Jäger sollte Wild erlösen

A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 9x19:
Olaf, im § 22 a geht es doch um krankgeschossenes und schwerkrankes Wild im allgemeinen, und nicht speziell um schwerkrankes Wild durch VU (Verkehrsunfall). Bei VU sind die inneren Verletzungen regelmäßig so stark, dass das mit dem Tierarzt schnöde Theorie bliebe, auch wenn man diese Alternative zur Erlegung ernstlich in Betracht zöge. Hier bliebe m.E. immer nur die Erlegung des Stückes. Eine tierärztliche Untersuchung bzw. Versorgung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht möglich (z.B. Panik/Adrenalin beim Stück) und genügt auch nicht, dem Tier unnötige Qualen zu ersparen. Den Fangschuss im fremden Revier gestattet m. M. nach im Bereich des öffentlichen Rechtes das TSchG als höherrangiges Recht und nicht der § 22 a BJG, weil der sich hauptsächlich an den Jagdausübungsberechtigten richtet, im Bereich des Zivilrechtes die Vorschriften über die GOA (Geschäftsführung ohne Auftrag). Im eigenen Revier ist es ohnehin kein Problem, solange der Abschuß noch nicht erfüllt ist
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<HR></BLOCKQUOTE>

hmm 22a sagt krankgeschossenes und gleiches gilt für schwer krankes.. und da zählt ja nu auch der VU dazu oder?

allerding: mir mußt du das nicht erzählen
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ich versuche nur unseren Paragraphenreiter mal die unsinnigkeit aufzuzeigen

Olaf

[ 31. M
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von OlafD:


hmm 22a sagt krankgeschossenes und gleiches gilt für schwer krankes.. und da zählt ja nu auch der VU dazu oder?

...

Olaf

[ 31. März 2003: Beitrag editiert von: OlafD ]
<HR></BLOCKQUOTE>

Hab nichts anderes gesagt. Die "Paragraphenreiter" m.E. auch nicht; sie zeigen nur die Alternativen, die sich gerade bei den häufigsten Fällen, nämlich bei VU, von denen Du ja nur betroffen sein kannst, im Rahmen rechtstheoretischer Erwägungen auf. Aber die grobe Richtung ist doch immer noch die Erlegung des schwerkranken Stückes. Ich bitte um Richtigstellung, wenn das nicht so sein sollte.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> Letztens hat übrigens die Polizei einen Jäger angezeigt, der ein Reh mit dem Messer abgefangen hat. Der Jäger wird freigesprochen, seine Handlung war waidgerecht.

<HR></BLOCKQUOTE>

Dein Zwei-Satz-Resumee unterschlägt die Vorgeschichte. Die war IIRC Bußgeldbescheid durch das Vet.-Amt, Einspruch dagegen, Aufhebung des Bescheides und anschließender Widerspruch gegen die Aufhebung durch den Amtsvet., bis schließlich der Persilschein entgültig ausgestellt wurde.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Den Fangschuss im fremden Revier gestattet m. M. nach im Bereich des öffentlichen Rechtes das TSchG als höherrangiges Recht und nicht der § 22 a BJG, weil der sich hauptsächlich an den Jagdausübungsberechtigten richtet,

Das TierschG ist nicht höherrangig als das BJG sondern konkurrierend, 44a BJG und z.B. §13 (1) TierschG. Auch richtet sich das BJG nicht "hauptsächlich an die JAB", auch nicht an die Jagdscheininhaber, sondern an alle die im Bereich dieses Gesetzes leben.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Im eigenen Revier ist es ohnehin kein Problem, solange der Abschuß noch nicht erfüllt ist
Erlegen von Wild nach §22a geschieht unabhängig vom Abschußplan und Schonzeiten.
 
A

anonym

Guest
Das bezog sich ausschließlich auf den Fangschuß bei Verkehrsunfällen. Und da ist das TSchG u.U. einschlägiger bzw. höherrangiger im Sinne des Verhinderns von unnötigen Schmerzen oder Leiden, weil das BJG für den an der Unfallstelle ankommenden ggf. nicht einschlägig ist. Man denke an Sportschützen oder sonstige Waffenbesitzer. Die führen ihre Waffe beim Fangschuss unter Verletzung eines Rechtsgutes nach dem WaffG zur Abwendung einer Gefahr für ein Rechtsgut aus dem TSchG, aber nicht aus dem BJG. Es geht deshalb auch ganz konkret um den Sachverhalt und da hilft es nichts, dass das BJG abstrakt für jeden gilt, der hier lebt. Das ist mit Verlaub gesagt in diesem Zusammenhang Blödsinn. Dass der 22 a grundsätzlich auch außerhalb der Jagdzeiten und Abschußpläne (sofern erforderlich, nicht bei SW !) gilt, darfst Du bei mir als bekannt voraussetzen. Das alles sollte m.M. nach nicht noch weiter ausdiskutiert werden, da Olaf D. vollkommen rechtmäßig handelt, wenn er bei einem VU dem angefahrenen und noch gerade so lebenden Stück den Fangschuss im fremden Revier anträgt. Nichts weiter.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von carcano:
Schauen wir mal:
§22a BJG:
(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.


