Neuer Tresorstandort

Registriert
1 Mrz 2007
Beiträge
107
In einem Mehrfamilienhaus mit der Behörde Kontakt aufnehmen. Skizze/Bauplan mitschicken, Türen und Schlösser fotografieren, wer alles zu was Zugang hat und ob evtl. andere Türen nach draußen führen.
Warum? Ich meine, abgesehen von dem Fall, dass ein Waffenraum geplant ist. Bei weit über 20 Waffen kann das sinnvoll sein. Voraussetzung für die Nutzung des Raumes als Waffenraum i, S, d, § 13 AWaffV ist die Genehmigung durch die zuständige Waffenbehörde, ja dan wird man Skizze/Bauplan mitschicken, Türen und Schlösser fotografieren, Wandstärken nachweisen müssen. Die Nutzung des Waffenraumes ist vorab bei meiner Behörde zu beantragen. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition. Du kannst den Tresor Widerstandsgrad I in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude aufstellen, dann aber nur 3 Knallstöcke einlagern.
In einem gemauerten Kellerraum mit normaler Tür, in einem
dauernd bewohnten Gebäude, sehe ich da keine Probleme, wenn nur Familienmitglieder Zutritt haben. Eine jährliche Inspektion unter Aufsicht ist kein Zutritt haben!
Gehe nie zu deinem Fürst, wenn du nicht gerufen wirst!
 
Registriert
1 Mrz 2007
Beiträge
107
Muss jeder selbst wissen, was man tut und dann mit den Konsequenzen leben. Eine Behörde ist nicht mein „Gegner“… bei Mehrfamilienhäusern sollte man aber vorsichtig sein, sofern man an seinem Schein hängt und mehr als 3 Waffen besitzt.

Aber manche wissen alles besser 😉

Aufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden:

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude, auch Kellerräume eines Mehrfamilienhauses, dürfen nur bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehaltnis mit Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden. ($ 13 Abs. 4 AWaffV)

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
Wo steht in der Verordnung das Wort "Kellerraum" oder auch nur "Keller"?
Absatz 4 lautet:
"(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen."

Du musst eine Fälschung der Waffengesetz-Verordnung haben! Aus welchen dubiosen Quellen stammt die?
 
Zuletzt bearbeitet:

Wheelgunner_45ACP

Moderator
Registriert
18 Sep 2015
Beiträge
17.791
Was ich nicht verstehe ist, warum der Keller in einem Mehrfamilienhaus als unbewohntes Gebäude gilt. Er ist doch Bestandteil des Mehrfamilienhauses. Wenn dann noch gemauerte Wände und eine stabile Türe da sind, sollte doch erst mal alles gut sein.

Anders sieht es natürlich aus, wenn dass nur diese Gitterverschläge sind.
 
Registriert
12 Jul 2017
Beiträge
4.125
Gute Frage … ist nunmal leider so. Ob das bestehen bleibt, wenn das Ganze einer mal bis ins Detail durchexerziert, ist natürlich fraglich. Final geklärt hat das obiges Urteil ja leider nicht. Viel Auslegung gegen das von der zuständigen Behörde in den Raum Gestellte…

Der Nachbar-LK regelt es seit Jahren nochmal drastischer:

 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
12 Jul 2017
Beiträge
4.125
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
Wo steht in der Verordnung das Wort "Kellerraum" oder auch nur "Keller"?
Absatz 4 lautet:
"(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen."

Du musst eine Fälschung der Waffengesetz-Verordnung haben! Aus welchen dubiosen Quellen stammt die?
Sind wohl mehrere dieser Fälschungen im Umlauf … dem aufmerksamen Leser wird aber aufgefallen sein, dass ich nicht Abs. 4 zitiert habe, sondern dessen Interpretation der zuständigen Behörde vor Ort.

Das selbe Schreiben ging auch in weiteren Teilen Bayerns raus:
 
Registriert
1 Mrz 2007
Beiträge
107
Sind wohl mehrere dieser Fälschungen im Umlauf … dem aufmerksamen Leser wird aber aufgefallen sein, dass ich nicht Abs. 4 zitiert habe, sondern dessen Interpretation der zuständigen Behörde vor Ort.

