A
anonym
Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 9x19:
Olaf, im § 22 a geht es doch um krankgeschossenes und schwerkrankes Wild im allgemeinen, und nicht speziell um schwerkrankes Wild durch VU (Verkehrsunfall). Bei VU sind die inneren Verletzungen regelmäßig so stark, dass das mit dem Tierarzt schnöde Theorie bliebe, auch wenn man diese Alternative zur Erlegung ernstlich in Betracht zöge. Hier bliebe m.E. immer nur die Erlegung des Stückes. Eine tierärztliche Untersuchung bzw. Versorgung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht möglich (z.B. Panik/Adrenalin beim Stück) und genügt auch nicht, dem Tier unnötige Qualen zu ersparen. Den Fangschuss im fremden Revier gestattet m. M. nach im Bereich des öffentlichen Rechtes das TSchG als höherrangiges Recht und nicht der § 22 a BJG, weil der sich hauptsächlich an den Jagdausübungsberechtigten richtet, im Bereich des Zivilrechtes die Vorschriften über die GOA (Geschäftsführung ohne Auftrag). Im eigenen Revier ist es ohnehin kein Problem, solange der Abschuß noch nicht erfüllt ist
<HR></BLOCKQUOTE>
hmm 22a sagt krankgeschossenes und gleiches gilt für schwer krankes.. und da zählt ja nu auch der VU dazu oder?
allerding: mir mußt du das nicht erzählen
ich versuche nur unseren Paragraphenreiter mal die unsinnigkeit aufzuzeigen
Olaf
[ 31. M
Olaf, im § 22 a geht es doch um krankgeschossenes und schwerkrankes Wild im allgemeinen, und nicht speziell um schwerkrankes Wild durch VU (Verkehrsunfall). Bei VU sind die inneren Verletzungen regelmäßig so stark, dass das mit dem Tierarzt schnöde Theorie bliebe, auch wenn man diese Alternative zur Erlegung ernstlich in Betracht zöge. Hier bliebe m.E. immer nur die Erlegung des Stückes. Eine tierärztliche Untersuchung bzw. Versorgung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht möglich (z.B. Panik/Adrenalin beim Stück) und genügt auch nicht, dem Tier unnötige Qualen zu ersparen. Den Fangschuss im fremden Revier gestattet m. M. nach im Bereich des öffentlichen Rechtes das TSchG als höherrangiges Recht und nicht der § 22 a BJG, weil der sich hauptsächlich an den Jagdausübungsberechtigten richtet, im Bereich des Zivilrechtes die Vorschriften über die GOA (Geschäftsführung ohne Auftrag). Im eigenen Revier ist es ohnehin kein Problem, solange der Abschuß noch nicht erfüllt ist
hmm 22a sagt krankgeschossenes und gleiches gilt für schwer krankes.. und da zählt ja nu auch der VU dazu oder?
allerding: mir mußt du das nicht erzählen
ich versuche nur unseren Paragraphenreiter mal die unsinnigkeit aufzuzeigen
Olaf
[ 31. M