "darf".

Man kann sicher diskutieren, in wieweit der § 3 Abs. 3 der VSG 4.4 auf KW anzuwenden sind, zumindest bei Satz 2 ist man mit der unterladenen Pistole vollkommen safe diesbezüglich.

Rein praktisch gesehen, war es MIR (in den Zeiten als ich noch glaubte, mit KW im Revier rumlaufen zu müssen) aber auch immer viel zu lästig, das Teil fertig zu laden und dann vor dem nach Hause fahren wieder entladen zu müssen; deshalb bin ich auch erstmal vom Revolver zur Pistole gewechselt, bei der das Einschieben des Magazins bzw. das wieder Entnehmen desselben schnell und einfach zu bewerkstelligen ist - im Zweifel sogar ohne die Knifte aus dem Holster nehmen zu müssen. Mittlerweile stellt sich die Frage FÜR MICH nicht mehr.
 
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@Mbogo: Die Zahl kannst Du also nicht belegen. Wie auch, die wird weder in den von Dir genannten Studien fundiert hergeleitet noch ist sie durch die amtliche Statistik belegbar. Irgendwer hat die wohl mal mit "Methode Sarrazin" in den Raum gestellt und da lungert die nun rum.

Deine extrem restriktive Auslegung was jagdlich mit KW zulässig wäre deckt sich aber nicht mit dem Inhalt des BJagdG, des WaffG und auch nicht mit der VSG 4.4. Da ist eine entsprechende Vorgabe nicht enthalten. Btw.: ich muss hier im ASP-Gebiet oder zu Hause wegen der Straßennähe permanent mit der Notwendigkeit von Fangschüssen rechnen ... 🤷‍♂️
Da liegst Du falsch,

entsprechende Zusammenstellungen findest Du z.B. bei der DEA oder UN-Organisationen. Wie seriös das ist, weiß ich nicht, aber sicher seriöser, als die Ansichten, die des öfteren in Foren geäußert werden.

Was die UVV (oder VSG 4.4) angeht, so steht da eben drin, dass die Waffen nur zur unmittelbaren Jagdausübung geladen geführt werden dürfen, wozu auch die Hundeausbildung gehört. Da mit einer KW nur Fangschüsse erlaubt sind, musst Du also bei einer Nachsuche oder bei der Fallenkontrolle sein. Entladen dabei haben darfst Du sie natürlich, was anderes habe ich auch nicht behauptet. Ausdrücklich ist „vorbeugender Selbstschutz“ kein Bedürfnis, wer das vor Gericht behauptet, darf sich ein anderes Hobby suchen. Egal ob im hintersten Winkel des Schwarzwaldes oder im Grunewald.

Und was restriktive Auslegungen der diversen Gesetze dazu angeht, so entscheidet das immer noch zuerst der zuständige Staatsanwalt für die Anklageerhebung und dann der Richter bei der Urteilsfindung. Dagegen kannst Du dann hinterher klagen.

Gruß,

Mbogo
 
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Und das Führen der durchgeladenen Kurzwaffe ist im Revier nur bei der unmittelbaren Jagdausübung gestattet, was sich bei der KW auf Fallenjagd und Fangschußwaffe bei einer Nachsuche beschränkt. Alles andere wird von der UVV nicht gedeckt. Einfach nachlesen und mit den waffenrechtlichen Bestimmungen der LJG und des Waffengesetzes kombinieren.

Mh, ich habe mir die entsprechende Texte mal diesbezüglich gelesen.

In der VSG 4.4 § 3 Absatz 2 steht nicht "unmittelbare", sondern "tatsächliche" Jagdausübung. § 1 Absatz 4 BJagdG definiert Jagdausübung hart als "das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild", "mein" LJG erweitert oder beschränkt diese Definition auch nicht.

Was das jetzt bedeutet mag jeder für sich selbst deuten, eine während der Pirsch durchgeladene KW erachte ich für unproblematisch, den bewaffneten Sonntagsspaziergang dagegen schon.

Sorry, Wheelgunner, zu spät deinen Beitrag gelesen.
 
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Als nächstes merkt noch einer, daß das mit dem Erfassen von "wesentlichen führenden Teilen" und Verschlussträgern nur in noch mehr Bürokratie ohne Sicherheitsgewinn ausartet..

Oder die ganzen NWR-IDs nutzlos lang und kompliziert sind..

Krass!
 

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