Das selbe Schreiben ging auch in weiteren Teilen Bayerns raus:
Für mich sah es so aus, als wäre es ein Zitat aus der Verordnung. Ich war nur erstaunt, dass eine Änderung an mir vorübergegangen sein soll. War aber nicht so, es war, und das unterstelle ich hier, eine bewusste Täuschung, von wem auch immer.
Ja, besser immer in das Gesetz schauen und dann eine vertrauenswürdige Quelle nehmen.
Das Landratsamt Erlingen-Höchstatt ist offensichtlich keine.

Rechtsschutzversicherung Verwaltungsrecht nötig!​

Davon abgesehen, halte ich die Aufbewahrung im Keller für keine gute Idee, das Raumklima, die fehlende Lüftung wird zu Problemen führen. Das kann man aber sicher technisch lösen. Meist ist die Ursache der Partner, der Knallstöcke nicht in der Wohnung duldet.

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen:
2.2 Mehrfamilienhaus: Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in entspre-
chenden Sicherheitsbehältnissen ist nicht zugelassen.
Da würde ich mir den teuersten Anwalt leisten, den ich bekommen kann. Es muss richtig weh tun, die Kostennote.
Ich gehe von einem Versehen aus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
12 Jul 2017
Beiträge
4.125
Für mich sah es so aus, als wäre es ein Zitat aus der Verordnung. Ich war nur erstaunt, dass eine Änderung an mir vorübergegangen sein soll. War aber nicht so, es war, und das unterstelle ich hier, eine bewusste Täuschung, von wem auch immer.
Ja, besser immer in das Gesetz schauen und dann eine vertrauenswürdige Quelle nehmen.
Das Landratsamt Erlingen-Höchstatt ist offensichtlich keine.

Rechtsschutzversicherung Verwaltungsrecht nötig!​

Davon abgesehen, halte ich die Aufbewahrung im Keller für keine gute Idee, das Raumklima, die fehlende Lüftung wird zu Problemen führen. Das kann man aber sicher technisch lösen. Meist ist die Ursache der Partner, der Knallstöcke nicht in der Wohnung duldet.
Dann habe ich das nicht kenntlich genug gemacht, mein Fehler 👍

Klar gibt es bessere Lösungen … vielen Jägern gerade in der Stadt bleibt aber bei beengtem Wohnraum oft keine andere Wahl.

Welch Kasperltheater zumindest die bayrischen Behörden hierbei abziehen ist in meinen Augen als juristischer Laie einfach nur noch Banane.. 3 Behörden, 17 Meinungen. Deshalb ja mein ernstgemeinter Rat, einmal in den sauren Apfel zu beißen, und das Ganze rechtssicher mit der zuständigen Behörde abzuklären. Wird der Aufbewahrungsort schriftlich bestätigt, oder gar durch eine Ortsbegehung „kontrolliert“, bin ich einfach auf der sicheren Seite.

Gibt wichtigeres, als Geld wie Zeit mit derartigem Geplänkel im Nachgang zu verschwenden finde ich … ich persönlich scheine da aber mit meiner Behörde eh großes Glück gehabt zu haben, wenn ich manches hier so lese. Wollte mir vor einigen Jahren im EG das Jagdzimmer zum Waffenzimmer umbauen, und habe vor Ort ohne Probleme verlässliche und zielorientierte Ratschläge zum rechtlichen Rahmen bekommen.

Baut hierbei die Behörde Mist, und ich habe alles schriftlich, ist das im Nachgang nicht mehr mein Problem … so bin zumindest ich privat wie geschäftlich gestrickt. Habe aber wohl eine andere Einstellung gegenüber Behörden wie mir scheint.
 
Registriert
13 Sep 2012
Beiträge
5.581
Was ich nicht verstehe ist, warum der Keller in einem Mehrfamilienhaus als unbewohntes Gebäude gilt. Er ist doch Bestandteil des Mehrfamilienhauses. Wenn dann noch gemauerte Wände und eine stabile Türe da sind, sollte doch erst mal alles gut sein.

Anders sieht es natürlich aus, wenn dass nur diese Gitterverschläge sind.
Kellerräume in Mietshäusern / Eigentümergemeinschaften gelten nicht als Ständig bewohnt sondern als Gemeinsame Nutz- und Wirtschaftsräume. Zusätzliche wen dies Räume von mehreren Berechtigt ungehindert Betreten und Erericht werden können.

Es geht hier um NIchterreichbarkeit und Erschwernis des unberechtigten Zugriff durch Dritte.

Als Mieter wirst du auch keine Verantwortunbg für den Wohnbereich " Keller" übernehmen.

Frag mal dein Hausratsversicherung ob Wertgegenstände wie Schmuk; Bargeld; Devisen; Kunstwerke; und sonstie im Erbfalle Beghrlichkeiten auslösende Gegenstände in deiner Hausrtatsversicherung mit Einbegriffen sind wen du sie im Keller ( wen auch unter Verschluß..) verwahrst...

Und dann bitte ich dich um die Bildliche Vorstellungskraft wie du " Im Keller im Waffenschran verwahrt" mit der Risikobewerrtung Wann und wie oft ich im Kellert bin; ergo wieviel TZeit DRitte haben den Verwahrbehälter gewaltsam zu Öffnen da ja niemand oin der Nähe ist... um an die Vermeindlichen Wertgegenstände und Geschneide zu kommen da niemad ein tasächlihes Inhaltsverzeichnes seines Waffenschranke an die Tür pappt...

Also als Verwaltungsbeamter hätte ich auch so meine schwierigkeite eine Aufbewahrung im Räumlich von der Eigentlichen Wohnung, sprich im Keller die Ordnungsmäsigkeit der Verwarung zu bestätigen.
 
Registriert
13 Sep 2012
Beiträge
5.581
Gehe nie zu deinem Fürst, wenn du nicht gerufen wirst!
Deutsches Obrigkeitsdenken...

ich gehe zu meinem " Fürsten" wen ich was will;

und dann treibe ich ihn bevor er mich treibt...

Wo kömen wir den da hin wen wir Mündigen und Handlungsfähigen Bürger die Initiative und das Gesetz des Handelns aus der Hand nehmen lassen.... Dann sind wir keine Bürger dieses Landes mehr; sondern werden zu Kanonenfutter degradiert..

Kleine Fürsten haben gerne große Hofnarren.
Große Fürsten ( ja; die gab es auch..) denken besser selber.

Und Größe hat nichts mit Länge zu tun....

Brauchen die Bauern einen Fürsten ? Nö; die leben auch ohne....

Brauchen Fürsten die Bauern ? Ohne würden sie verhungern....
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
11 Aug 2011
Beiträge
3.863
Was ich nicht verstehe ist, warum der Keller in einem Mehrfamilienhaus als unbewohntes Gebäude gilt. Er ist doch Bestandteil des Mehrfamilienhauses. Wenn dann noch gemauerte Wände und eine stabile Türe da sind, sollte doch erst mal alles gut sein.

Anders sieht es natürlich aus, wenn dass nur diese Gitterverschläge sind.
Es ist doch garnicht so, lest doch das Juristengeschwafel mal genau.
Der Kläger ist der Bretterverschlagbesitzer, die Antragsgenerin die Stadt. Zwei mal nein in einem Satz bedeutet hier ja.
Die Stadt wollte den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg nicht anerkennen und ist zum VGH München gerannt. Dort hat man festgestellt, daß man einen Keller nicht zum Gebäude machen will und hat die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Klatsche für die Waffenbehörde, nicht für den Knallstockbesitzer. Und die Kosten dafür trägt weder der SB, noch sein Vorgesetzter sondern Du und ich.
 
