Ich hätte mir die ganze Diskussion hier auch sparen können. Denn bei uns in NRW darf de facto eine Katze von einem Halter jetzt schon nicht mehr frei laufen gelassen werden.
§ 55 Landesjagdgesetz NRW
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer......
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(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig...........
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7. Hunde oder Katzen, die ihm gehören oder seiner Aufsicht unterstehen, in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen läßt,..........
§ 56 Landesjagdgesetz NRW
Verwaltungsbehörde, Geldbuße,
Verbot der Jagdausübung, Einziehung
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(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 55 können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
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§ 61 Landschaftsschutzgesetz NRW
Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen
(1) Es ist verboten,
1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,..........................................
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§ 39 Bundesnaturschutzgesetz
(1) Es ist verboten,
1.wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
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[h=3]§ 292 Strafgesetzbuch
Jagdwilderei[/h] (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
| 1. | dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder |
| 2. | eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
| 1. | gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, |
| 2.
| zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
|
| 3. | von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich |
begangen wird.
(Für Jagdwilderei reicht bedingter Vorsatz aus . Weiß der Katzenhalter, dass sich seine Katze schonmal an Jagdwild vergriffen hat, und lässt sie dennoch weiter draußen frei jagen, könnte er sich der Jagdwilderei strafbar machen. )