Oh man, jetzt habe ich mir dieses Urteil mal ganz durchgelesen, dabei reicht doch fasrt schon die Überschrift...
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Stadt [...],
- Antragsgegnerin -
w e g e n
Widerrufs von Waffenbesitzkarten (Antrag nach §
80 Abs. 5 VwGO)
hier: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2016
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, [...] ohne mündliche Verhandlung am 7. April 2017 folgenden Beschluss:
T e n o r
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,-- EUR festgesetzt.
Dem hiergegen gerichteten Eilantrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2015 statt. Ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache sei wahrscheinlich. Weder §
36 WaffG noch §
13 AWaffV bestimme ausdrücklich die Pflicht von Waffenbesitzern, dass die Waffen in der eigenen Wohnung oder zumindest in deren Nähe verwahrt werden müssten. Es begegne erheblichen Bedenken, den Kellerraum des Antragstellers als „nicht dauerhaft bewohntes Gebäude“ anzusehen. Das gelte zum einen im Hinblick auf den Wortlaut der Allgemeinen WaffengesetzVerordnung. Darüber hinaus gingen die Vollzugshinweise lediglich davon aus, dass nur „in der Regel“ eine Aufbewahrung im Keller eines Mehrfamilienhauses unzulässig sei.
Boah, Juristen... ob die selbst noch durchsteigen von wem sie grade reden?
Offensichtlich reicht denen sogar der Bretterverschlag...
Hier steht übrigens der ganze Mist, nicht nur das Aktenzeichen.
Beschluss des VGH München, 21 CS 16.2083 vom 07.04.2017, LDJR 2017, 7078, [ECLI:DE:BAYVGH:2017:0407.21CS16.2083.0A] ▷ NEU: ✓ Volltexte ✓ Importe vom Original ✓ ECLI ✓ OnSide-Links.
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