Registriert
11 Aug 2011
Beiträge
3.863
Kellerräume in Mietshäusern / Eigentümergemeinschaften gelten nicht als Ständig bewohnt sondern als Gemeinsame Nutz- und Wirtschaftsräume. Zusätzliche wen dies Räume von mehreren Berechtigt ungehindert Betreten und Erericht werden können.

Es geht hier um NIchterreichbarkeit und Erschwernis des unberechtigten Zugriff durch Dritte.
Nur für die Waffenbehörde, nicht für das VGH München. Und darum, ob die Hausratversicherung für die Knallstöcke aufkommt, geht es hier nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
3 Jan 2006
Beiträge
7.340
Kellerräume in Mietshäusern / Eigentümergemeinschaften gelten nicht als Ständig bewohnt sondern als Gemeinsame Nutz- und Wirtschaftsräume. Zusätzliche wen dies Räume von mehreren Berechtigt ungehindert Betreten und Erericht werden können.
Falsch! Es geht nicht um Räume, sondern um Gebäude. sonst wäre das Gästeklo auch meistens unbewohnt. In meinen Keller kommt außer mir kein anderer Mensch. Nicht mal der Vermieter.
Es geht hier um NIchterreichbarkeit und Erschwernis des unberechtigten Zugriff durch Dritte.

Als Mieter wirst du auch keine Verantwortunbg für den Wohnbereich " Keller" übernehmen.
Aber selbstverständlich! Der Keller ist Teil der Mietsache
Frag mal dein Hausratsversicherung ob Wertgegenstände wie Schmuk; Bargeld; Devisen; Kunstwerke; und sonstie im Erbfalle Beghrlichkeiten auslösende Gegenstände in deiner Hausrtatsversicherung mit Einbegriffen sind wen du sie im Keller ( wen auch unter Verschluß..) verwahrst...
Nachdem der Keller Teil der Wohnung ist, macht da keine Versicherung Stress.
Und dann bitte ich dich um die Bildliche Vorstellungskraft wie du " Im Keller im Waffenschran verwahrt" mit der Risikobewerrtung Wann und wie oft ich im Kellert bin; ergo wieviel TZeit DRitte haben den Verwahrbehälter gewaltsam zu Öffnen da ja niemand oin der Nähe ist... um an die Vermeindlichen Wertgegenstände und Geschneide zu kommen da niemad ein tasächlihes Inhaltsverzeichnes seines Waffenschranke an die Tür pappt...
Während meines vierwöchigen Karibikurlaubes hat ein unberechtigter Dritter auch jede Zeit der Welt. Und sogar nach Waffengesetz darf ich ungefragt in den Urlaub fahren.
Also als Verwaltungsbeamter hätte ich auch so meine schwierigkeite eine Aufbewahrung im Räumlich von der Eigentlichen Wohnung, sprich im Keller die Ordnungsmäsigkeit der Verwarung zu bestätigen.
Nirgendwo im Waffengesetz steht, dass die Waffen nur in unmittelbarer Nähe aufbewahrt werden dürfen.
 
Registriert
12 Jul 2017
Beiträge
4.125
Es ist doch garnicht so, lest doch das Juristengeschwafel mal genau.
Der Kläger ist der Bretterverschlagbesitzer, die Antragsgenerin die Stadt. Zwei mal nein in einem Satz bedeutet hier ja.
Die Stadt wollte den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg nicht anerkennen und ist zum VGH München gerannt. Dort hat man festgestellt, daß man einen Keller nicht zum Gebäude machen will und hat die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Klatsche für die Waffenbehörde, nicht für den Knallstockbesitzer. Und die Kosten dafür trägt weder der SB, noch sein Vorgesetzter sondern Du und ich.
So habe ich das Wirrwarr und den Verweis auf die Bauordnung zumindest auch verstanden … weshalb ich darauf verwiesen habe ist, dass dieser „Spinnerei“ der Behörde hierbei kein genereller Riegel vorgeschoben wurde, bzw. keine klare Lösung definiert wurde. Es scheint wohl eine Einzelfallentscheidung in Kellern der MFH zu sein?

Ob ich das Geschriebene dabei aber korrekt verstanden habe, steht freilich auf einem anderen Blatt.

