Neuer Tresorstandort

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Ja, da Dritte eigenständig in den Raum können. Hausmeister oder Notdienst für die Wärmepumpe. Haben ähnliche Situation mit 2 Kellerräumen. In einem davon ist die Wasseruhr und der Vermieter beansprucht daher Zugriff in dem Raum. Daher viel Austausch des schlossen für exklusive n Zutritt aus. Nach Rückfrage mit dem SB blieb nur der andere Kellerraum für den Tresorstandort übrig. Es wäre was anderes, wenn ich dann Zutritt gewähren würde. Aber bei eigenständigem Zutritt des Vermieters oder Hausmeistern keine Option.
Das ist ja spannend, ich habe dem Nachbarn einen Schlüssel gegeben, falls ich mal versehentlich die Tür hinter mir zuziehe und keinen Schlüssel dabei habe. Der hätte damit Zugang zu meinem ganzen Haus.
 
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Einer meiner JJ hatte Anfang des Jahres dasselbe Problem in einem Zweifamilien(Generationen)haus mit räumlich getrenntem Keller zu den WE. Ich leite mal den „Fragenkatalog“ der zuständigen Behörde weiter:


Das Aufstellen eines Waffenschrankes im Kellerabteil eines Mehrfamilienwohnhauses hängt auch von der Nutzung und Frequentierung des Kellerabteils ab. Hierfür sind Angaben zu den folgenden Punkten wichtig:



· wie oft werden die Keller frequentiert (durch alle Bewohner des Hauses)

· wie oft wird Ihr Kellerabteil frequentiert (durch Sie)

· hat der Keller mehrere Zugänge, wenn ja welche? Das heißt z.B. über das Treppenhaus, bzw. zusätzlich über eine Tiefgarage etc.

· sind diese weiteren Zutrittsmöglichkeiten zum Keller offen oder verschlossen

· ist die Haustüre des Mehrfamilienhauses offen oder benötigt man zum Eintritt einen Schlüssel

· gibt es noch zusätzlich weitere Zutrittsmöglichkeiten zum Mehrfamilienwohnhaus und sind diese verschlossen

· wer ist berechtigt zum Zutritt in das Mehrfamilienwohnhaus (Eigentümer und Mieter, weitere Personen)

· ist die Türe zum Kellerraum offen, oder benötigt man zum Eintritt einen Schlüssel?

· wie gelangt man genau zum Kellerabteil – direkter Zutritt von außen, bzw. welche weiteren Wege führen zum Kellerabteil (bitte Skizze/Plan beifügen)

· führt der Weg zum Kellerabteil über offene oder abgesperrte Türen, Garagentor, etc.

· ist das Kellerabteil verschlossen?

· aus welchem Material besteht die Abtrennung des Kellerabteils (bitte Foto beifügen)




Eine Aufbewahrung in Kellern von Mehrfamilienhäusern ist seit Jahren nicht mehr grundsätzlich unmöglich, aber dennoch wird empfohlen, Waffen aufgrund der Frequentierung und schwereren Zugriffsmöglichkeit durch unbefugte Dritte in den Wohnräumen aufzubewahren.
Weder hätte ich den Blödsinn beantwortet, noch überhaupt nachgefragt. Ich hab den Schrank dem Gesetz entsprechend aufgestellt, und massiv verankert. Der Rest geht keinen was an. Man kann sich scheinbar das Leben auch selbst schwer machen.
 
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Muss jeder selbst wissen, was man tut und dann mit den Konsequenzen leben. Eine Behörde ist nicht mein „Gegner“… bei Mehrfamilienhäusern sollte man aber vorsichtig sein, sofern man an seinem Schein hängt und mehr als 3 Waffen besitzt.

Aber manche wissen alles besser 😉

Aufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden:

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude, auch Kellerräume eines Mehrfamilienhauses, dürfen nur bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehaltnis mit Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden. ($ 13 Abs. 4 AWaffV)
 
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Hat ja nichts mit besser wissen zu tun. Es gibt ein eindeutiges Gesetz, daran hält man sich und fertig.
 
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Es ging um ein Mehrfamilienhaus… hier ist zurecht Vorsicht geboten. Was in einem Einfamilienhaus gar kein Thema ist, zählt dort schlicht nicht automatisch. Der Keller eines Mehrfamilienhauses ist juristisch kein Wohnraum (dieser ist klar definiert)… so einfach ist das.

Einfach mal machen halte ich bei der Waffenaufbewahrung selten für eine gute Idee. Bei der Behörde anfragen, Situation schildern, im Zweifel eine Ortsbegehung vereinbaren und alles schriftlich festhalten.
 
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Das Gesetz ist doch eindeutig, hast es ja selber Zitiert, nur leider selber was dazu erfunden.
So ist der Wortlaut lt. Gesetz:
(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen

Und damit eindeutig, wer dort wohnt ist nicht relevant. Dauerhaft bewohnt reicht.
 
