Die anerkennung von Schweißhundführern ist bei uns in den AB zum Jagdgesetz geregelt:
Zu § 28 (Schweißhundführung)
28.1.1 Eine Schweißhundführerin oder ein Schweißhundführer kann durch die Jagdbehörde nur unter folgenden Voraussetzungen nach Anhörung des Jagdbeirats bestätigt werden:
- die Antrag stellende Person muss mindestens zwei Jagdjahre einen Schweißhund der Rassen Hannoverscher Schweißhund, Bayerischer Gebirgsschweißhund oder Dachsbracke oder bei entsprechender Eignung einen anderen Jagdhund einer anerkannten Jagdgebrauchshunderasse auf Schweiß geführt haben,
- der zu führende Hund muss in das Zuchtbuch seiner Rasse eingetragen sein und eine Vorprüfung oder eine Verbandsschweißprüfung (20-Stunden-Übernachtfährte) bestanden haben und
- die Brauchbarkeit des Hundes muss durch mindestens acht erfolgreiche erschwerte Nachsuchen, davon eine laute ausdauernde Hetze mit sicherem Stellen oder Niederziehen, jeweils in den beiden vorangegangenen Jagdjahren nachgewiesen und durch Zeugen belegt sein.
28.1.2 Die Bestätigung bleibt gültig, solange die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer mindestens acht erfolgreiche erschwerte Nachsuchen mit einem geprüften Schweißhund im Jagdjahr durchführt. Die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer hat einen Leistungsnachweis für das abgelaufene Jagdjahr nach dem Muster der Anlage 5*) zu führen und auf Anforderung der Jagdbehörde vorzulegen.
28.1.3 Verliert eine bestätigte Schweißhundführerin oder ein bestätigter Schweißhundführer ihren oder seinen erfahrenen Schweißhund aus Altersgründen oder durch Unfall und muss einen jungen Hund einarbeiten, so kann sie oder er auf Antrag eine vorläufige Bestätigung erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie oder er seit mindestens fünf Jahren anerkannt war und die Voraussetzungen nach Nummer 28.1.1 mit Ausnahme des letzten Spiegelstrichs vorliegen. Für die vorläufige Anerkennung reicht aus, wenn der Hund pro Jagdjahr in den ersten drei Jahren nach bestandener Vorprüfung oder Verbandsschweißprüfung (20-Stunden-Übernachtfährte) mindestens vier erfolgreiche Nachsuchen, davon eine laute ausdauernde Hetze mit sicherem Stellen oder Niederziehen, durch Zeugen belegt, erbringt.
28.1.4 Die Jagdbehörden teilen der anerkannten Landesjägerschaft Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummern der Schweißhundführerinnen und Schweißhundführer sowie die geführte Hunderasse nach Bestätigung zur zentralen Veröffentlichung mit. Desgleichen ist bei einem Widerruf der Bestätigung zu verfahren.