Die immer noch kursierenden und unveränderten Mitteilungen diverser Behörden habe ich ja bereits verlinkt. Von der zuständigen Behörde hier kam als Argument wie bereits erwähnt eben der juristische Begriff des Wohnraumes (den ich in keinem der betreffenden Paragraphen überhaupt sehe… dort geht es meines Wissens um Gebäude… aber ich bin auch kein Volljurist und entscheide derartiges nicht aus der Hüfte und nach meiner individuellen Interpretation).
 
Registriert
1 Mrz 2007
Beiträge
107
Kellerräume in Mietshäusern / Eigentümergemeinschaften gelten nicht als Ständig bewohnt sondern als Gemeinsame Nutz- und Wirtschaftsräume. Zusätzliche wen dies Räume von mehreren Berechtigt ungehindert Betreten und Erericht werden können.

Es geht hier um NIchterreichbarkeit und Erschwernis des unberechtigten Zugriff durch Dritte.

Als Mieter wirst du auch keine Verantwortunbg für den Wohnbereich " Keller" übernehmen.

Frag mal dein Hausratsversicherung ob Wertgegenstände wie Schmuk; Bargeld; Devisen; Kunstwerke; und sonstie im Erbfalle Beghrlichkeiten auslösende Gegenstände in deiner Hausrtatsversicherung mit Einbegriffen sind wen du sie im Keller ( wen auch unter Verschluß..) verwahrst...

Und dann bitte ich dich um die Bildliche Vorstellungskraft wie du " Im Keller im Waffenschran verwahrt" mit der Risikobewerrtung Wann und wie oft ich im Kellert bin; ergo wieviel TZeit DRitte haben den Verwahrbehälter gewaltsam zu Öffnen da ja niemand oin der Nähe ist... um an die Vermeindlichen Wertgegenstände und Geschneide zu kommen da niemad ein tasächlihes Inhaltsverzeichnes seines Waffenschranke an die Tür pappt...

Also als Verwaltungsbeamter hätte ich auch so meine schwierigkeite eine Aufbewahrung im Räumlich von der Eigentlichen Wohnung, sprich im Keller die Ordnungsmäsigkeit der Verwarung zu bestätigen.
"Kellerräume in Mietshäusern / Eigentümergemeinschaften gelten nicht als Ständig bewohnt sondern als Gemeinsame Nutz- und Wirtschaftsräume. Zusätzliche wen dies Räume von mehreren Berechtigt ungehindert Betreten und Erericht werden können."
Das würde ich doch mal stark bezweifeln. Wo steht das? Ein Lattenverschlag ist jetzt nicht gemeint, es gibt aber durchaus häufig Keller, welche gemauert sind. Gemeinsame Nutz- und Wirtschaftsräume sind eine andere Baustelle, die gehören ja nicht zur Wohnung, die sind gemeinsam genutzt.
"Als Mieter wirst du auch keine Verantwortunbg für den Wohnbereich " Keller" übernehmen."
Wenn der Keller zur Wohnung gehört schon, was spricht dagegen?

"Also als Verwaltungsbeamter hätte ich auch so meine schwierigkeite eine Aufbewahrung im Räumlich von der Eigentlichen Wohnung, sprich im Keller die Ordnungsmäsigkeit der Verwarung zu bestätigen."
Als Verwaltungsbeamter hälst du dich bitte an das Gesetz und die Verwaltungsvorschriften.
Was sagt die Hausratversicherung? Google , erster Treffer:
Einbruch im Keller: was zahlt die Hausratversicherung?
Wenn jemand Probleme mit einem soliden Keller mit solider Tür und Schloss Probleme hat, was ist dann im Einfamilienhaus und 3 Wochen Abwesenheit während des Urlaubes? Die sind doch alle unzuverlässig! In Mietshäusern wird ein Kellereinbruch zeitnah entdeckt werden, im Einfamilienhaus u.U. erst nach Wochen! [Sarkasmus off]
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
9
Zurzeit aktive Gäste
71
Besucher gesamt
80
Oben