Führerschein Klasse T als Jäger?

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Also von Unimog mit Zulassung als Zugmaschine hast du noch nichts gehört?
Da sind bis 13t Anhängelast möglich.
 
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Klasse 3 gibt es seit 1999 nicht mehr und wieso sollte man die mit der alten Klasse 3, die ja bis 7500kg ging, nicht fahren dürfen?
Und es gibt genug alte Unimog, die unter 3500kg bleiben und die sogar mit B fahrbar sind.
Um mal konkret eine Konstellation zu nennen, die es heute auch noch in genügender Anzahl gibt:
MB Trac 700, abgelastet auf 3500kg (das geht problemlos)
Zulässige Anhängelast laut Datenblatt MB: 22.000 kg
 
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Klasse 3 gibt es seit 1999 nicht mehr und wieso sollte man die mit der alten Klasse 3, die ja bis 7500kg ging, nicht fahren dürfen?
Du hast wirklich Schwierigkeiten beim Leseverständnis.

Es wurde explizit nach Klasse 3 gefragt und darauf habe ich geantwortet.
 
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Also aus dem was ich geschrieben habe, kann ich das nicht rauslesen und gemeint war eh nicht. Klasse 3 ist Geschichte, es geht ausschließlich um das aktuelle Fahrerlaubnisrecht.
Gestern noch mit einem AAS einer anerkannten Prüforganisation (die auch Fahrprüfungen abnimmt) gesprochen. Er ist meiner Meinung.
 
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MB Trac 700, abgelastet auf 3500kg (das geht problemlos)
Zulässige Anhängelast laut Datenblatt MB: 22.000 kg

Wer so einen Schmarrn macht, um sich sich über 90% der Einsatzmöglichkeiten eines MB-tracs zu verbauen, mit dem hab ich auch kein Mitleid, wenn bei den restlichen Funken, der bleibt, das Gesetz nein sagt...

Was soll man mit einem Traktor mit nichtmal 200kg Zuladung? Kein Gerät mehr an der Hydraulik, kein 1-Achs oder Tandem Anhänger (wegen Stützlast)... Jeden Beifahrer auf die Waage stellen?
 
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Thema verfehlt. Es ging ausschließlich um das Fahrerlaubnisrecht und da ist immer noch kein Konsens gefunden.
 
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Das ist doch egal, ich habe nie was von irgendeiner Praxisrelevanz geschrieben. Es war eine reine Anmerkung zur aktuellen Wirklichkeit eines Rechtsraumes. Ich diskutiere in dieser Sache auch ausschließlich juristisch, alles Andere hat wirklich keine Relevanz.
Ich habe übrigens nicht angefangen mit Rede/Gegenrede etc. pp.
 
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Ich diskutiere in dieser Sache auch ausschließlich juristisch, ....
Nee, Du trollst hier rum :alien:

Diese Behauptung von Dir "CE ist nur für Zugfahrzeuge über 3.500kg spezifiziert ...." Ist schlichtweg falsch!

Oder verstehst Du einfache Sätze wirklich nicht? :oops:

>>> Außerden berechtigt ..
... die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T ...-<<<

§6, Abs. 3, Satze 6 FeV
 
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Ich schreibe lieber keine Erwiderung auf den Troll :confused:
Ich kann lesen und ich verstehe das sehr wohl, allerdings anders als ihr.

Und um euch dieses Verständnis zu erklären, versuch ich mich noch mal an der Formulierung der Argumente (die ihr leider vermissen lasst).

Gegeben war die hypothetische aber real mögliche Fahrzeugkombination:
Zugfahrzeug 3.500kg zul. GGew.
Anhänger größer als 8.500kg zul. Gesamtgewicht

Welche Fahrerlaubnisklasse wird hier gelten?
BE => nein, weil Anhänger zu schwer und Zuggesamtgewicht zu hoch
C1E => nein, weil Zuggesamtgewicht zu hoch
CE => nein, weil Zugfahrzeug nicht über 3.500kg
MEINE Interpretation: Es gibt keine gültige Fahrerlaubnis für diese Fahrzeug-Anhänger-Konbination

EURE Interpretation (soweit ich sie verstanden habe):
Alles gar kein Problem weil für das Zugfahrzeug gilt B und für den Anhänger bzw. das Zuggesamtgewicht das E vom CE.

MEINE (nicht nur meine, aber meine Zustimmer sind hier nicht im Forum) Gegenargumente zu Eurer Interpretation:
Es ist nicht vorgesehen und zulässig, dass Fahrzeuge unterschieder Fahrerlaubnisklassen "gemischt" werden, d.h. für einen Teil der Kombination gilt X, für die andere Y und wenn man X und Y hat, wäre alles ok.

Ich versuche das mal an einem anderen Beispiel näher zu beleuchten:
Fahrer Hubert besitzt die Fahrerlaubnisklassen BE und C1 (ohne E!).
Er möchte eine Zugmaschine der Klasse C1 (zul. GGew. 4.000 kg) und einen Anhänger mit dem zul. Gesamtgewicht 2.500kg im Strassenverkehr führen.
C1 reicht dafür nicht, weil Anhänger zu schwer (nur 750kg erlaubt). ABER er hat ja BE und darf damit Anhänger bis 3.500kg zu. GGew. an sein ZugFahrzeug hängen.
Also hat er doch die gültige Fahrerlaubnis, weil für Zugfahrzeug C1 und für den Anhänger BE.
Nach Eurer Interpretation darf Hubert damit in den öffentlichen Verkehr, er hat ja die passenden Fahrerlaubnisse.

Ich vermutet mal, das überzeugt euch nicht, ist mir aber egal.
 
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Nach Eurer Interpretation darf Hubert damit in den öffentlichen Verkehr, er hat ja die passenden Fahrerlaubnisse.
Nein.
Das "E" gilt nur in Verbindung mit der Zugfahrzeugklasse, sprich: darf Hubert das Zugfahrzeug solo mit "B" nicht fahren, ist die Anhängererlaubnis hinfällig.
 
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Aha. Und es bleibt dennoch bei der unterschiedlichen Rechtsauffassung zum hypothetischen Fall als Anstoß dieser seitenlangen Diskussion?
 
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Danke für die Blumen.
Ich nehme an, deine Erfahrungen mit der Interpretation von Rechtstexten hält sich in Grenzen. Ich beende das hier, die Argumente sind ausgetauscht, die Meinungen geblieben.
 

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