Fritz1 schrieb:
gletscherpris schrieb:
Notwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswiedrigen ANGRIFF voraus. Schon vergessen?
Flucht ist bei Dir Teil eines Angriffs, ja?
Natürlich! Solange mit Beute geflohen wird, ist der Angrif gegenwärtig und rechtswidrig. Und das weißt Du auch!
gletscherpris schrieb:
Fragenkatalog für die schriftliche Prüfung Bayern...
http://www.forst.bayern.de/jagd/jaegerp ... kurl_8.pdf
Man beachte bei Antwort .33 die
nicht richtige (und deshalb nicht angekreuzte) Antwortmöglichkeit C :roll:
Dieses Beispiel paßt hier also ganz und gar nicht! Und auch das weißt Du!
Die Wortwahl stößt mir etwas auf.
Das wirst schon mir überlassen müssen was ich weiß und was nicht.
In diesem UMFANG (tödlicher Schuß in den Rücken) dessen was Du noch als Notwehr einstufst haut auch bei nicht unerheblichen Werten (und da bin ich gespannt was das Gericht für einen Millionär ansetzt :roll: ) sicher nicht hin. Bestenfalls noch, so denn auf nicht unerhebliche Werte erkannt wird, ein Warnschuß oder gezielt sehr tief auf die Beine - und das ist schon grenzwertig, da gibt es in der Rechtsprechung durchaus ein Nord-Süd Gefälle und der gute Mann ist etliche hundert Kilometer zu weit droben.
Ich möchte wetten die - wie es Velo bezeichnet hat - "finale Lösung" ist auch für den Waffenbesitz des Mannes die finale Lösung gewesen.
Und die liebe albanische Verwandschaft wird aus der Zeitung erfahren dass der Herr Rentner künftig nur noch sein Krücken hat um sich zu wehren. :shock: