Jäger erschießt Intensivtäter

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Habe zwar keine Glock, aber meine schiesst auch total versifft......
Manfred
 
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Manne0 schrieb:
4.) Mund halten - Anwalt !

100%ig korrekt!

In den Polizeiberichten waren bereits Aussagen des Opfers drin, die mir höchst bedenklich erschienen - so z.B. die im Wohnzimmer bereitgelegte KW etc.

@H.Huckebein: Super geschrieben! 100%ige Zustimmung!

Markus
 
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sj-micha schrieb:
Richtig, aber bei solch ernsten Angelegenheiten sollte man nicht unbedingt scherze machen. Das Opfer wird mit Sicherheit schwere Psychische Schäden bei behalten.
... und nie wieder einem Villenbesitzer mit Krücken den Rücken zudrehen ...
 
A

anonym

Guest
Hinack schrieb:
sj-micha schrieb:
Richtig, aber bei solch ernsten Angelegenheiten sollte man nicht unbedingt scherze machen. Das Opfer wird mit Sicherheit schwere Psychische Schäden bei behalten.
... und nie wieder einem Villenbesitzer mit Krücken den Rücken zudrehen ...

Ähhh das Opfer ist nicht der 16jährige Berufsverbrecher mit abrupten Karriereende (Tod), sondern der ältere Herr.
 
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Der Dude schrieb:
Hinack schrieb:
[quote="sj-micha":3nz2mcgs]Richtig, aber bei solch ernsten Angelegenheiten sollte man nicht unbedingt scherze machen. Das Opfer wird mit Sicherheit schwere Psychische Schäden bei behalten.
... und nie wieder einem Villenbesitzer mit Krücken den Rücken zudrehen ...
Ähhh das Opfer ist nicht der 16jährige Berufsverbrecher mit abrupten Karriereende (Tod), sondern der ältere Herr.[/quote:3nz2mcgs]Alle da sind Opfer. Opfer sind auch die anderen Räuber, die große psychische Probleme haben werden, weil sie ab jetzt jeder Oma mit einfach zu schneidender Handtasche nun eine am Körper getragene Kurzwaffe und den Schuß in den Rücken zutraun und sich deshalb lieber in Schutzhaft begeben.

Juristisch ist der verstorbene Räuber Opfer einer (eventuell, hoffentlich, vielleicht) straffreien Notwehrhandlung. Opfer seiner Fehleinschätzung seines Opfers ist er natürlich auch.
 
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Wie wär´s denn damit:
Aus Wiki, Notwehrexzess:

Wenn aber aus einer anfangs gerechtfertigten Gegenwehr eine rechtswidrige wird, weil der Angriff zwischenzeitlich abgeschlossen ist, so handelt es sich um einen sogenannten nachzeitigen extensiven Notwehrexzess. Hier entspricht die psychische Situation der des intensiven Notwehrexzesses, sodass einer Anwendung des § 33 StGB (nicht strafbarer Notwehrexzess) nichts entgegen steht.
Außerdem liegen eindeutig athenische Motive (Verwirrung, Angst usw. vor), die auch einen intensiven Notwehrexzess straffrei machen dürften.
 
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