Nun, § 22a BJG stipuliert damit eine Tötungspflicht; und die Ausnahme im zweiten Halbsatz nach dem Semikolon betrifft die Möglichkeit, statt der gebotenen und weiterhin erlaubten Tötung auch etwas anderes tun zu *dürfen*.
<HR></BLOCKQUOTE>

Bitte was?
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So etwas kann nur jemand schreiben, der keinen Jagdschein zu verlieren hat.

Der zweite Halbsatz enthält kein Optionsrecht, sondern steht in direktem Bezug zum ersten, indem er dessen Vorraussetzungen entscheident einschränkt! § 22a ist hinsichtlich Unfallwild deshalb so zu lesen:

"Um schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu erlösen, ist dieses unverzüglich zu erlegen, es sei denn, daß es [= wenn es nicht] genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen."

Das ist unstrittig. Das Problem besteht vielmehr darin, inwieweit hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung seitens des Jägers zulässig ist.

JThuex hat das mit dem selten Greifvogel schon auf den richtigen Nenner gebracht. Ansonsten mag jeder auch einmal an seinen eigenen Hund denken, welche Hebel er dort in Bewegung setzen würde, bevor er zum Äußersten schritte.

Sowohl bezüglich der Versorgungsmöglichkeit, als auch der Schwere der eigentlichen "Erkrankung" muß ich aber einen Prognogsespielraum für den Jäger haben, in dessen Rahmen auch sanktionslose Irrtümer möglich sein müssen. Wenn ich zum Unfallort komme, und ein Schmalreh mit angebrochenen Hinterlauf in der Wiese sitzt, dann muß ich abwägen - und das ist beileibe nicht immer einfach (weil z.B. auch Dreiläufer beim Rehwild über die Runden kommen können.) Es kann aber nicht sein, daß mir wenige Tage später plötzlich eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das TierschG, ggf. das BJagdG (falls Schonzeit) und ggf. versuchter Wilderei (falls fremdes Revier) ins Haus flattert, wenn ich trotzdem - unter Druck - vermeintlich falsch entscheide, "das hat noch mehr mitbekommen."

Die Normen scheinen klar; das was Alexander, T.B. und OlafD sagen, in der Tendenz auch. Dennoch kommt es zu scheinbaren Widersprüchen und bleibt die Sache an sich heikel, denn selbstverständlich kann ich nicht auf der Fahrt durch ein fremdes Revier einfach einen 12-jährigen Kapitalschaufler umflaken, weil der so "seltsam" an der Straße stand und ich deshalb "eine Tötung nach § 22a für geboten" hielt (Beispiel nur unwesentlich hinsichtlich eines realen Vorfalles abgeändert!).

Klar? Klar! Und deshalb, 9x19, ist das hier auch keine "Paragraphenreiterei". Egal, ob Du eine Unfallfahrerin hast, die 3 Tage später plötzlich ihre vorbehaltlose Tierliebe entdeckt oder einen nachträglich auftauchenden fremden Jagdherrn am Unfallort: Wenn das Tier tot ist, dann kann die Frage "Mußte das denn überhaupt sein?" ruck-zuck praxisrelevanter und JS-bedrohender sein, als einem lieb ist. (Obiger "Damschaufler" wies beispielsweise beim Aufbrechen und Zerlegen, nicht die geringste pathologische Veränderung auf.) Und gewisse Fragen sollte man sich als Jäger beantworten, bevor man in der teilweise extrem stressigen Unfallwild-Situation steckt - das "Ob" kommt nämlich vor dem "Wie"!
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Viele Grüße
Reineke

[ 31. M
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Sylvaner:
...als ich im Lehrgang vorgeschlagen hab die interessierten kaufen sich im benachbarten Gatter zu sechsen ein Tier und ein kundiger zeigt es dann uns. Frage auch hier: Warum Lachnummer? Ich verstehe es heute noch nicht. <HR></BLOCKQUOTE>

Kann mich mal einer kneifen, ich glaub, ich träume.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Reineke:
So etwas kann nur jemand schreiben, der keinen Jagdschein zu verlieren hat.<HR></BLOCKQUOTE>

Nicht ganz. So etwas schreibt jemand, der
- zum einen - ebenso wie du - den Jagdschein schon seit Jahrzehnten hat (Kindskopf !),
- dem er zum zweiten - anders als dir - auch nicht rückwirkend wegen absoluter Unkenntnis von Jagd und Jagdrecht entzogen zu werden braucht,
- der drittens lesen kann (anders als du, wie dein Posting erneut aufheiternd beweist), und
- der viertens auch rechtlich Ahnung hat (während bisher *jeder* deiner stets katastrophal mißglückten rechtlichen Rateversuche in Lächerlichkeit endete - hast du denn mittlerweile wenigstens begriffen, was das Opportunitätsprinzip ist ?).

Was ich oben kurz rechtlich ausführte, stimmte. Wie bisher jedes Mal. Das ist hier auch die Regel. *achselzuck*

Aber im Bedarfsfall gibt dir gerne auch 9x19 rechtliche Nachhilfe. Er hat's ja schon gelegentlich getan.

