Heckler & Koch MR 308

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Jagdpassion schrieb:
Das Argument ein Slb.mit 2+x Schuß Magzin zwecks Jagdschutz (Hund / Katze) im Revier zu führen, geht lt. Info meiner zuständigen Behörde nicht.

Kennen wir doch, was Behörden so von sich geben.
M.W. gibt es hierzu noch kein Urteil, deshalb ist alles bisher unbelastbare Interpretation.
Das Waffengesetz enthält bekanntlich den handwerklichen Fehler, indem es von "vom BJG verbotenen Waffen" spricht. Das BJG verbietet aber keine Waffen. Es enthält sachliche Verbote.
Weil Jagdausübung eben nicht nur aus dem Schuss auf Wild besteht, kann keine Rede davon sein, dass ein HA nur mit 2-Schussmagazin besessen werden darf. Wenn ich bei der Hundeausbildung eine schnelle Schussfolge mehrerer Schüsse simulieren will wie sie auf DJ vorkommen, warum sollte ich nicht einen HA mit 5 Schussmagazin nehmen dürfen?
Was, wenn ich den HA nur für Auslands-DJ anschaffen will?
Im BJG steht auch, daß mit Schrot oder Posten nicht auf Schalenwild oder Seehunde geschossen werden darf. Weil es aber andere Bereiche der Jagdausübung gibt, bei denen Flinten verwendet werden können, sind Flinten nicht verboten. Völlige Analogie.
 
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Aus eigener Erfahrung und auch aus berfulicher Erfahrung weiß ich, dass die Behörden ziemlich viel Blödsinn verzapfen und oft erst vom VG wieder mal belehrt werden müssen, wie das denn mit den Gesetzen noch mal so genau war....
 
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und du würdest prozessieren, wenn der SB die Waffe mit Beschränkung auf 2 Schuss Mag einträgt?
 
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solmspruefung schrieb:
Könntest du mal bitte den Paragraphen benennen?

Ich bin kein Jurist und bin in solchen Angelegenheiten eher zurückhaltend, deshalb verlasse ich mich auf das Wort eines Juristen.

Hier meine Gedanken, die aber nicht unbedingt stimmen müssen:
Knackpunkt bei der ganzen Sache ist der Erwerb, dem ein Bedürfnis zu Grunde liegt. Der Jäger besitzt ein Bedürfnis für einen Halbautomaten mit max. 2 Schuss-Magazin. Jetzt kann ich mir natürlich als Jäger ein paar "Dekomagazine" :wink: zulegen, die Verwendung dieser auf der Jagd ist mir natürlich untersagt. Aber wenn ich kein Sportschütze bin, so ist meiner Meinung auch ein Magazin bis 10 Schuss nicht zulässig, weil ich ja als Jäger gar kein Bedürfnis für einen 10-schüssigen Halbautomaten habe. Das Ganze ist also so ähnlich wie mit dem Feuerwahlhebel für die Glock :wink:, besitzen darf ich ihn ... einbauen nicht. Und ich sage euch die haben da echt gute Techniker zu sitzen, die einem nachweisen, dass das Dingens schonmal in deiner Waffe drin war :wink:

aber 10er Mag. ist immer noch kein 30er Mag. :wink: um mal beim Thema zu bleiben.

So, Anwälte oder die es mal werden wollen vor ... und Köpft mich :lol:
 
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Kein BüMa wird einen Jäger eine Slb. mit mehr als 2-Schuß-Magazin verkaufen und auch die Behörden werden dem Jäger aufgrund des JS nur Selbstlader mit max. 2-Schuß Magazin eintragen.

Ein später Umbau auf mehr als 2-Schuß-Magazin verstzt die Waffe dann in einen verbotenen Gegenstand. Und mit der Begründung Jagdschutz wird man hier den Kopf nicht aus der Schlinge bekomme.

Ich wäre da sehr vorsichtig.
Lasse mich aber gerne aufgrund handfester Beweise (z. B. vorliegendes Gerichtsurteil) vom Gegenteil überzeugen.

Gruß
Jagdpassion
 
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Jagdpassion schrieb:
Kein BüMa wird einen Jäger eine Slb. mit mehr als 2-Schuß-Magazin verkaufen und auch die Behörden werden dem Jäger aufgrund des JS nur Selbstlader mit max. 2-Schuß Magazin eintragen.

Ein später Umbau auf mehr als 2-Schuß-Magazin verstzt die Waffe dann in einen verbotenen Gegenstand.

Beides: Werklich ned.

Ich habe einen HA mit zwei zweier und einem fünfer Magazin vom BüMa.
Der SB hat mir die Waffe eingetragen und nicht einen unwesentlichen Bestandteil.
 
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Und wie wär das wenn ich zwei waffen hab, eine ist eine slb die andere ein repetierer und beide die gleichen magazine verwenden???

bekomm ich da aufgrund der vorhandenen slb nur 2-schussmagazine eingetragen???

is nur so ein gedanke...
 

M03

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Jagdpassion schrieb:
Lasse mich aber gerne aufgrund handfester Beweise (z. B. vorliegendes Gerichtsurteil) vom Gegenteil überzeugen.

Was für ein Urteil soll denn da vorliegen ?

oder drehen wir den Spieß doch um.

In welchem Urteil steht denn geschrieben das es dem BM verboten ist SLB's mit mehr als zwei Schuss Magazin einem Jäger zu verkaufen ?
 
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Hallo Solmsprüfung,

und mit welchem Magain wurde dir die Waffe verkauft?
Sicherlich mit dem 2-Schuß-Magazin. Das 5-schüßige ging dann als Ewb-freies Zubhör über den Ladentisch.

Ich kenn jemanden der hatte mächtig Ärger wegen einer "offenen" Slf. auf der Treibjagd. Aber ich kenn niemanden der mit deiner Argumentation einen Selbstlader mit Magzin mit mehr als 2 Schuß rechtfertigen konnte.

Dann mach doch bitte mal den Anfang und lass dir von deiner Behörde das bestätigen, was du hier erzählst.
Solltest du dies nicht durch Fakten untermauern können, stellen deinen Empfehlung eine gewisse Gefahr für jeden dar, der dies so glaubt und umsetzt.

Gruß
Jagdpassion
 
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Jagdpassion schrieb:
Kein BüMa wird einen Jäger eine Slb. mit mehr als 2-Schuß-Magazin verkaufen und auch die Behörden werden dem Jäger aufgrund des JS nur Selbstlader mit max. 2-Schuß Magazin eintragen.

Ein später Umbau auf mehr als 2-Schuß-Magazin verstzt die Waffe dann in einen verbotenen Gegenstand. Und mit der Begründung Jagdschutz wird man hier den Kopf nicht aus der Schlinge bekomme.

Du schreibst Unsinn
 
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Um solchen Gedankenspielchen vorzubeugen haben die Franzosen Nägel mit Köpfen gemacht. Dort muss bei HA das 2-Schussmagazin fest mit der Waffe verbunden sein.
 

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