<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Rugen:
Einspruch !
Wir haben die Berechtigung zum führen von KW's zur Jagdausübung; Notwehr hat mit der
Berechtigung ertmal nichts zu tun !
.. oder ist es von einem Sportschützen; oder Bundeswehrsoldaten; Angehörigen von Sicherheitsfirmen nicht erlaubt auserhalb der inhen Rechtlich zugewiesene Räume sich auf Notwehr zu berufen ?
Also, bitte laßt den " Notwehraspekt" formel mal ausser acht; das ist jedermannsrecht !
Für führen KW's zur Jagd; die oben benanten ausnahmesitisationen haben nichts mit Jagd zu tun und sind ein vollkomen anderes Gebiet.
Andreas<HR></BLOCKQUOTE>
Hallo Namensvetter,
bitte lies meinen Einwand nochmals und verstehe! Eine Bundeswehrangehöriger hat zu Hause keine Waffe, zumindest nicht außerhalb der Schweiz. Dies trifft auch i.d.R auf Angehörige von Sicherheitsfirmen zu (Geldtransporte, Objektschutz). Das Thema Waffeneinsatz zu Hause in Notsituation hatten wir schon paarmal. Bitte einschlägige Rechtssprechnung beachten.
Nicht ich bringe den Notwehraspekt hier hinein. Das ist doch immer wieder der Aufhänger der KW-Befürworter. Auch dass hatten wir schon zu Genüge. Sollte aber hier nicht Kernthema sein.
Der Einsatz einer KW bei der Jagd bezieht sich immer auf den Schuß auf lebendes Wild (Bau,- Fallenjagd, Nachsuche). Und wenn mir schon jemand an anderer Stelle klarmachen will, dass es waidgerecht ist, Teilmantel von Vollmantelgeschoß zu unterscheiden, so ist doch der sachgerechte Einsatz einer KW umso höher anzusiedeln. Oder etwa nicht?
Waihei
Saarjäger