Carcano
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Alexander:
Das TierschG ist nicht höherrangig als das BJG, sondern konkurrierend<HR></BLOCKQUOTE>

Formal völlig richtig. Und materiell (d.h. vom eigentlichen Aussagewert für den diskutierten Streitpunkt her) völlig falsch.

Der Herr Jagdaufseher in schnieker Uniform haben, wie auch dieses Posting wieder einmal erweist, offensichtlich noch nie in unser Grundgesetz geschaut. Er wird dies nachzuholen haben. Artikel 20a GG.

Carcano (mit dem Grundgesetz unterm Arm)
 
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anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von carcano:


Artikel 20a GG.

Carcano (mit dem Grundgesetz unterm Arm)
<HR></BLOCKQUOTE>

Hmm wäre es nicht Artikel 74 Absatz 20? ( Konkurrierende Gesetzgebung?

Artikel 20a besagt ja bloß das der Staat es durch seine Möglichkeiten ( gesetze usw ) schützt?

nun ja Artikel 146 besagt ja auch das das grundgesetz mal durch ne Verfassung abgelöst werden soll, aber welche Politiker will das schon ernsthaft?
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OlafD
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> Der Herr Jagdaufseher in schnieker Uniform haben, wie auch dieses Posting wieder einmal erweist, offensichtlich noch nie in unser Grundgesetz geschaut. Er wird dies nachzuholen haben. Artikel 20a GG.

Carcano (mit dem Grundgesetz unterm Arm)

<HR></BLOCKQUOTE>

Dann sollte der Herr Rechtsanwalt mal seine Robe ausziehen (oder den Lederdress), damit er unterm Arm das GG wieder findet. Dann drin lesen (hab' ich schon verm 26.7.02 getan). Und erklären, warum TierschG und BJG konkurrierend sind und eben der Verfassungsrang des Tierschutzes so bedeutend im Zusammenhang mit dem §22a zweiten Halbsatz nach dem Semikolon ist.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Alexander:


Dein Zwei-Satz-Resumee unterschlägt die Vorgeschichte. Die war IIRC Bußgeldbescheid durch das Vet.-Amt, Einspruch dagegen, Aufhebung des Bescheides und anschließender Widerspruch gegen die Aufhebung durch den Amtsvet., bis schließlich der Persilschein entgültig ausgestellt wurde.
<HR></BLOCKQUOTE>

Nix und niemanden wollte ich unterschlagen
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Die Sache ist nur so: die Behörden können aussprechen was sie wollen; erst ein Richter (manchmal auch erst der Dritte oder Vierte) zieht's wirklich fest.

Ist nu mal so in unserem Lande; und machmal gereicht das dann auch mal zum Vorteil.

WmH

Joachim
 
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Liebes carci, wenn Dir schon zu Deiner bemerkenswerten Auffassung zum § 20a BJagdG (Wahlrecht des Jägers zwischen Erlegen und Versorgen.
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) nichts inhaltliches zur Verteidigung einfällt, mußt Du jetzt nicht auch noch Unsinn mit unserer Verfassung machen: Nur weil der Tierschutz im Grundgesetz steht, hat das Tierschutzgesetz noch keinen Verfassungsrang! Genauso wenig übrigens wie der Briefträger aufgrund Art. 10 GG oder das BJagdG, nur weil auch das Jagen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 GG unterfällt - und nebenbei auch das JagdG Tierschutzgesichtspunkten Rechnung trägt.

Aber wahrscheinlich leitest Du aus Art. 11 GG [Freizügigkeit] auch ein Nackt-Bade-Gebot her!

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Moin

Das eigentliche Thema war doch das schnelle erlösen/töten von kranken/verunfallten Tieren/Wild.Das Schmerzzentrum ist nun Mal im Hirn,also müssen wir auch dahin gehend "arbeiten".
Mit dem Gesetzbuch erschlagen dauert mir zu lange!
1)Wenn möglich mit Schußwaffe-schießen auf`s Haupt,Träger oder Blatt-je nach möglichkeit in der Reihefolge

2)wenn Gefährdung anderer Personen oder Tiere(Hunde)nicht aus zu schließen ist-dann Bolzenschuß in die Stirn oder Atlas ,anschließend Kehlschnitt zum ausbluten.

3)Kein Bolzenschußgerät(warum eigentlich nicht-sind günstig,unkaputtbar und universal einsetzbar)dann abnicken,aber nur für die,die es wirklich in einer sekunde können-ich kann es nicht!!!

4)Kehlschnitt(oft beschrieben worden)

5)bei wehrhaften Wild-Stich/tiefer Schnitt hinterm Blatt vom Rückrat bis zum Brustbein(Herzstich/Kammer öffnen)

6)erschlagen

7)oder wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt,solange mit dem Auto über den Hirnkasten fahren bis ruhe ist!!!

8)zu Punkt 7-könnt ihr jetzt über mich herfallen-sei es drum -würde ich tatsächlich machen,wenn es keine wirklich andere Möglichkeit mehr gibt.
 

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