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Muss jeder selbst wissen, was man tut und dann mit den Konsequenzen leben. Eine Behörde ist nicht mein „Gegner“… bei Mehrfamilienhäusern sollte man aber vorsichtig sein, sofern man an seinem Schein hängt und mehr als 3 Waffen besitzt.

Aber manche wissen alles besser 😉

Aufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden:

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude, auch Kellerräume eines Mehrfamilienhauses, dürfen nur bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehaltnis mit Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden. ($ 13 Abs. 4 AWaffV)

Welcher § 13 Abs. 4 AWaffV in welcher Version?

Die aktuelle Version lautet:

"(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen."

Hier die Quelle:
 
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Wie kommt Ihr denn ausgerechnet bei einem Mehrfamilienhaus auf das "nicht dauernd bewohnten Gebäude"?
Die Bude ist dauerhaft bewohnt. Und das sogar von mehreren. Zieht einer weg wohnen da immer noch andere. Ein bewohntes Mehrfamilienhaus ist das absolute Gegenteil von einem nicht dauerhaft bewohnten Gebäude. Es geht bei diesem Paragraphen um die Jagdhütte im Wald.
 
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Wie kommt Ihr denn ausgerechnet bei einem Mehrfamilienhaus auf das "nicht dauernd bewohnten Gebäude"?
Die Bude ist dauerhaft bewohnt. Und das sogar von mehreren. Zieht einer weg wohnen da immer noch andere. Ein bewohntes Mehrfamilienhaus ist das absolute Gegenteil von einem nicht dauerhaft bewohnten Gebäude. Es geht bei diesem Paragraphen um die Jagdhütte im Wald.
Tja … so verstehen wir das vllt auf den ersten Blick. Die Rechtssprechung hat davon eine andere Auffassung wenn es um Mehrfamilienhäuser geht 🤷🏻‍♂️
 
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Soso...
Der Antragsteller verwahre seine Waffen in einem Kellerabteil, das durch einen teilweisen Bretterverschlag von jeder Person einsehbar sei, die den Bereich des Kellers betrete.

Ja, hier hat ein Gericht tatsächlich aus einem Keller ein Gebäude gemacht. Ich denke, man könnte durchaus auch einem Gericht klarmachen was ein Gebäude ist und was ein Keller. Daß die Wummen nicht in einen Bretterverschlag kommen, und daß man, wenn der SB was dagegen hat, den Kram da einfach wieder rausräumt. Aber man kann dem SB natürlich auch den Stinkefinger zeigen, hat man halt Pech gehabt.
 
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Man kann seine Waffen sogar, so man denn Zugang hat, in einem Gebäude aufbewahren in dem man selbst nicht wohnt. Klingt für den einen oder anderen vielleicht etwas dumm, wer aber z.B. von seinem Elternhaus zum Studieren in die große Stadt zieht macht das u.U. ganz gerne.
 
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Ich kann nur jedem raten, Vorsicht walten zu lassen wenn es um MFH geht.

Vor der Geschichte im heurigen Frühjahr hätte ich als Laie das Ganze auch noch etwas anders gesehen.
Wo soll schon ein Problem bestehen, wenn im EG der Senior und im OG der Junior lebt. Das war zumindest hier über Jahrzehnte normaler Alltag.
 
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Oh man, jetzt habe ich mir dieses Urteil mal ganz durchgelesen, dabei reicht doch fasrt schon die Überschrift...
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Stadt [...],

- Antragsgegnerin -
w e g e n
Widerrufs von Waffenbesitzkarten (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)

hier: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2016

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, [...] ohne mündliche Verhandlung am 7. April 2017 folgenden Beschluss:

T e n o r​

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,-- EUR festgesetzt.

Dem hiergegen gerichteten Eilantrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2015 statt. Ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache sei wahrscheinlich. Weder § 36 WaffG noch § 13 AWaffV bestimme ausdrücklich die Pflicht von Waffenbesitzern, dass die Waffen in der eigenen Wohnung oder zumindest in deren Nähe verwahrt werden müssten. Es begegne erheblichen Bedenken, den Kellerraum des Antragstellers als „nicht dauerhaft bewohntes Gebäude“ anzusehen. Das gelte zum einen im Hinblick auf den Wortlaut der Allgemeinen WaffengesetzVerordnung. Darüber hinaus gingen die Vollzugshinweise lediglich davon aus, dass nur „in der Regel“ eine Aufbewahrung im Keller eines Mehrfamilienhauses unzulässig sei.

Boah, Juristen... ob die selbst noch durchsteigen von wem sie grade reden?
Offensichtlich reicht denen sogar der Bretterverschlag...

Hier steht übrigens der ganze Mist, nicht nur das Aktenzeichen.
 
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